8.5. Erledigung des Versandvorgangs und Statusprüfung Voraussetzung für die Erledigung Das Unionsversandverfahren wird für erledigt erklärt, wenn es ordnungsgemäß beendet wurde. Zuständig für die Erledigung des Verfahrens ist das Abgangsland. Die Erledigung erfolgt je nach verwendetem Verfahren auf unterschiedliche Weise. Es kann sich um einen Vergleich von elektronischen Meldungen ("Vorab-Ankunftsanzeige" vs. "Kontrollergebnisse" im EDV-System), von Belegen (Exemplar Nr. 1 vs. Exemplar Nr. 5 zuzüglich der Ladelisten bei Verfahren, in denen das Einheitspapier als Versandanmeldung verwendet wird; von Flug- oder Schiffsmanifesten vs. Monatslisten der Bestimmungszollstelle im vereinfachten Verfahren der Stufe 1) handeln. Im Allgemeinen werden bei der Erledigung eines Verfahrens die von der Abgangszollstelle erfassten und die von der Bestimmungszollstelle bestätigten Angaben miteinander verglichen. Auswirkung der Erledigung Die stillschweigende oder förmliche Erledigung eines Unionsversandverfahrens lässt die Rechte oder Pflichten der zuständigen Behörde unberührt, den Inhaber des Unionsversandverfahrens und/oder Bürgen zu belangen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt (unter Beachtung der Verjährungsfristen für die Abgabenerhebung oder die Ahndung) offenbar wird, dass das Verfahren tatsächlich nicht beendet war und demzufolge nicht hätte erledigt werden dürfen, oder wenn zu einem späteren Zeitpunkt Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Versandvorgängen festgestellt wurden. Art und Weise der Erledigung Ein Unionsversandverfahren wird normalerweise stillschweigend erledigt und erfordert keine förmliche Unterrichtung des Inhabers des Unionsversandverfahrens und/oder des Bürgen durch die zuständigen Behörden. Ergeht keine anderslautende Mitteilung an den Inhaber des Unionsversandverfahrens und den Bürgen, so können sie davon ausgehen, dass das Verfahren erledigt ist. Jeder Mitgliedstaat/jede Vertragspartei kann den Inhaber des Unionsversandverfahrens entweder mit der "Abschlussmeldung" (IE045) oder einem Schreiben über die Erledigung unterrichten. In jedem Fall ist dabei zu bedenken, dass diese Mitteilung bzw. dieses Schreiben nur Informationscharakter, aber keinerlei rechtliche Bedeutung haben. Die zuständige Behörde wendet sich nur dann an den Inhaber des Unionsversandverfahrens, den Bürgen oder andere zuständige Stellen, wenn kein Nachweis über die Beendigung des Verfahrens vorliegt (oder Zweifel bestehen) und sie daher das Verfahren nicht erledigen kann. Um unabhängig von der jeweiligen Beförderungsart eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sind die vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten in möglichst übereinstimmender Weise anzuwenden. Statusanfrage und -antwort Vor Einleiten eines Suchverfahrens wird vom System eine Statusanfrage durchgeführt. Damit könnten unnötige Suchanfragen für Versandvorgänge, die bei der Bestimmungszollstelle zwar beendet wurden, die Beendigungsnachrichten aber aufgrund technischer Gründe im System verloren gegangen sind, vermieden werden. Die "Statusanfrage" (IE904) geht automatisch an die angemeldete Bestimmungszollstelle, nachdem die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle abgelaufen ist, falls keine "Eingangsbestätigung" (IE006) eingegangen ist; die tatsächliche Bestimmungszollstelle sechs Tage nach Eingang der "Eingangsbestätigung" (IE006). Das System des Bestimmungslandes prüft automatisch, ob der Status an der Bestimmungszollstelle mit dem im Abgangsland übereinstimmt und antwortet mit der "Statusantwort" (IE905). Die nationalen Helpdesks oder andere zuständige Behörden des Bestimmungs- und des Abgangslandes sind dafür verantwortlich, dass unverzüglich alle fehlenden Angaben mit allen verfügbaren Mitteln (zB durch Wiederversenden der fehlenden Nachrichten IE006 und IE018) mitgeteilt werden, damit das Unionsversandverfahren in der Abgangszollstelle ordnungsgemäß behandelt werden kann. Technische Probleme werden unverzüglich untersucht und behoben. In den seltenen und außergewöhnlichen Fällen, in denen diese technischen Probleme das Versenden oder Wiederversenden der fehlenden Meldungen (IE006 und IE018) verhindern, können die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes andere zufriedenstellende Nachweise den zuständigen Behörden des Abgangslandes zur Erledigung des Verfahrens übersenden (zB mit dem von der Bestimmungszollstelle zusammen mit dem Vordruck TC20A mit Sichtvermerk bestätigten Versandbegleitdokument). Ohne Nachweis für die Beendigung des Verfahrens soll die Abgangszollstelle das Verfahren nicht erledigen. Die mit e-mail versandte Meldung des Helpdesks des Bestimmungslandes allein sollte nicht als Nachweis für die Beendigung des Verfahrens akzeptiert werden.
