1.18. Anwendung der Vorschriften über das Unionsversandverfahren im Warenverkehr mit der Republik San Marino 1.18.1. Anwendungsbereich Mit Inkrafttreten des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (ABl. Nr. L 359 vom 09.12.1992 S. 14), ist für Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS), mit Ausnahme der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren (so genannte EGKS-Waren), eine Zollunion zwischen den Vertragsparteien geschlossen worden. Mit Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino (ABl. Nr. L 42 vom 19.02.1993 S. 34) hat der Kooperationsausschuss EG-San Marino beschlossen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von San Marino bei der Durchführung der Vorschriften über das Unionsversandverfahren mit Wirkung vom 1. Januar 1993 zusammenarbeiten. Von bestimmten, nachfolgend genannten Besonderheiten abgesehen, gelten die übrigen Regelungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren entsprechend. Für Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen (das sind im wesentlichen Waren der HS-Kapitel 26, 27, 72 und 73), gilt die Zollunion zwischen der EU und der Republik San Marino nicht; der Beschluss Nr. 4/92 findet insofern für diese Waren keine Anwendung. 1.18.2. Sicherheitsleistung Die zuständigen Behörden der Republik San Marino haben derzeit keinen Bürgen als Pauschalbürgen zugelassen. 1.18.3. Abgangszollstellen und Durchgangszollstellen Die Abgangszollstellen achten auf korrekte Ausfüllung der Versandanmeldungen T, insbesondere auch auf die Übereinstimmung der Eintragung im Feld 52 mit der Bürgschaftsbescheinigung. Die Abgangszollstellen und Durchgangszollstellen vergewissern sich auch, dass die Sicherheit für gemeinschaftliche Versandverfahren in die Republik San Marino nicht in einem EFTA-Land geleistet wurde. 1.18.4. Bestimmungszollstelle Gemäß Beschluss Nr. 1/95 des Kooperationsausschusses EG-San Marino (ABl. Nr. L 256 vom 26.10.1995) sind als Abfertigungsstellen für die Republik San Marino die nachfolgenden italienischen Zollstellen tätig: Forli, Genova, Livorno, Ravenna, Rimini, Roma II, Segrate (aeroporto di Linate) und Trieste. Über Ersuchen dieser Zollstellen ist in der Versandanmeldung T immer "San Marino" als Bestimmungszollstelle anzuführen. 1.18.5. Zentralstelle für den Belegversand Die Anschrift der Zentralstelle für den Belegversand der Republik San Marino lautet wie folgt: Ufficio Tributario Via Ventotto Luglio, 212 RSM - 47031 BORGO MAGGIORE REPUBBLICA DI SAN MARINO 1.18.6. Verschlussänderungen Verschlussänderungen können während eines Unionsversandverfahrens grundsätzlich nur unter Zollkontrolle erfolgen. Ausnahmen sind: Die Verschlussänderung darf nur durch Wirtschaftsbeteiligte erfolgen, denen die Bewilligungen des zugelassenen Empfängers und zugelassenen Versenders erteilt wurden. Der zugelassene Empfänger hat vor der Verschlussänderung das für ihn zuständige Kundenteam durch Übermittlung des Versandbegleitdokuments zu informieren (zB Fax, E-Mail...). Gleichzeitig ist das Kundenteam darüber zu informieren, welche Tätigkeiten im Rahmen der Verschlussänderung durchgeführt werden. Das Kundenteam hat den Wirtschaftsbeteiligten zu informieren, innerhalb welcher Frist ggf. eine Zollkontrolle erfolgen könnte. Im Rahmen der Verschlussänderung durch den zugelassenen Empfänger ohne Zollkontrolle kann nur eine Umladung nach Art. 305 UZK-IA oder die Beendigung aller auf einem Versandschein erfassten Sendungen erfolgen. Die Beendigung einzelner, auf einem Versandschein erfasster Sendungen ist nicht möglich. Dies ist dem zugelassenen Empfänger mitzuteilen. Nach der Verschlussänderung ist nach Art. 305 UZK-IA, unabhängig davon, ob die Verschlussänderung mit oder ohne Zollkontrolle erfolgt ist, vom Kundenteam auf dem Versandbegleitdokument (Feld F) die Verschlussänderung zu vermerken. Sollte ein zugelassener Empfänger eine derartige Verschlussänderung beantragen, ist die Bewilligung für den zugelassenen Empfänger nach Art. 315 UZK-IA wie folgt zu ergänzen: Beispiel: Verschlussänderung Vor einer Verschlussänderung ist der Zollstelle das Versandbegleitdokument zu übermitteln (zB mit Fax oder E-Mail...). Der Zollstelle ist auch mitzuteilen, warum eine Verschlussänderung durchgeführt wird (zB Umladung oder Beendigung eines Versandscheins). Die Beendigung eines Versandscheins hat alle Sendungen dieses Versandscheins zu umfassen. Die Zollstelle wird mitteilen, ob bzw. innerhalb welcher Frist eine Zollkontrolle erfolgen wird. Nach der Verschlussänderung ist der Zollstelle das Versandbegleitdokument zur Vornahme der Bestätigung nach Art. 305 UZK-IA vorzulegen.
