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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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1.9.4. Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung Allgemeines Die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung wird als Vereinfachung im Sinne der Art. 89 Abs. 5 und Art. 95 UZK gewährt. Dazu bedarf es eines Antrags und einer Bewilligung der zuständigen Behörde (Art. 84 UZK-DA). Der Antragsteller muss die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 84 UZK-DA erfüllen. Zur Feststellung, ob der Antragsteller in dem Land, in dem die Sicherheit geleistet wird. Bei einer erstmaligen Antragstellung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller das Unionsversandverfahren und gemeinsame Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nimmt. Zur Überprüfung der Voraussetzung, ob der Antragsteller schwere oder wiederholte Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat, ist ein Finanzamtsgutachten über allfällige Steuerschulden einzuholen, eine Abfrage bei der zentralen Finanzstrafkartei durchzuführen. Berechnung und Überprüfung der Höhe des Referenzbetrages Die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft und der Befreiung von der Sicherheitsleistung wird im Rahmen eines Referenzbetrages gewährt (Art. 155 UZK-IA). Für die Berechnung dieses Referenzbetrages ist eine repräsentative Woche, die der durchschnittlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Inhabers des Verfahrens entspricht, zu Grunde zu legen. Dieser Betrag kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller aufgerundet werden. Bei der Berechnung des Referenzbetrages sind (auch im Falle der Beförderung von auszuführenden Unionswaren mittels T2) die höchsten für die betreffenden Waren im Anwendungsgebiet geltenden tarifmäßigen Abgabensätze (Einfuhrabgaben nach Art. 5 Ziffer 20 UZK und sonstige Abgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG) zu berücksichtigen. Allfällige Präferenzbegünstigungen sind dabei außer Acht zu lassen. Zum Zwecke der Erleichterung der Berechnung durch den Inhaber des Verfahrens und der Überprüfung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung werden folgende Möglichkeiten geschaffen: Dem Inhaber des Verfahrens ist es freigestellt, für laufende Sendungen eine durchschnittliche Abgabenbelastung zu ermitteln. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die entsprechende Berechnung der Stelle der Bürgschaftsleistung nachvollziehbar belegt werden kann. Für Sendungen, bei welchen zwar der Wert bekannt ist, die Ermittlung der konkreten Abgabensätze zu aufwändig erscheint, kann von einer Gesamtabgabenbelastung von 30% ausgegangen werden. Von dieser Erleichterung sind verbrauchsteuerpflichtige Waren und Waren der Kapitel 1 bis 24 ausgenommen. Für Sendungen, bei welchen weder Wert noch Warennummer bekannt sind, kann weiterhin von einem Abgabenbetrag von 10.000 Euro je Sendung ausgegangen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die oben angeführten "Pauschalsätze" lediglich dazu dienen, die Berechnung des Referenzbetrages zu erleichtern. Für Zwecke der Abgabenfestsetzung im Falle des Entstehens der Zollschuld ist natürlich von den tatsächlichen Sätzen auszugehen. Weiterhin gilt als Mindestbetrag der Gesamtbürgschaft ein Betrag in der Höhe von 10.000 Euro. Als Beispiel für die Berechnung des Referenzbetrages kann die nachstehende Tabelle herangezogen werden. Beispiel für die Berechnung der Höhe der Gesamtbürgschaft Speditionsunternehmen mit 28.000 Versandscheinen pro Jahr: 950 Sendungen mit nachgewiesenem Wert von 40.000 Euro und einer nachgewiesenen durchschnittlichen Abgabenbelastung von 23,60% (3% Zoll und 20% EUSt) 11.000 Sendungen, bei welchen zwar der Wert, nicht jedoch die Abgabensätze angegeben werden können, mit einem Gesamtwert von 300.000 Euro (Gesamtabgabenbelastung 30%) 16.000 Sendungen ohne nachvollziehbarer Wertangabe (daher Schätzung der Abgabenbelastung mit 10.000 Euro je Sendung) Beispiele "Tabelle Referenzbetrag" Berechnung Abgabenbelastung 1 Sendungen mit nachgewiesenen Durchschnittsabgabensätzen 40.000 x 23,60% 9.440,00 2 Sendungen mit Abgabenbelastung von 30% 300.000 x 30% 90.000,00 3 Sendungen ohne nachvollziehbarer Wertangabe 16.000 x 10.000 160.000.000,00 4 Summe der jährlichen Abgabenbelastung 160.099.440,00 5 Summe der wöchentlichen Abgabenbelastung Zeile 4 / 52 3.176.363,00 6 Referenzbetrag daher 3.176.363,00 Der Betrag der Gesamtbürgschaft kann unter der Voraussetzung der Erfüllung der maßgeblichen Kriterien laut Art. 84 UZK-DA auf 50% bzw. 30% des Referenzbetrages reduziert werden. Der Inhaber des Verfahrens hat in dem oben erwähnten Beispiel daher zumindest eine Gesamtbürgschaft in der Höhe von 952.909 Euro zu hinterlegen (bei Reduktion auf 30%). Bei jeder Überführung von Waren in das Versandverfahren ist der Referenzbetrag mit den auf das Versandscheingut lastenden Eingangsabgaben zu belasten. Der Referenzbetrag wird mit dem bei der Überführung ins Versandverfahren berechneten Eingangsabgabenbetrag je Versandschein entlastet, wenn der Inhaber des Verfahrens Informationen über die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens erhält. Erweist sich der Referenzbetrag zur Absicherung der Unionsversandverfahren als unzureichend, ist nach Art. 157 UZK-DA die Stelle der Bürgschaftsleistung zu benachrichtigen. Unterrichtet der Inhaber des Verfahrens die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht über das Überschreiten des Referenzbetrages, kann die Bewilligung nach Art. 28 UZK in Verbindung mit Art. 84 UZK-DA widerrufen werden. Sofern das Überschreiten des Referenzbetrages auf besondere Umstände beruht und nicht das Ergebnis einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse darstellt (zB Erhöhung des Geschäftsvolumens bzw. Veränderungen bei den zu befördernden Waren), führen einzelne Überschreitungen nicht zwingend zu einem Widerruf. Reduzierung des Betrages der Bürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung Erfüllt der Inhaber des Verfahrens bestimmte Zuverlässigkeitskriterien, kann der Bürgschaftsbetrag auf 50% (Kriterien siehe Art. 84 Abs. 1 UZK-DA); 30% (Kriterien siehe Art. 84 Abs. 2 UZK-DA) des Referenzbetrages reduziert werden oder es kann eine Befreiung von der Sicherheitsleistung (Kriterien siehe Art. 84 Abs. 3 UZK-DA) bewilligt werden. Vorgangsweise bei der Ausstellung neuer Bewilligungen Das zuständige Zollamt prüft den Antrag und die vorgelegten Unterlagen, setzt den Referenzbetrag fest, nimmt die Bürgschaftsurkunde an und erteilt die Bewilligung innerhalb der vorgesehenen Frist. In der Bewilligung werden die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens festgehalten und insbesondere angeführt, welche Aufzeichnung der Inhaber des Verfahrens zu führen hat. Weiters sind die Modalitäten für die Vorlage der geforderten Aufzeichnungen an die Stelle der Bürgschaftsleistung zu regeln. Dem Inhaber des Verfahrens werden die erforderliche Anzahl von Bürgschaftsbescheinigungen TC 31 oder Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung TC 33 ausgefolgt. Bürge Die Zulassung eines Bürgen richtet sich im Anwendungsgebiet nach § 58 ZollR-DG. Gemäß § 58 ZollR-DG sind als taugliche Steuerbürgen zugelassen: akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen, die den Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Union hat. Die Haftung des Bürgen wird durch die Annahme seiner Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung begründet. Sie wird wirksam mit der Überlassung von Waren zum Versandverfahren durch die Abgangszollstelle. Die Haftung des Bürgen wird durch den in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag begrenzt. Der Bürge kann nicht über diesen Betrag in Anspruch genommen werden. Im Falle der Kündigung der Bürgschaft behält die Stelle der Bürgschaftsleistung die entsprechende Bürgschaftsurkunde wenigstens ein Jahr, es sei denn, der Bürge ist über die Erhebung der Abgaben bzw. über die Erledigung des Versandverfahrens nach Art. 85 UZK-DA unterrichtet worden. Ist der Bürge nach Art. 85 UZK-DA unterrichtet worden, behält die Stelle der Bürgschaftsleistung die Bürgschaftsurkunde bis zur Erhebung der Abgaben und der Erledigung des Versandverfahrens. 1.9.5. Prüfungen bei der Abgangszollstelle Gesamtbürgschaft Die Abgangszollstelle kann die Angaben in der Versandanmeldung über den Sicherheitsbetrag stichprobenweise prüfen. Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln Diese besondere Form der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ermöglicht einem Bürgen die Ausstellung von Sicherheitstiteln, die von verschiedenen Verfahrensinhabern als Sicherheit bei der Abgangszollstelle hinterlegt werden können. Der Bürge haftet für jeden TC 32-Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 10.000 Euro. Im Feld 52 der Versandanmeldung sind die Nummer des Sicherheitstitels und der Code "4" anzuführen. Jeder Sicherheitstitel gilt als Einzelsicherheit nur für ein einziges Unionsversandverfahren. Der räumliche Geltungsbereich der Einzelbürgschaft mit Sicherheitstiteln ist nicht beschränkbar. Das bedeutet, dass einzelne Vertragsparteien oder Andorra oder San Marino nicht ausgenommen werden können. Eine Liste der in den einzelnen Staaten zugelassenen Bürgen enthält der Anhang 8AD. Die Abgangszollstelle füllt die Rückseite des TC 32-Sicherheitstitels aus und bewahrt den oder gegebenenfalls die Sicherheitstitel auf. Der Sicherheitstitel wird nicht angenommen, wenn das Unionsversandverfahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels eröffnet werden soll, wenn als Inhaber des Verfahrens nicht die im Titel eingetragene Person auftritt, wenn die Bürgschaft gekündigt worden ist oder wenn durch den/die Titel die Zollschuld nicht zur Gänze abgedeckt wird. Die Unterschrift des Bürgen auf dem Sicherheitstitel braucht nicht handschriftlich zu erfolgen. Einzelbürgschaft Mit der Einzelbürgschaft durch Bürgschaftsleistung verpflichtet sich der Bürge gegenüber den vom Unionsversandverfahren berührten Ländern, für die allfällige Zollschuld, die im Laufe des Versandverfahrens entstehen könnte, bis zu einem bestimmten, in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag einzustehen. Die Einzelbürgschaft gilt nur für ein einziges Unionsversandverfahren und darf auch nicht nach Beendigung dieses Verfahrens wiederholt verwendet werden. Ihr räumlicher Geltungsbereich ist beschränkbar. Das bedeutet, dass einzelne Vertragsparteien oder Andorra oder San Marino ausgenommen werden können, wenn deren Gebiet nicht bei der Beförderung berührt werden soll. Die Einzelbürgschaft kann auch bei einer Zollstelle geleistet werden, die nicht gleichzeitig Abgangszollstelle ist. In diesem Fall bewahrt diese Stelle der Bürgschaftsleistung eine Kopie der von ihr angenommenen Bürgschaftserklärung auf. Im Feld 52 der Versandanmeldung sind die Nummer der Bürgschaftsurkunde, die Bezeichnung der Stelle der Bürgschaftsleistung sowie der Code "2" anzuführen. Barsicherheit Eine Sicherheit kann als Barsicherheit bei der Abgangszollstelle hinterlegt werden. Im 2. Unterfeld des Feldes 52 der Versandanmeldung ist der Code "3" anzuführen. In jenen Fällen, in denen die Bestimmungszollstelle bzw. die Ausgangsstelle nicht im Anwendungsgebiet liegt, ist von der Abgangszollstelle im Feld 44 der Versandanmeldung der BIC und IBAN zu vermerken, um eine allfällige Erstattung der Sicherheit vornehmen zu können.