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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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2. Carnet TIR Verfahren Die Bestimmungen über das Carnet TIR-Verfahren der Arbeitsrichtlinie ZK-2260 (Versandverfahren) in Ergänzung zu den Rechtsgrundlagen des TIR-Übereinkommens von 1975 sind nunmehr neu geregelt. Aufgrund einiger Änderungen des Übereinkommens durch den TIR-Verwaltungsausschuss und der Einführung des Zollkodex der Union mit 1.5.2016 wurden die Bestimmungen diesen Änderungen angepasst. Das TIR-Handbuch der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) mit sämtlichen Anhängen kann bei Bedarf unter http://www.unece.org/tir/handbook/german/newtirhand/TIR-6Rev1DE_Bookmarks.pdf aufgerufen werden. 2.1. Allgemeines, Rechtsgrundlagen, Anwendungsmöglichkeiten und Begriffsbestimmungen Allgemeines Das Carnet TIR ist ein international vereinbartes Zollpapier in Form eines Heftes (= Carnet), das für die zollamtliche Überwachung der grenzüberschreitenden Warenbeförderung auf der Straße (Transport International par la Route) verwendet werden kann. Es ist dem Versandschein des gemeinsamen Versandverfahren insoweit vergleichbar, als es auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung beruht, wonach es einheitlich in vielen Staaten anerkannt wird; es unterscheidet sich von diesem vor allem dadurch, dass es den Nachweis einschließt, dass für die auf die beförderten Waren entfallenden Abgaben Sicherheit durch Bürgschaft geleistet worden ist und keine grenzüberschreitende Rückmeldung kennt. Hinweis: Das Abkommen spricht von Zollämtern. In der Arbeitsrichtlinie ZK-2260 wird jedoch der aktuellen Terminologie entsprechend von Zollstellen gesprochen. Die Zollstellen haben im TIR-Verfahren wie beim Unionsversandverfahren vorzugehen, sofern sich nicht aus dem TIR-Abkommen bzw. aus der vorliegenden Arbeitsrichtlinie Abweichungen ergeben. 2.2. Anwendungsmöglichkeiten des Carnet TIR Nach der Verkehrsart Das TIR-Verfahren ist nur zur Verwendung im Straßenverkehr vorgesehen; im kombinierten Transport (Straße-Schiene und Straße-Wasserweg) kann es dann verwendet werden, wenn wenigstens ein Teilabschnitt auf der Straße verläuft. (1) Abfertigung zum externen Versandverfahren (Artikel 226 Abs. 3 Buchstabe b UZK): Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren Beförderung von Gemeinschaftswaren nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten Die Abfertigung dieser Waren zum externen Versandverfahren mit Carnet TIR ist nur zulässig, wenn eine solche Beförderung außerhalb des Zollgebietes der Union begonnen hat oder enden soll, oder eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes oder Gebietes vorgenommen werden soll. (2) Abfertigung zum internen Versandverfahren (Artikel 227 Abs. 2 Buchstabe b UZK): Wenn Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines außerhalb des Zollgebietes gelegenes Land oder Gebiet befördert werden sollen. (3) Die Beförderung von Waren im TIR-Verfahren zwischen zwei Orten der Union ohne Berührung eines außerhalb des Zollgebietes gelegenen Landes oder Gebietes ist nicht zulässig. Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das externe Unionsversandverfahren zu überführen sind , als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung entsprechend gekennzeichnet ist. (Art. 294 UZK-IA) Ausfertigung/Bestätigung Die Bestätigungen im TIR-Verfahren sind von den Zollstellen vorzunehmen. Eine Bestätigung einer anderen Stelle wie im sonstigen Versandverfahren unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen (durch Bahn, Post, Gestellungsbefreiten) ist daher nicht möglich.