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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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8.6. Suchverfahren im Unionsversandverfahren NCTS Einleitung Ziel des Suchverfahrens ist in erster Linie, Nachweise für die Beendigung des Verfahrens zu erhalten, um das Unionsversandverfahren erledigen zu können. Liegt kein solcher Nachweis vor oder stellt sich der Nachweis später als gefälscht oder ungültig heraus, so ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangslandes folgende Maßnahmen: Sie stellen fest, unter welchen Umständen die Schuld entstanden ist, sie ermitteln den (die) Schuldner und sie legen fest, welche Behörden für die Abgabenerhebung zuständig sind. Das Suchverfahren beruht auf der administrativen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und berücksichtigt Angaben des Inhaber des Unionsversandverfahrens. Die ordnungsgemäße Durchführung des Suchverfahrens setzt Folgendes voraus: die "Suchanfrage" (IE142) muss entsprechend den technischen Vorschriften und Auflagen vollständig ausgefüllt sein, die "Vorab-Durchgangsanzeige" (ATR) (IE050) muss von der (den) Durchgangszollstelle(n) ordnungsgemäß bearbeitet werden, die "Grenzübergangsanzeige" (NCF) (IE118) muss von der (den) Durchgangszollstelle(n) ordnungsgemäß behandelt werden, die vorgelegte "Eingangsbestätigung" (IE006) muss von der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß bearbeitet werden, die ersuchten Behörden müssen rasch (rechtzeitig und unverzüglich) eine eindeutige Antwort erteilen, es ist eine aktuelle Liste der für das Suchverfahren zuständigen Behörden und Stellen vorzulegen. 8.6.1. Einleitung des Suchverfahrens beim Inhaber des Unionsversandverfahrens Ziele des Auskunftsersuchens Mit dem Auskunftsersuchen soll der Inhaber des Unionsversandverfahrens an der Erbringung des Nachweises für die Beendigung des Verfahrens beteiligt werden. Allgemeines Verfahren für das Auskunftsersuchen an den Inhaber des Unionsversandverfahrens Der Inhaber des Unionsversandverfahrens ist zu unterrichten, wenn die Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle abgelaufen ist (wenn von dem Land der Bestimmungszollstelle keine "Eingangsbestätigung" (IE006) eingegangen ist), und keine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) erfasst wurde, und die "Statusanfrage" (IE904) und die "Statusantwort" (IE905) ergeben haben, dass bei beiden Zollstellen der gleiche/entsprechende Status festgestellt wurde, und wenn die Angaben in Feld 8 als nicht ausreichend für die Einleitung des Suchverfahrens bei der in der Anmeldung angegebenen Bestimmungszollstelle betrachtet werden, oder spätestens 28 Tage (mit dem NCTS neu nach der Übergangsphase 35 Tage) nach Absenden der "Suchanfrage" (IE142), wenn keine Antwort oder eine negative Antwort mit der Nachricht "Suchantwort" mit Code 1 oder Code 2 von der ersuchten Bestimmungszollstelle eingegangen ist. Die Abgangszollstelle sendet die Nachrichten "Anfrage über nicht angekommene Beförderung" (TR140) an den Inhaber des Unionsversandverfahrens und "Information über nicht angekommene Beförderung" (TR141) als Antwort des Inhaber des Unionsversandverfahrens oder im Notfallverfahren ein Schreiben nach dem Muster Anhang 9AQ. In jedem Fall geben die zuständigen Behörden des Abgangslandes dem Inhaber des Unionsversandverfahrens Gelegenheit, innerhalb von 28 Tagen die erforderlichen Informationen vorzulegen. Wenn die von dem Inhaber des Unionsversandverfahrens übermittelten Angaben es nicht erlauben, das Verfahren zu erledigen, aber als ausreichend für die Fortführung des Suchverfahrens angesehen werden, übersendet die zuständige Behörde des Abgangslandes der betreffenden Zollstelle die "Suchanfrage" (IE142) oder setzt das Suchverfahren mit der Bestimmungszollstelle, an die die Nachricht IE142 bereits übersandt wurde, mit Übersendung der Nachricht "Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE144) fort, um die Bestimmungszollstelle darüber zu unterrichten, dass zusätzliche Angaben vorliegen. Anmerkung: Werden die Angaben in Feld 8 als nicht ausreichend angesehen und legt der Inhaber des Unionsversandverfahrens nicht innerhalb der Frist von 28 Tagen zusätzliche Informationen vor, oder rechtfertigen die vorgelegten Angaben eine Erhebung, oder werden die vorgelegten Angaben als unzureichend für die Fortführung des Suchverfahrens bei einer Bestimmungszollstelle angesehen: so beginnt die Erhebung einen Monat nach Ablauf der Frist von 28 Tagen für die Beantwortung der Suchanfrage durch die Bestimmungszollstelle. 8.6.2. Vorgehensweise bei einem Auskunftsersuchen bei vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten Der Inhaber des Unionsversandverfahrens wird unterrichtet, wenn bei einem vereinfachten Verfahren für Luftbeförderung der Stufe 1 die monatliche Liste der Manifeste nicht innerhalb des Zwei-Monats-Zeitraums, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Manifeste der Abgangszollstelle vorgelegt wurden, an die zuständige Behörde des Abgangsflughafens oder Abgangshafens übermittelt wurde, oder wenn in der Liste nicht alle entsprechenden Manifeste verzeichnet sind (das Verfahren kann für die nicht enthaltenen Manifeste nicht als beendet betrachtet werden); wenn bei einem vereinfachten Verfahren für Luftbeförderung der Stufe 2 bei einer Prüfung der Manifeste und/oder Aufzeichnungen der Luft- oder Schifffahrtsgesellschaft, oder bei der Mitteilung der Behörden des Bestimmungsflughafens oder Bestimmungshafens über eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit festgestellt wird, dass das Manifest nicht verfügbar ist oder an der Bestimmungszollstelle nicht vorgelegt worden ist; wenn bei einem vereinfachten Verfahren für Warenbeförderungen durch Rohrleitungen bei einer Prüfung der Unterlagen des Betreibers der Rohrleitung festgestellt wird, dass die Waren nicht in den Einrichtungen oder Verteilernetzen des Empfängers angekommen sind oder von diesem nicht buchmäßig erfasst wurden. Erfolgt die Kommunikation zwischen dem Inhaber des Unionsversandverfahrens und der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege, so können das Schreiben und die Antwort darauf durch entsprechende elektronische Nachrichten ersetzt werden. Ein Auskunftsersuchen ist jedoch nicht notwendig, wenn der Inhaber des Unionsversandverfahrens (Luft-, Schifffahrts- oder Eisenbahngesellschaft, Transportunternehmen oder Rohrleitungsbetreiber) bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen vereinfachten Verfahren selbst festgestellt und mitgeteilt hat, dass das Verfahren nicht beendet wurde. Erfolgt die Kommunikation zwischen dem Inhaber des Unionsversandverfahrens und der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege, so kann diese Benachrichtigung durch eine elektronische Nachricht ersetzt werden. 8.6.3. Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens Liegt kein amtlicher Nachweis für die Beendigung des Verfahrens vor, so wird der Inhaber des Unionsversandverfahrens aufgefordert, innerhalb der Frist von 28 Tagen einen Nachweis vorzulegen (zB ein Dokument, das als Alternativnachweis dient). Die Rechtsvorschriften sehen die drei nachstehend genannten Arten von Unterlagen vor, die die zuständigen Behörden des Abgangslandes als Alternativnachweis dafür anerkennen können, dass das Unionsversandverfahren beendet ist oder als beendet gelten kann. Andere Belege können nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens anerkannt werden: eine Bescheinigung, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaates/der Bestimmungsvertragspartei versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt oder einem zugelassenen Empfänger übergeben worden sind; ein in einem Drittland ausgestelltes Zollpapier über den Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung oder die Verwendung der Waren; ein in einem Drittland ausgestelltes und von den Zollbehörden dieses Landes mit einem Sichtvermerk versehenes Papier, das bescheinigt, dass sich die Waren in dem betreffenden Drittland im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Solche Alternativnachweise werden nur anerkannt, wenn sie von einer Zollbehörde bestätigt sind und den Anforderungen der zuständigen Behörden des Abgangslandes genügen; so muss anhand des Belegs überprüfbar sein, ob er sich auf die betreffenden Waren bezieht, authentisch ist und von den zuständigen Behörden beurkundet wurde. Beweispflichtig ist in jedem Fall der Inhaber des Unionsversandverfahrens. Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens gemäß Art. 312 UZK-IA (1) Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren vorlegt: ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Art. 233 Abs. 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden. ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben; ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden, beispielsweise eine Zollanmeldung, mit der die Waren in ein Zollverfahren übergeführt wurden ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden. (2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sind. (3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Art. 306 UZK-IA Pkt. 5 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Unionsversandverfahrens. Die zuständige Behörde des Abgangslandes berücksichtigt einen Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens nur, wenn der vorgesehene amtliche Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. Wird bei einem Notfallverfahren der vorgesehene amtliche Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht, so hat er Vorrang gegenüber dem Alternativnachweis. Die Bestimmungszollstelle versieht das als Alternativnachweis vorgelegte Versandbegleitdokument bei Gestellung der Waren mit ihrem Sichtvermerk. Nur wenn der Alternativnachweis den Anforderungen der zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes "genügt", dh. wenn diese damit tatsächlich überprüfen können, dass er sich auf die betreffenden Waren bezieht, echt ist und von den zuständigen Behörden bescheinigt wurde, erledigen sie das Unionsversandverfahren. In jedem Fall erfordert der Alternativnachweis eine Nachprüfung unter Verwendung des Vordrucks TC21 "Nachprüfungsersuchen", falls die zuständige Behörde Zweifel an seiner Echtheit oder der Nämlichkeit der jeweiligen Waren hat. Der Alternativnachweis kann erst angenommen werden, nachdem die Behörde, an die das Nachprüfungsersuchen ergangen ist, die Echtheit und Richtigkeit der Angaben bestätigt hat. Als solche Alternativnachweise können aber auch von den jeweiligen Zollbehörden abgestempelte Zollpapiere oder von den Zollbehörden bestätigte Daten vorgelegt werden, die bescheinigen, dass die Waren sich in dem betreffenden Drittland im freien Verkehr befinden, und anhand deren die zuständigen Behörden des Abgangslandes feststellen können, dass sie sich tatsächlich auf die betreffenden Waren beziehen und diese daher das Zollgebiet der Union verlassen haben. Nur wenn der Alternativnachweis den Anforderungen der zuständigen Zollbehörden des Abgangslandes genügt, dh. wenn diese damit tatsächlich überprüfen können, dass er sich auf die betreffenden Waren bezieht, echt ist und von den zuständigen Behörden beurkundet wurde, erledigen diese den Unionsversand. 8.6.4. Suchverfahren bei der Bestimmungszollstelle Zuständige Behörde und Frist für die Einleitung des Suchverfahrens Die "Suchanfrage" (IE142) wird von den zuständigen Behörden des Abgangslandes versandt, wenn die Nachricht "Eingangsbestätigung" (IE006) nicht innerhalb von 7 Tagen der für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle gesetzten Frist eingegangen ist und die Angaben in Feld 8 als ausreichend betrachtet werden; oder wenn die Nachricht "Kontrollergebnisse" (IE018) nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der "Eingangsbestätigung" (IE006) eingegangen ist; oder wenn die zuständigen Behörden darüber unterrichtet werden oder vermuten, dass das Verfahren nicht beendet wurde; oder wenn die zuständige Behörde nach Ablauf der oben genannten Fristen feststellt, dass der beigebrachte Nachweis gefälscht und das Verfahren nicht beendet worden ist. Es werden jedoch nur dann Nachforschungen eingeleitet, wenn die Bestätigung oder Entkräftung der zuvor beigebrachten Nachweise und/oder die Ermittlung der Schuld, des Schuldners und gegebenenfalls der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörde hilfreich erscheint; oder wenn die von dem Inhaber des Unionsversandverfahrens vorgelegten Angaben als nicht ausreichend für die Erledigung des Verfahrens, aber als ausreichend für die Fortführung des Suchverfahrens angesehen werden. Übersendung einer Suchanfrage (IE142) Die zuständige Behörde des Abgangslandes übersendet eine Suchanfrage (IE142) an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes. Die Suchanfrage geht an die angemeldete Bestimmungszollstelle, wenn die Angaben in Feld 8 als ausreichend betrachtet werden, oder die tatsächliche Bestimmungszollstelle, die die Eingangsbestätigung (IE006) übersandt hat, oder die betroffene Bestimmungszollstelle, wenn die von dem Inhaber des Unionsversandverfahrens vorgelegten Angaben als ausreichend für die Fortsetzung des Suchverfahrens angesehen werden. Um die Arbeit der Zollbeamten zu erleichtern, sollte die Kontaktperson bei der Abgangszollstelle angegeben werden. Verwendung der Nachrichten über den Informationsaustausch Zusätzlich zum Suchverfahren kann ab dessen Beginn (TR140 oder IE142 abgesendet) bis zum Abschluss des Erhebungsverfahrens (IE152 abgesendet) ein Informationsaustausch mit den Nachrichten IE144 und IE145 erfolgen. Mit diesen Nachrichten werden weder eine versendete "Suchanfrage" (IE142) noch eine "Anfrage über nicht angekommene Beförderung" (TR140) abgeschlossen. Kann die zuständige Behörde des Bestimmungslandes anhand der Informationen der zuständigen Behörde des Abgangslandes in den NCTS-Daten oder der "Suchanfrage" (IE142) die erforderlichen Untersuchungen nicht vornehmen, so kann sie von der zuständigen Behörde des Abgangslandes durch Übersenden des "Ersuchens um Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE145) zusätzliche Angaben anfordern, wobei die jeweiligen Codes für die ersuchten Informationen anzugeben sind. Die zuständige Behörde des Abgangslandes versucht, der ersuchenden zuständigen Behörde des Bestimmungslandes die angeforderten zusätzlichen Angaben durch Übersenden der Meldung "Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE144) mit den jeweiligen Informationscodes vorzulegen. Angeforderte Papierunterlagen werden direkt an die in der Nachricht genannte Kontaktperson gesendet. Das kann gegebenenfalls auf unterschiedliche Weise erfolgen (Post, e-mail, Fax usw.), muss aber durch Verwendung der MRN klar gekennzeichnet werden. Die zuständige Behörde des Abgangslandes kann auch die Meldung "Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE144) oder den Vordruck TC20A "Übermittlung von Informationen/Unterlagen im Zusammenhang mit NCTS-Beförderungen" mit zusätzlichen Informationen (auf Papier) versenden, ohne eine "Anfrage nach Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE145) erhalten zu haben. Stornierung der Meldung "Suchanfrage" (IE142) Beschließt die zuständige Behörde des Abgangslandes aus welchem Grund auch immer, die "Suchanfrage" (IE142) zu stornieren, so muss die Meldung "Stornierung des Suchverfahrens" (IE059) an die ersuchte Bestimmungszollstelle gesandt werden, damit diese ihre Nachforschungen einstellt. 8.6.5. Reaktion des Bestimmungslandes Suche nach Aufzeichnungen Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes prüft zunächst ihre eigenen Aufzeichnungen oder gegebenenfalls die des zugelassenen Empfängers. Dabei kann sich ergeben, dass das Unionsversandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde und nur die jeweilige Eingangsbestätigung und Kontrollergebnisnachricht nicht übermittelt wurden. Verlaufen diese Nachforschungen in den eigenen Aufzeichnungen oder in denjenigen des zugelassenen Empfängers ergebnislos, setzt sich die zuständige Behörde des Bestimmungslandes entweder mit dem Empfänger, der die Waren und Unterlagen möglicherweise unmittelbar ohne Gestellung bei der angemeldeten oder einer anderen Bestimmungszollstelle angenommen hat, oder einem anderen Verantwortlichen, der zusätzliche Auskünfte erteilen kann, in Verbindung. Ergebnis der Suche nach Aufzeichnungen Nach den vorstehend beschriebenen Schritten sind folgende Fälle möglich: Die betreffenden Waren sind bei der Bestimmungszollstelle gestellt oder dem zugelassenen Empfänger fristgerecht übergeben worden, aber der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens (IE006 und/oder IE018) ist nicht fristgerecht zurückgesandt worden. In diesem Fall übersendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die fehlenden Nachrichten unverzüglich an die zuständige Behörde des Abgangslandes; der zugelassene Empfänger hat den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens ("Ankunftsanzeige" (TR200) und/oder den "Entladekommentar" (TR204) der Bestimmungszollstelle nicht zurückgesandt. In diesem Fall sendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes der ersuchenden zuständigen Behörde des Abgangslandes unverzüglich die fehlenden Nachrichten IE006 und/oder IE018, nachdem sie zuvor den zugelassenen Empfänger aufgefordert hat, die erforderlichen fehlenden Angaben vorzulegen. Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ergreift im Hinblick auf den zugelassenen Empfänger alle erforderlichen Maßnahmen. Die Versendung der Nachrichten IE006 und IE018 oder IE018 ist nur zulässig, wenn das Unionsversandverfahren innerhalb der vorgeschriebenen Fristen beendet wurde und die Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Das Verfahren muss ordnungs- und fristgemäß beendet worden sein (dh. es fehlte nur die Eintragung des Unionsversandverfahrens bei der Bestimmungszollstelle), oder aber die verspätete Gestellung wurde in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften akzeptiert. Im Zuge des betreffenden Versandvorgangs erfolgte keine Gestellung bei einer Bestimmungszollstelle, die Waren wurden aber bei einer Durchgangszollstelle gestellt: Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes stellt keine Gestellung bei der Bestimmungszollstelle, aber eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) (NCF) ihres eigenen Landes fest. In diesem Fall übersendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes eine "Suchantwort" (IE143) mit Antwortcode "4" - Ersuchen um Erhebung bei der Bestimmungszollstelle, um die Verantwortung für das Erhebungsverfahren zu übernehmen. Die betreffenden Waren wurden an einen Empfänger geliefert, der kein zugelassener Empfänger ist: Stellt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes fest, dass die Waren direkt an einen nicht zugelassenen Empfänger geliefert wurden, der trotz seiner Verpflichtung dazu seine Bestimmungszollstelle nicht benachrichtigt hat, so übersendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die "Antwort auf die Suchanfrage" (IE143) mit Code "4" - Ersuchen um Erhebung bei der Bestimmungszollstelle, mit dem Ersuchen, die Verantwortung für die Erhebung von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes zu erhalten. Die Bestimmungszollstelle hat den betreffenden Versandvorgang im System nicht beendet, die Waren wurden aber in ein Drittland ausgeführt: Stellt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes fest, dass die Waren in ein Drittland ausgeführt wurden, so übersendet sie der zuständigen Behörde des Abgangslandes die Nachrichten IE006 und IE018, nachdem der Nachweis für die tatsächliche Gestellung erbracht wurde, oder sie übersendet andere Unterlagen oder Angaben mit Formular TC20A zum Nachweis, dass die Waren in ein Drittland ausgeführt wurden, für den Fall, dass weder mit einem Alternativnachweis noch einer Nachricht bestätigt wird, dass die Waren bei der Bestimmung eingetroffen oder gestellt wurden, damit die zuständigen Behörden des Abgangslandes feststellen können, dass die Unterlagen tatsächlich die fraglichen Waren betreffen und dass diese Waren folglich tatsächlich das Gebiet der Union verlassen haben. Frist für die Beantwortung, falls das Suchverfahren an die Bestimmungszollstelle gerichtet wurde Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes antwortet unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt der Suchanfrage entweder mit der Anforderung von Zusatzinformationen [mit der Nachricht "Anforderung von Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE145)] oder mit der Nachricht "Suchantwort" (IE143). Frist zur Beantwortung, falls das Suchverfahren an den Inhaber des Unionsversandverfahrens gerichtet wurde und bei der Bestimmungszollstelle fortgesetzt wird Wurde das Suchverfahren an den Inhaber des Unionsversandverfahrens gerichtet und hat dieser ausreichende Informationen vorgelegt, um das Suchverfahren fortzusetzen, so antwortet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt der Suchanfrage entweder mit der Anforderung von Zusatzinformationen (mit der Nachricht "Anforderung von Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE145)) oder der "Suchantwort" (IE143). Antwortcodes zur Suchanfrage Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes verwendet in der "Suchantwort" (IE143) einen der folgenden Antwortcodes: Code "1" - Versandvorgang bei Bestimmungszollstelle unbekannt Die Waren wurden nicht bei der angemeldeten Bestimmungszollstelle gestellt. Die zuständige Behörde des Abgangslandes sollte möglichst versuchen, die tatsächliche Bestimmungszollstelle festzustellen, oder das Suchverfahren beim Inhaber des Unionsversandverfahrens fortsetzen. Code "2" - vermutete Doppeleintragung Die Waren wurden bei der angemeldeten Bestimmungszollstelle gestellt und diese Behörden vermuten, dass der Abgangszollstelle für dieselben Waren zwei Nachrichten "Anmeldedaten" (IE015) übermittelt wurden. Code "3" - Rückschein zurückgesandt am (Datum) Die Waren wurden bei der angemeldeten Bestimmungszollstelle gestellt, diese konnte aber das Verfahren nicht mit den Nachrichten IE006 und IE018 beenden und hat stattdessen einen Alternativnachweis zurückgesandt (zB Kopie des Versandbegleitdokuments, das bei der Abgangszollstelle noch nicht eingegangen ist). Code "4" - Ersuchen um Erhebung bei der Bestimmungszollstelle Die Waren wurden nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt, diese hat sie aber danach in ihrem eigenen Land festgestellt (aufgrund beispielsweise Entziehen aus dem Verfahren) und möchte die Verantwortung für die Erhebung übernehmen (Ersuchen um Erhebung bei der Bestimmungszollstelle im Falle der Auslieferung an einen Empfänger oder ausgehend von einer "Grenzübergangsanzeige" (IE118)). 8.6.6. Ersuchen an den Inhaber des Unionsversandverfahrens nach Einleitung des Suchverfahrens bei der Bestimmungszollstelle Wurde das Suchverfahren mit Übersendung der Nachricht "Suchanfrage" (IE142) an die Bestimmungszollstelle eingeleitet und ist keine Antwort oder eine negative Antwort mit der Meldung "Suchantwort" (IE143) eingegangen, so nimmt die zuständige Behörde des Abgangslandes Kontakt zu dem Inhaber des Unionsversandverfahrens auf, um die für die Erledigung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu erhalten. Falls der Inhaber des Unionsversandverfahrens in dieser Phase des Suchverfahrens nicht innerhalb der Frist von 28 Tagen zusätzliche Informationen vorlegt oder die vorgelegten Angaben als unzureichend für die Fortsetzung des Suchverfahrens angesehen werden, so entscheidet die zuständige Behörde des Abgangslandes, welche weiteren Schritte für die Erledigung des Verfahrens einzuleiten sind. Die zuständige Behörde des Abgangslandes muss ihre Feststellungen spätestens sieben Monate (Artikel 77 UZK-DA) nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle treffen. 8.6.7. Folgen der Ergebnisse des Suchverfahrens Die zuständige Behörde des Abgangslandes entscheidet auf der Grundlage der erhaltenen Antworten einschließlich der gegebenenfalls vom Inhaber des Unionsversandverfahrens erhaltenen Angaben, ob das Unionsversandverfahren beendet worden ist und erledigt werden kann bzw. welche weiteren Schritte vorzunehmen sind. Kann das Unionsversandverfahren nach den Ermittlungsergebnissen im Suchverfahren ordnungsgemäß erledigt werden, so unterrichtet die zuständige Behörde des Abgangslandes unverzüglich den Inhaber des Unionsversandverfahrens und den Bürgen, falls diese an dem Verfahren beteiligt waren. Die zuständige Behörde unterrichtet den Bürgen nach Maßgabe von Anlage I Art. 118 Abs. 5 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/Unionsversandverfahren Art. 85 Abs. 1 UZK-DA. Darüber hinaus unterrichtet die zuständige Behörde falls erforderlich andere zuständige Behörden, die ebenfalls am Suchverfahren beteiligt sind, und insbesondere die Stelle der Bürgschaftsleistung. Kann die zuständige Behörde des Abgangslandes das Unionsversandverfahren nicht erledigen, wobei aber Folgendes vorliegt: eine "Eingangsbestätigung" (IE006) in den Daten des Systems, eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) in den Daten des Systems oder ein vom Inhaber des Unionsversandverfahrens erbrachter Nachweis der Gestellung oder Lieferung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder das Gebiet einer anderen Vertragspartei, so fragt sie mit einer "Anfrage zur Übernahme der Zuständigkeit" (IE150) unverzüglich das Land, das für das Erhebungsverfahren als zuständig betrachtet wird, zur Übernahme der Erhebungszuständigkeit an. Liegt die "Eingangsbestätigung" (IE006) vor, so hat die ersuchte Behörde die "Kontrollergebnisse" (IE018) zu übersenden. Liegen eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) oder ein vom Inhaber des Unionsversandverfahrens erbrachter Nachweis für die Gestellung oder Lieferung der Waren in einem anderen Mitgliedstaat oder im Gebiet einer anderen Vertragspartei vor, so muss die Behörde die Verantwortung für die Erhebung übernehmen und die Nachricht "Antwort zur Übernahme der Zuständigkeit" (IE151) mit der Angabe "Ja" (Annahmecode 1) zurücksenden. Reagiert die ersuchte Behörde weder durch Rücksenden der fehlenden Meldungen (obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet ist) noch durch Übernahme der Zuständigkeit für die Erhebung innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 28 Tagen (trotz des oben genannten vorliegenden Nachweises), so sollten die lokalen Versandbeauftragten (siehe das Adressbuch des Versandnetzwerks auf der Website Europa) des ersuchten Landes mit Angabe des erforderlichen Nachweises unterrichtet werden, um Maßnahmen ergreifen zu können, damit die ersuchte Behörde die Verantwortung übernimmt. Erweist sich das nicht als wirksam, sollten der nationale Helpdesk und der nationale Koordinator für das Unionsversandverfahren des Abgangslandes informiert werden, um Maßnahmen zu ergreifen. Die zuständige Behörde des Abgangslandes trifft ihre Feststellungen spätestens sieben Monate nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle. Sie leitet gegebenenfalls das Erhebungsverfahren selbst ein. Alle Zusatzangaben, die der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren zugehen oder von ihr gemachte Beobachtungen können die Ergebnisse des Suchverfahrens beeinflussen. Das gilt insbesondere, wenn im Verlauf des Unionsversandverfahrens eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsfall (Entziehen, Austausch usw.) festgestellt wurde und/oder wenn die jeweiligen Waren ganz oder teilweise außerhalb der Zollüberwachung festgestellt wurden, oder aber wenn für Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten Verantwortliche identifiziert wurden. Folglich sind der zuständigen Behörde des Abgangslandes sämtliche relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln. 8.6.8. Übersicht "Fristen im NCTS-Suchverfahren" 7 Tage nach Ablauf der Gestellungsfrist, wenn keine IE06 6 Tage nach Einlangen der IE06 (gestellt, nicht beendet) Frist für Antwort der Bestimmungszollstelle: 28 Tage Erkundigungen beim Inhaber des Unionsversandverfahrens TR140, Art. 310 Abs. 5 UZK-IA, 28 Tage nach Einleiten des Suchverfahrens, Frist für Antwort des Hauptverpflichteten: 28 Tage Frist zur Ermittlung des Ortes der Zollschuldentstehung nach Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA 7 Monate nach Ende der Gestellungsfrist; 1 Monat nach Ende der Frist von 28 Tagen nach Erkundigung beim Inhaber des Verfahrens, wenn keine oder unzureichende Angaben erteilt werden, ist das Ermittlungsverfahren (Zollwert, Warennummer, Parteiengehör usw.) unverzüglich durchzuführen; Frist für die buchmäßige Erfassung 14 Tage (Art. 105 Abs. 3 UZK) nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen; Unterrichtung des Bürgen gemäß Art. 85 Abs. 1 UZK-DA, 9 Monate nach Annahme der Versandanmeldung; Festsetzungsverjährung 3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld. 8.6.9. Übersicht "Fristen im NCTS TIR-Suchverfahren Fristen im Suchverfahren Einleitung des Suchverfahrens IE142 = Versenden der Suchanzeige Artikel 280 Abs. 3 UZK-IA 7 Tage nach Ablauf der Gestellungsfrist, wenn keine IE06 13 Tage nach Gestellungsfrist, wenn IE06, aber keine IE18 Frist für Antwort der Bestimmungszollstelle: 28 Tage Erkundigungen beim Carnet Inhaber TR140 Art. 280 Abs. 5 UZK-IA 28 Tage nach Einleiten des Suchverfahrens (mit NCTS neu 35 Tage), Frist für Antwort des Hauptverpflichteten: 28 Tage, Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag auf weitere 28 Tage Unterrichtung des bürgenden Verbandes gemäß Art. 280 Abs. 7 UZK-IA, unbeachtet des Art. 11 TIR-Abkommen (1978) Unterrichtung des bürgenden Verbandes gemäß Art. 11 Abs. 1 TIR-Abkommen (1978) Warentransport mit Carnets, Spätestens 12 Monate nach Eröffnung des Carnet TIR Unterrichtung des bürgenden Verbandes gemäß Art. 11 Abs. 1 TIR-Abkommen (1978) Warentransport mit Carnets 7 Monate nach Ende der Gestellungsfrist Frist für die buchmäßige Erfassung 14 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.