2.3. Begriffsbestimmungen Abfertigungszollstellen (1) Die Zollstellen im TIR-Verfahren sind: Abgangszollstelle: das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, bei der der internationale Transport im TIR-Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt. Eingangszollstelle: das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Verfahrens in das Zollgebiet eingeführt wird. Ausgangszollstelle: das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Verfahrens aus dem Zollgebiet ausgeführt wird Bestimmungszollstelle: das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, bei der der internationale Transport im TIR-Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet. (2) Die Zollstellen haben nicht zu prüfen, ob im Carnet TIR angegebene ausländische Zollstellen auch tatsächlich bestehen und zuständig sind. (3) Zentrale Bereinigungsstelle für die Carnet TIR-Verfahren ist in Österreich das Zollamt Wien. 2.4. Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens Die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens sind bei Bedarf unter der "website" der UNECE http://www.unece.org/fileadmin/DAM/tir/handbook/german/newtirhand/TIR-6Rev1DE_Bookmarks.pdf (1) Das TIR-Übereinkommen ist nur von Vertragsparteien anzuwenden. (2) Die Zollstellen haben jedoch nicht zu prüfen, ob der Transport aus dem Gebiet einer Vertragspartei kommt oder in oder über ein solches geht. Für die Zollstelle ist nur maßgebend, dass ein ordnungsgemäß ausgestelltes und daher verbürgtes Carnet vorliegt. Hinweis: Die von den Vertragsstaaten im Haftungsring des Internationalen Straßentransportverbandes (IRU) zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft zugelassenen Verbände sind dem Appendix 2 des Kapitels 4 des TIR-Handbuchs zu entnehmen. Im Anwendungsgebiet ist nur die AISÖ zur Ausgabe von Carnets TIR zugelassen. 2.5. TIR-Tafeln (1) Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen Transport mit Carnets TIR durchführen, haben an der Front und am Heck gut sichtbar angebrachte, rechteckige Tafeln mit der Aufschrift "TIR" zu tragen. (2) Die Tafeln müssen 250mm mal 400mm groß sein. (3) Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200mm hoch und ihre Striche mindestens 20mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein. 2.6. Abfertigung Abfertigungserfordernisse Ein Carnet TIR darf nur innerhalb der in Zeile 1 des ersten Umschlagblattes angegebenen Gültigkeitsfrist (siehe auch Nr. 3 der Anleitung) für jeweils eine Fahrt verwendet werden. Bei der Eröffnung von Carnets TIR ist die Eintragung des Gültigkeitsdatums zu überprüfen und bei fehlendem Gültigkeitsdatum darf das Carnet TIR nicht angenommen werden. Überdies ist auch bei einem weiteren Verfahren und bei Beendigung das Vorhandensein des Gültigkeitsdatums zu überprüfen. Sollte ein Gültigkeitsdatum in diesen Fällen nicht eingetragen sein und eine Eröffnung bei einer anderen Zollstelle trotzdem durchgeführt worden sein, so darf eine Beendigung oder ein weiteres Verfahren vorerst nicht durchgeführt werden. Die Seite des Deckblattes ist zunächst dem Nationalen Versandkoordinator elektronisch zu übermitteln, wobei in Folge über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Abfertigung wird insbesondere abgelehnt, wenn der Carnet TIR Inhaber vom TIR-Verfahren ausgeschlossen ist. In Zweifelsfällen kann ein Ausschluss beim Nationalen Versandkoordinator erfragt werden, das Carnet TIR als gestohlen oder verloren gemeldet worden ist, Im Notfallverfahren sind bei der Eröffnung von Carnets TIR auf Amtsplätzen und bei Hausbeschauen ist in "e-zoll" (Abfragen-Manager, Cute Wise) bzw. über die Internetseite der IRU ("tircustomsportal.iru.org") eine Abfrage durchzuführen. nicht das für die jeweilige Warenart vorgeschriebene Carnet TIR benützt wird, nicht mit dem im Feld 3 (Holder) des ersten Umschlagblattes richtig oder unvollständig ausgefüllt ist, das Carnet TIR nicht von der AISÖ oder von einem Verband der Vertragspartei ausgegeben worden ist, in deren Hoheitsgebiet der Carnet TIR Inhaber seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, der die Abfertigung beantragende Transportunternehmer nicht mit dem in Zeile 1 des ersten Umschlagblattes und Feld 4 der Trennabschnitte angegebenen Carnet TIR Inhaber ident ist, oder die im Verschlussanerkenntnis angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. 2.8. Verwendung mehrerer Carnets TIR Für einen Lastzug (Zugfahrzeug und Anhänger) oder für mehrere Behälter, die sich auf demselben Lastzug befinden, können, wenn der Transportweg nicht über Japan führt, mehrere Carnets TIR ausgestellt werden. In diesem Fall muss in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes Fahrzeuges oder jedes Behälters gesondert aufgeführt sein. Es ist zulässig, dass für das Zugfahrzeug und den Anhänger oder für mehrere Behälter jeweils nur ein Carnet TIR vorgelegt wird.
