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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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2.10. NCTS - TIR Seit 1. Jänner 2009 sind sämtliche TIR-Verfahren im NCTS verpflichtend durchzuführen. Diese Bestimmungen gelten für Beförderungen im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnet TIR innerhalb des Zollgebiets der Union. Bei Unstimmigkeiten hat das papiermäßige Carnet TIR Vorrang gegenüber elektronisch im NCTS erfassten Carnet TIR-Daten. Daraus ergibt sich, dass die papiermäßige Vorlage des Carnet TIR bei der Eröffnung bzw. Beendigung davon unberührt bleibt. Das bedeutet, dass sowohl bei der Eröffnung als auch bei der Beendigung die Daten des Carnet TIR verpflichtend elektronisch an die zuständigen Abgangs- oder Bestimmungszollstellen zu schicken sind. Ausnahmen von der Verpflichtung, die TIR-Versandanmeldung in elektronischer Form einzureichen, sind nur dann zulässig, wenn a) das EDV-gestützte Versandsystem der Zollbehörden nicht funktioniert, b) die Anwendung für die elektronische Eingabe der Carnet TIR-Daten nicht funktioniert, c) die Netzwerkverbindung zwischen der Anwendung für die elektronische Eingabe der Carnet TIR-Daten und dem elektronischen Versandsystem nicht funktioniert. Eine Ausnahme gemäß Buchstaben b und c bedarf der vorherigen Zustimmung der Zollbehörden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen im Notfallverfahren. Die weiteren Ausführungen der Arbeitsrichtlinie, die das NCTS betreffen, gelten sinngemäß. 2.10.1. Eröffnung Anlässlich der Eröffnung eines TIR-Versands sind die Daten elektronisch vom Carnet TIR-Inhaber im NCTS zu erfassen und dem zuständigen Zollamt zu übermitteln. Neben den allgemeinen Abfertigungserfordernissen sind zwingend folgende Überprüfungen durchzuführen: Die Übereinstimmung der Carnet TIR-Nummer mit den Angaben im elektronischen Datensatz Die Angabe des Codes "B" im Feld 52 für die Art der Sicherheitsleitung, sowie die Angabe der Carnet TIR-Nummer als andere "Garantiereferenz" Anzahl der Packstücke Gültigkeitsdatum Überprüfung der Liste der ausgeschlossenen Personen und Unternehmen vom TIR-Verfahren Überprüfung der für ungültig erklärten Carnet TIR (nur im Notfallverfahren). Auf Grund der Erstellung der Profile 03066 und 03067 in e-Zoll (Risiko 9), ist eine Überprüfung bei der Eröffnung von NCTS -TIR nicht mehr erforderlich. Bei Eröffnung ungültiger bzw. als gestohlen gemeldeter Carnet-TIR gibt es den Hinweis "Das zur Eröffnung beantragte C-TIR ist nicht anzunehmen". Nach entsprechender Prüfung und allfälliger Kontrollmaßnahmen sind die entsprechenden Kontrollvermerke, die Gestellungsfrist sowie die Nämlichkeitsmaßnahmen zu erfassen. Das Versandbegleitdokument ist auszudrucken und an den Trennabschnitt 2 (grüner Teil für die Bestimmungszollstelle) anzuheften. Auf das bei der Abgangszollstelle verbleibende Trennblatt 1, Feld 21 (weißes Blatt) ist die MRN des NCTS-TIR-Versandvorgangs anzubringen. Eine eigene MRN-Vergabe (wie bisher) für die Eröffnung eines TIR-Versands im e-zoll-Verfahren ist nicht erforderlich. Diese wird automatisch von NCTS vergeben. 2.10.2. Beendigung Beendigung am Amtsplatz Bei Gestellung eines TIR-Versands bei einer österreichischen Bestimmungszollstelle sind die Daten des TIR-Versands im NCTS - analog zur Vorgangsweise im gVV/gemVV - aufzurufen, und mittels der Nachricht "Eingangsbestätigung" (IE06) wird der Abgangszollstelle der Eingang der Waren am Tag der Gestellung mitgeteilt. Die Bestimmungszollstelle übermittelt der Abgangszollstelle die Nachricht "Kontrollergebnis" (IE18) spätestens am 3. Tag nach der Übermittlung der Nachricht "Eingangsbestätigung" (IE06). Die sonstigen Bestimmungen hinsichtlich der Beendigung der TIR-Verfahren sowie die Bestimmungen des NCTS (Vorgangsweise bei der Bestimmungszollstelle) gelten sinngemäß. Das Versandbegleitdokument ist samt dem Trennabschnitt des Carnet TIR dem nächstfolgenden Zollverfahren anzuschließen. Beendigung am Warenort Bei der Beendigung von TIR-Verfahren an einem Warenort eines zugelassenen Empfängers hat die Erfassung im NCTS durch den zugelassenen Empfänger zu erfolgen, auch wenn sich ein Kontrollorgan vor Ort befindet. Beendigung an einem nicht zugelassenen Warenort Bei der Beendigung von TIR-Verfahren an einem Warenort, welcher nicht zu einem zugelassenen Empfänger gehört, ist die Erfassung im NCTS durch das Kontrollorgan für Finanzen 10 - 14 vorzunehmen. Die sonstigen Bestimmungen hinsichtlich der Beendigung von TIR-Verfahren gelten sinngemäß. 2.10.3. Teilentladung Jede Teilentladung ist grundsätzlich nur unter Mitwirkung eines Zollorgans zulässig. Nach Erfassung der Beendigung im NCTS ist die Weiteranweisung als eigener Versandvorgang wiederum im NCTS durchzuführen. Die Bestimmungszollstelle ist in diesen Fällen gleichzeitig auch die Abgangszollstelle. 2.10.4. Kostenpflicht Für Fälle, zB Verschlussänderungen bei denen keine Abfertigung von Waren stattfindet, besteht gemäß § 99 Abs. 1 Z 4 ZollR-DG für bewilligte Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes eine Kostenpflicht. 2.11. Ausgangszollstelle Das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Verfahrens ausgeführt wird. Eine Warenbeschau und "innere" Prüfung der Verschlusssicherheit ist nur bei begründetem Verdacht vorzunehmen. 2.12. Abschluss Damit ist das Verfahren im Zollgebiet abgeschlossen. Im nächsten Land schließt ein (neues) Verfahren mit demselben Carnet TIR, jedoch mit neuen Einlageblättern, an. 2.13. Kombinierter Verkehr 2.13.1. Straße-Schiene (1) Einfuhr Wird ein auf Carnet TIR abgefertigtes Straßenfahrzeug oder Behälter mit der Eisenbahn befördert, so hat diese die Sendung der Grenzzollstelle nur dann zu stellen, wenn sie zugleich Bestimmungszollstelle ist. In allen anderen Fällen ist die Sendung wie sonst üblich der entsprechenden Innerlandszollstelle zu stellen. (2) Ausfuhr Wird eine TIR-Sendung bei der Eisenbahn nach einem ausländischen Bestimmungsort aufgegeben, hat diese die Sendung entweder einer im Aufgabebahnhof liegenden Zollstelle innerhalb der Amtsstunden oder der Grenzzollstelle zu stellen, die im Versandverfahren zulässige, der Austrittsbestätigung gleichkommende Aufgabebestätigung der Eisenbahn ist nicht möglich. (3) Durchfuhr In der Durchfuhr mit der Eisenbahn ist das TIR-Verfahren ausgesetzt. Die Beförderung erfolgt im Rahmen des vereinfachten Unionsversandverfahrens. Bestehende Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote sind zu beachten.