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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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6. Notfallverfahren 6.1. Allgemeines Um Versandvorgänge, die üblicherweise im NCTS durchgeführt werden, auch bei einem Systemausfall zu ermöglichen, wurde das so genannte Notfallverfahren, auch "Fallback" genannt, entwickelt. Unter "Systemausfall" ist sowohl ein Systemausfall des NCTS innerhalb der Zollverwaltungen, als auch beim Wirtschaftsbeteiligten, zu verstehen. Das Notfallverfahren ist in erster Linie begrenzt auf den Abgangsaspekt des Versandverfahrens. Verfahren, die als NCTS-Verfahren eröffnet wurden, sind in jedem Fall auch als solche zu erledigen. Die Eingabe in das System erfolgt in diesem Fall nachträglich. Verfahren, welche im Notfallverfahren eröffnet wurden, sind als solche zu beenden. Eine nachträgliche Erfassung in e-zoll ist weder im Normalverfahren noch im vereinfachten Verfahren (zugelassener Versender) durchzuführen. Die zollamtliche Überwachung erfolgt über die WinEvi Funktion "Versandverfahren Fallback". Hinsichtlich der Erfassung der FRN durch den Zoll beim Abgang und Bestimmung. Die nationale Anwendung "ZITAT" hat nur mehr die Funktion einer Abfrage. Die Anwendung des Notfallverfahrens stellt eine Ausnahmeregelung nur bei Systemausfall dar, es soll zunächst einmal versucht werden, das System wieder verfügbar zu machen. Wo die Entscheidung zur Anwendung des Notfallverfahrens getroffen wurde, ist es unerlässlich, dass jede Anmeldung, welche im NCTS begonnen wurde, die aber aufgrund des Systemausfalls nicht weiter verarbeitet werden kann, in der e-zoll Anwendung nachträglich storniert wird. 6.2. Versandanmeldung Der Verwendung des Einheitspapiers soll bei der Anwendung des Notfallverfahrens erste Priorität eingeräumt werden. Die Versandanmeldung ist gemäß den bisherigen Bestimmungen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen (Exemplare 1, 4 und 5). Das Einheitspapier kann durch den Ausdruck des Versandbegleitdokuments (AccDoc) ersetzt werden, wo die zuständige Zollstelle das Bedürfnis des Zollbeteiligten als gerechtfertigt erachtet oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Eine eigene Kennzeichnung erfolgt in jedem Fall bei Verwendung des Einheitspapiers auf allen Exemplaren im Feld A der Versandanmeldung, unter Verwendung des Versandbegleitdokuments anstelle der MRN, durch das Anbringen eines Sonderstempelaufdrucks (Dimension 26x59 mm) in roter Farbe. Der Sonderstempel ist im Standardverfahren durch die Abgangszollstelle und im vereinfachten Verfahren durch den zugelassenen Versender anzubringen. NCTS NOTFALLVERFAHREN KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR Begonnen am ________________________ (Datum/Uhrzeit) 6.3. Abgangszollstelle Im Falle eines Systemausfalls des NCTS ist nach den Bestimmungen des OHB intern (Fallback-Verfahren) vorzugehen. Die Versandanmeldungen sind mit der FRN und dem Sonderstempel im Feld A auf allen Exemplaren zu versehen. Der Versandvorgang ist in der nationalen Anwendung WinEvi Versandverfahren FALLBACK ausgeführt, zu erfassen. FRN-Vergabe am Amtsplatz Siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1580 Abschnitt 4.1.4.8. FRN-Vergabe durch den zugelassenen Versender Siehe Arbeitsrichtlinie ZK-1580 Abschnitt 4.1.4.8. Ist eine elektronische Übermittlung der Abgangsanzeige bei einem Systemausfall des NCTS nicht möglich, ist vom zugelassenen Versender Kontakt mit seiner zuständigen Zollstelle aufzunehmen. 6.4. Durchgangszollstelle Für vorgelegte Versandanmeldungen Exemplare 4/5, die mit dem Sonderstempel als Notfallverfahren gekennzeichnet wurden, sind Grenzübergangsscheine (TC10) vorzulegen; eine Erfassung im NCTS hat zu unterbleiben. 6.5. Bestimmungszollstelle Einlangende Versandbegleitdokumente, die nicht als Notfallverfahren gekennzeichnet sind, wurden von den Abgangszollstellen im NCTS erfasst. Diese sind bei einem Systemausfall nachträglich im NCTS-Verfahren zu beenden. Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung, die mit dem Sonderstempel als Notfallverfahren gekennzeichnet sind, werden entsprechend den geltenden Bestimmungen beendet. Die Exemplare 5 sind der Abgangszollstelle zu retournieren, die Exemplare 4 sind im WinEvi Versandverfahren FALLBACK unter Verwendung des nachfolgenden Verfahrens zu erfassen und gemäß der bisherigen Vorgangsweise abzulegen. Bei einlangenden Versandbegleitdokumenten, die mit dem Sonderstempel als Notfallverfahren gekennzeichnet sind, ist bei Vorliegen des Exemplars A dieses zu kopieren, beide Exemplare sind mit den Gestellungsvermerken zu versehen und ein Exemplar (gegebenenfalls das vorliegende Blatt B) ist der Abgangszollstelle zu retournieren. Das bei der Bestimmungszollstelle verbleibende Exemplar ist im WinEvi Versandverfahren FALLBACK unter Verwendung des nachfolgenden Verfahrens zu erfassen und gemäß der bisherigen Vorgangsweise abzulegen. 6.6. Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle Das Kontrollorgan nimmt die Versandanmeldung entgegen und kontrolliert die Waren. Die Kontrollergebnisse werden in der Versandanmeldung vermerkt. Nach anschließender Freigabe begleiten die mit der FRN und dem Sonderstempel als Notfallverfahren im Feld A gekennzeichneten Exemplare 4 und 5 die Sendung. 6.7. Gestellung beim Zugelassenen Empfänger Bei Vorlage eines Versandbegleitdokuments, das nicht als Notfallverfahren gekennzeichnet ist, sind die Versanddaten im NCTS erfasst. Das Versandbegleitdokument ist der zuständigen Zollstelle wie im OHB intern vorgesehen, zu übermitteln. Die Zollstelle prüft das Versandbegleitdokument und erteilt die Entladeerlaubnis, wenn keine Kontrolle durchgeführt wird. Die bei der Zollstelle eingelangten Entladevermerke sind zu überprüfen. Sollte es zu keiner Kontrolle kommen, ist die Sendung dem zugelassenen Empfänger wie im OHB intern vorgesehen, freizugeben. Die Versandbegleitdokumente sind vom zugelassenen Empfänger bei Wiederverfügbarkeit des Systems unverzüglich nachträglich zu erfassen. Trifft das Kundenteam eine Kontrollentscheidung, ist der zugelassene Empfänger davon in Kenntnis zu setzen und ein Kontrollorgan zum zugelassenen Warenort zu entsenden (siehe dazu OHB). Das Kontrollorgan nimmt am zugelassenen Warenort das Versandbegleitdokument entgegen und führt die Kontrolle durch. Die Kontrollergebnisse werden vermerkt und im Fall keiner Unstimmigkeiten wird die Sendung freigegeben. Das Versandbegleitdokument wird vom Kontrollorgan einbehalten und bei Wiederverfügbarkeit des Systems nachträglich im NCTS erfasst. Wird ein im NCTS eröffneter Versandvorgang beim zugelassenen Empfänger im Notfallverfahren beendet, so sind vorerst lediglich die Daten der Eröffnung im System. Bei Wiederverfügbarkeit des Systems ist die Beendigung des Versandvorganges nachträglich vom zugelassenen Empfänger im System zu erfassen. Die Zollstellen überwachen diese nachträgliche Erfassung. In beiden Fällen ist bei der Beendigung zur Eingabe im WinEvi Versandverfahren FALLBACK das nachfolgende Verfahren (MRN) anzugeben (sogenannter Lückenschluss ist dadurch gegeben). 6.8. WinEvi Versandverfahren FALLBACK-Eingabe im Notfallverfahren Siehe hiezu Abschnitt 7 (Eingaben im Notfallverfahren). 6.9. Nachprüfungsverfahren Versandscheine Zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen prüfen die Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen und Bestimmungszollstellen die Vermerke auf den Versandscheinen nach, wenn anscheinend ein Fehler gemacht wurde oder Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Diese Nachprüfung erfolgt anhand des Vordrucks TC 21-Nachprüfungsersuchen (siehe Zoll Standardset), auf dem der Grund für die Prüfung anzugeben ist. Zweck und Vorgehensweise der Nachprüfung Das Nachprüfungsverfahren dient der Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Eintragungen und Stempelabdrucke auf den Exemplaren der Versandanmeldung; geprüft werden auch die Angaben zum Versandverfahren oder in den Dokumenten, mit denen der Gemeinschaftscharakter der Waren begründet wurde. Die einem Nachprüfungsverfahren zu unterziehenden Fälle werden nach der Risikoanalyse oder stichprobenweise ermittelt. Die Nachprüfung erfolgt ferner in Zweifelsfällen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten. Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls technische Mittel einsetzen, um den Zweck des Nachprüfungsverfahrens zu erreichen und die Aufgabe zu erleichtern. Die ersuchten zuständigen Behörden senden das Nachprüfungsersuchen innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Nachprüfungsersuchens an die ersuchenden Behörden zurück. Wird der Gebrauch eines gefälschten Stempels vermutet, ist der Vordruck TC 21 (siehe Zoll Standardset) mit einem diagonalen roten Strich (Fasermaler, Markierstift oder Aufdruck) zu kennzeichnen. Derart gekennzeichnete Vordrucke sind von der ersuchten Behörde spätestens fünf Arbeitstage nach Erhalt zurückzusenden. Bei augenscheinlichen Fehlern oder Zweifel an ihrer Richtigkeit prüfen die zuständigen Behörden des Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungslandes die Versandanmeldung und die angebrachten Vermerke. Diese Nachprüfung erfolgt mit Vordruck TC 21. Darüber hinaus überprüft jede Abgangszollstelle stichprobenweise mindestens 2‰ der zurückgesandten Exemplare der Versandanmeldungen. Manifest als Versandanmeldung Bei der Luftbeförderung von Waren im vereinfachten Verfahren (Art. 233 Abs. 4 UZK und 320 UZK-IA) führen die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens auf der Grundlage von Risikoanalysen durch Überprüfung der Buchhaltung eine Art nachträgliche Zollkontrolle durch. Falls erforderlich, können die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens Einzelangaben der Manifeste zur Nachprüfung übermitteln. Diese Nachprüfung erfolgt mit dem Vordruck TC 21 (A) nach dem Muster im Zoll Standardset. Jeder Vordruck darf jeweils die Einzelangaben der Manifeste zu nur einem Flugzeug bzw. Schiff und zu einem zugelassenen Beförderer enthalten. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens füllen die Felder 1, 2 und 3 des Vordrucks TC 21 (A) aus. Falls erforderlich, sind dem Vordruck Auszüge aus dem Manifest des Flugzeugs bzw. Schiffes beizufügen, die sich auf die für die Nachprüfung ausgewählten Sendungen beziehen. Die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens überprüfen die auf dem Vordruck TC 21 (A) eingetragenen Einzelangaben der Manifeste anhand der Geschäftsunterlagen des zugelassenen Beförderers. Die Ergebnisse der Nachprüfung sind in die Felder 4 und 5 des Vordrucks einzutragen, wobei Unstimmigkeiten in Feld 4 vermerkt werden. Die Vordrucke für die Nachprüfung können der zuständigen Behörde des Abgangsflughafens über die Zentralstellen für das Unionsversandverfahren in den betroffenen Ländern zugeleitet werden. 6.10. Vordruck TC 21A Werden Waren auf dem Luftweg nach dem vereinfachten Verfahren gemäß den Art. 233 Abs. 4 UZK und Art. 320 UZK-IA befördert, so führen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens auf der Grundlage von Risikoanalysen stichprobenweise nachträgliche Kontrollen durch. Falls erforderlich, können die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens bzw. -flughafens Einzelangaben der Manifeste zur Nachprüfung übermitteln. Diese Nachprüfung wird mittels des Vordrucks TC 21A (siehe Zoll Standardset) durchgeführt. Jeder Vordruck darf Einzelangaben der Manifeste über nur ein Flugzeug bzw. nur ein Schiff und nur eine zugelassene Verkehrsgesellschaft enthalten. Die Felder 1, 2 und 3 des Vordrucks TC 21A sind von den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens auszufüllen. Falls erforderlich, sind dem Vordruck Auszüge aus dem Manifest des Flugzeuges bzw. Schiffes beizufügen, die sich auf die für die Nachprüfung ausgewählten Sendungen beziehen. Die Vordrucke für die Nachprüfung können dem Abgangshafen bzw. -flughafen über die zentralen Behörden für das Unionsversandverfahren und gemeinsame Versandverfahren in den betroffenen Ländern zugeleitet werden. Die zuständigen Behörden des Abgangshafens bzw. -flughafens haben die auf dem Vordruck TC 21A eingetragenen Einzelangaben der Manifeste anhand der Geschäftsunterlagen der zugelassenen Verkehrsgesellschaft nachzuprüfen. Das Ergebnis der Nachprüfung ist in die Felder 4 und 5 des Vordrucks einzutragen. Abweichungen sind in Feld 4 anzugeben, jedoch sind Maßnahmen zur Erhebung der geschuldeten Zölle und Abgaben nur zu treffen, wenn sicher ist, dass eine Zuwiderhandlung im Land des Abgangshafens bzw. -flughafens begangen wurde. In allen übrigen Fällen werden die erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens ergriffen. Die zuständigen Behörden des Abgangshafens bzw. -flughafens senden den Vordruck TC 21A binnen zwei Monaten ab dem Datum der Absendung des Vordrucks TC 21A an die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens zurück. Geht innerhalb der zwei Monate keine Antwort ein, so ist dem Abgangshafen bzw. -flughafen ein Erinnerungsschreiben zu übersenden. Erhält der Bestimmungshafen bzw. -flughafen binnen drei Monaten nach Absendung des Vordrucks TC 21A keine Antwort, so ist dem Abgangshafen bzw. -flughafen ein weiteres Erinnerungsschreiben mit einer Kopie des Vordrucks TC 21A und Einzelangaben der Manifeste zu übersenden. Ist dem Bestimmungshafen bzw. -flughafen zwei Monate nach Absendung dieses zweiten Erinnerungsschreibens der Vordruck TC 21A nicht übersandt worden, so ist dies der dem Bestimmungshafen bzw. -flughafen vorgesetzten Behörde zu melden. Geht binnen drei weiteren Monaten keine befriedigende Antwort der vorgesetzten Behörde ein, so ist die Generalzolldirektion des für den Abgangshafen bzw. -flughafen zuständigen Landes mit der Sache zu befassen, und wird schließlich keine befriedigende Lösung gefunden, so können die zuständigen Behörden des Landes des Bestimmungshafens bzw. -flughafens dies der Europäischen Kommission melden.