1.16. Durchzuführende Maßnahmen anlässlich der Rückbeförderung von Waren in die Union a) Normalfall i) Unionswaren, die aus einem EFTA-Land in die Union befördert werden, werden im Versandverfahren T2 oder mit einem gleichwertigen Dokument befördert (zB CIM Frachtbrief-T2). ii) Um im Bestimmungsmitgliedstaat festzustellen, ob es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen - Erwerbe mit Unterbrechung in einem EFTA-Land oder um eine Wiedereinfuhr nach einer endgültigen oder einer vorübergehenden Ausfuhr aus der Union handelt, sind die nachstehenden Punkte zu beachten: 1. Die Waren und die Versandanmeldung T2 oder ein gleichwertiges Dokument sind der Bestimmungszollstelle zur Erledigung des Versandverfahrens vorzulegen. 2. Diese Zollstelle hat zu bestimmen, ob die Waren umgehend freigegeben werden oder ob sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen. 3. Die Waren werden umgehend freigegeben, wenn die Versandanmeldung T2 oder ein gleichwertiges Dokument keinen Hinweis auf ein vorangegangenes Ausfuhrverfahren aus der Union enthält. In Zweifelsfällen kann die Bestimmungszollstelle vom Empfänger Nachweise verlangen (zB durch Vorlage einer Rechnung mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versenders und des Empfängers nach den Vorschriften der geänderten Richtlinie 77/388/EWG oder durch Vorlage eines begleitenden Verwaltungsdokuments für verbrauchsteuerpflichtige Waren nach den Vorschriften der geänderten Richtlinie 92/12/EWG) oder kann durch nachträgliche Kontrolle des Dokumentes die Zweifel beseitigen. Die Waren müssen einer zollrechtlichen Bestimmung mit den sich daraus ergebenden Folgen (Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr und der eventuell fälligen inländischen Abgaben) zugeführt werden, wenn aus den Eintragungen auf der Versandanmeldung T2 oder einem gleichwertigen Dokument hervorgeht, dass eine Ausfuhr aus der Union vorangegangen ist (roter Stempelabdruck "Export" gemäß Art. 9 Abs. 4 des ÜgemVV vom 2. Juli 1993 und Art. 9 Abs. 4 des ÜgemVV), oder wenn der Empfänger oder sein Vertreter der Zollstelle keinen hinreichenden Nachweis erbringen kann, dass es sich um eine Unionslieferung/Erwerb handelt. b) Rückbeförderung auf dem Luftweg Bei der Rückbeförderung auf dem Luftweg im vereinfachten Verfahren nach Art. 199 UZK-DA, können zwei Fälle auftreten: i) Fand kein Wechsel des Beförderungsmittels statt, können die Waren mit dem Status "C" gemäß den Vorschriften zu Punkt 4 und 5 der Verwaltungsabsprache aus Dokument XXI/152/93 Rev. 2 rückbefördert werden. In der Union werden die Waren wie unter Abschnitt 1.16. a) ii) 3. behandelt. ii) Fand ein Wechsel der Beförderungsart, zB von der Straße, der Eisenbahn oder der Wasserstraße zum Luftweg statt, muss der Luftfrachtbrief in einem EFTA-Land ausgestellt sein. Dieser Luftfrachtbrief muss mit dem Buchstaben "C" unter Hinweis auf das vorangegangene Dokument gekennzeichnet sein. Die EFTA-Länder haben wissen lassen, dass sie nicht garantieren können, dass der rote Stempelabdruck "Export" angebracht sein wird. In diesen Fällen sollten die Einfuhrumsatzsteuer und die inländischen Abgaben erhoben werden, wenn der Empfänger die in Abschnitt 1.16. a) ii) 3. vorgesehenen Nachweise nicht erbringen kann. 1.17. Anwendung der Vorschriften des Zollkodex der Union (UZK), Delegierter Rechtsakt (UZK-DA). Durchführungsrechtsakt (UZK-IA) über das gemeinschaftliche Versandverfahren im Warenverkehr mit dem Fürstentum Andorra 1.17.1. Anwendungsbereich Mit Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (im folgenden als "Abkommen" bezeichnet) ist für Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) eine Zollunion zwischen den Vertragsparteien geschlossen worden. Mit Beschluss Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra hat der Gemischte Ausschuss EG-Andorra beschlossen, dass die Vorschriften des Zollkodex der Union (UZK), Delegierter Rechtsakt (DA) und Durchführungsrechtsakt (IA) über das gemeinschaftliche Versandverfahren zur Durchführung des Abkommens für den Warenverkehr mit Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS zwischen der EU und dem Fürstentum Andorra mit Wirkung vom 1. Juli 1996 sinngemäß anzuwenden sind. Von bestimmten, nachfolgend genannten Besonderheiten abgesehen, gelten die übrigen Regelungen über das Unionsversandverfahren entsprechend. Für Waren der Kapitel 1 bis 24 des HS gilt die Zollunion zwischen der EU und dem Fürstentum Andorra nicht; der Beschluss Nr. 1/96 findet insofern für diese Waren keine Anwendung. Fakultative Anwendung Das Unionsversandverfahren ist im Warenverkehr zwischen der EU und dem Fürstentum Andorra nicht obligatorisch (Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 1/96). Sicherheitsleistung Die Zollverwaltung des Fürstentums Andorra hat derzeit keinen Bürgen als Pauschalbürgen zugelassen. 1.17.2. Abgangszollstellen und Durchgangszollstellen Die Abgangszollstellen achten auf korrekte Ausfüllung der Versandanmeldungen T, insbesondere auch auf die Übereinstimmung der Eintragung im Feld 52 mit der Bürgschaftsbescheinigung. Die Abgangszollstellen und Durchgangszollstellen vergewissern sich auch, dass die Sicherheit für Unionsversandverfahren nach dem Fürstentum Andorra nicht in einem EFTA-Land geleistet wurde. 1.17.3. Grenzübergangsstelle Grenzübergangsstelle (Durchgangszollstelle gegenüber dem Fürstentum Andorra) ist die Zollstelle des Eingangs der Waren in das Gebiet der Vertragspartei, die nicht diejenige des Warenausgangs ist (Eingangszollstelle). Als Grenzübergangsstellen wurden von der Zollverwaltung des Fürstentums Andorra bekannt gegeben: SANT JULIA 01 AD und PAS DE LA CASA 02 AD. Zentralstellen für den Belegversand Die Anschrift der Zentralstelle für den Belegversand des Fürstentums Andorra lautet wie folgt: DESPATX CENTRAL DE DUANA 62, 64 Prat de la Creu ANDORRA LA VELLA Über die Zentralstelle werden die Exemplare 5 der Versandscheine, die TC 20-Suchanzeigen, die TC 21-Nachprüfungsersuchen geleitet. 1.17.4. Nicht-Anhang-II-Waren In den Fällen, in denen im zollrechtlich freien Verkehr des Fürstentums Andorra befindliche Waren des Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/96 nach Beendigung des externen Unionsversandverfahrens in den freien Verkehr der Union übergeführt werden, sind die Agrarteilbeträge (beweglichen Teilbeträge) zu erheben. 1.17.5. Beschluss Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra Nachstehend der Wortlaut des Beschlusses Nr. 1/96 (enthält Rechtssätze die teilweise nicht mehr aktuell sind) Beschluss Nr. 1/96 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra und über den Warenversand zwischen den Vertragsparteien vom 1. Juli 1996 (ABl. der EG Nr. L 184 vom 24. Juli 1996) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG - ANDORRA gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, insbesondere auf Art. 17 Abs. 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Ab dem 1. Juli 1996 werden die Förmlichkeiten der Überführung von für das Fürstentum Andorra bestimmten Drittlandswaren in den zollrechtlich freien Verkehr von den andorranischen Behörden erfüllt. Unter diesen neuen Voraussetzungen ist es zweckmäßig vorzusehen, dass der Weiterversand dieser Waren in das Fürstentum Andorra im Rahmen des Unionsversandverfahrens erfolgt. Weiters erscheint es zweckmäßig vorzusehen, dass im gesamten Warenverkehr innerhalb der Zollunion das gemeinschaftliche Versandverfahren angewandt wird. Der Beschluss Nr. 4/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra ist daher entsprechend zu ändern. Aus Gründen der Klarheit sollte der Beschluss Nr. 4/91 des Gemischten Ausschusses EWG-Andorra neu gefasst werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra wenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Andorras vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses auf Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems das gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/95 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sinngemäß an. Artikel 2 (1) Im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren gemäß den Art. 3 und Art. 4 des Abkommens werden beim Warenaustausch zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra im internen Unionsversandverfahren (T2) befördert. (2) Nicht unter Absatz 1 fallende Waren werden im externen Unionsversandverfahren (T1) befördert. (3) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls nachzuweisen ist, dass die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen. (4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls nachzuweisen ist, dass die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll. (5) Der Nachweis, dass die Waren sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, muss durch ein Dokument T2L oder durch ein gleichwertiges Dokument erbracht werden. Artikel 3 (1) Mit Ausfuhrerstattung nach dem Fürstentum Andorra versandte Waren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) des Abkommens werden mit einem Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) befördert. (2) Bei Verwendung des Kontrollexemplars T5 im Rahmen des Absatzes 1 wird dieses Papier zum Nachweis der Ausfuhr bei der Zollstelle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft abgegeben. (3) Im zollrechtlich freien Verkehr des Fürstentums Andorra befindliche Waren werden zum Versand in die Gemeinschaft ebenfalls in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) übergeführt. (4) Das Versandpapier T1 trägt, rot unterstrichen, einen der folgenden Vermerke: Vermerke Percibir sólo el elemeto agrícola - Acuerdo CEE-Andorra Kun landbrugselementet opkræves - EOF-Andorra-aftalen Nur den Agrarteilbetrag erheben - Abkommen EWG-Andorra Charge agricultural component only - EEC-Andorra Agreement Ne percevoir que l`élément agricole - Accord CEE-Andorre Riscuotere solo l´elemento agricolo - Accordo CEE-Andorra Alleen het agrarische element innen - Overeenkomst EEG-Andorra Cobrar unicamente o elemento agrícola - Acordo CEE-Andorra Kannetaan vain maatalouden maksuosa - ETY-Andorra sopimus Debitera endast jordbrukskomponenten - EEG-Andorra avtalet Artikel 4 (1) Die "Grenzübergangsstelle" im Sinne dieses Beschlusses ist die Zollstelle des Eingangs der Waren in das Gebiet einer Vertragspartei, die nicht diejenige des Warenausganges ist. (2) Beim Passieren jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzübergangsschein abzugeben. Artikel 5 (1) Die beim Unionsversandverfahren vorgesehene Bürgschaft muss im Gebiet beider am Versandvorgang beteiligter Vertragsparteien gültig sein. (2) Die Bürgschaftsurkunden sowie die Bürgschaftsbescheinigungen müssen den Vermerk "Fürstentum Andorra" tragen. Artikel 6 Der Beschluss Nr. 4/91 wird aufgehoben. Artikel 7 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
