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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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1. Unionsversandverfahren Gemeinschaftscharakter der Waren Grundsätzlich gilt für innerhalb der Europäischen Union versandte Waren, die sich nicht in einem (externen) Versandverfahren befinden, die Unionsfiktion des Art. 153 UZK. Das heißt, für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind. Alle von einem Ort innerhalb des Zollgebietes der Union zu einem anderen Ort innerhalb dieses Gebiets beförderten Waren gelten als Unionswaren ("Positivvermutung"), es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie Nicht-Unionscharakter besitzen. 1.1. Versandverfahrensarten Externer und interner Versand Externes (Art. 226 UZK) und internes (Art. 227 UZK) Unionsversandverfahren TIR-Übereinkommen ATA-Übereinkommen Rheinmanifest NATO-Versandschein (Vordruck 302) Postverkehr Das Unionsversandverfahren beinhaltet nach Art. 293 UZK-IA auch das Gemeinsame Versandverfahren (gemVV); Vertragsparteien des gemVV sind die EFTA-Staaten, die Türkei, FYROM (Mazedonien) und Serbien. Aus Sicht der EU werden die Partnerländer des gemVV als EFTA-Länder behandelt. 1.2. Allgemeines, Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen Allgemeines Das Unionsversandverfahren wird durch eine elektronische Anmeldung (Nicht-Unionswaren = externes Versandverfahren mit Versandanmeldung T1; Unionswaren = internes Versandverfahren mit Versandanmeldung T2). Das Unionsversandverfahren wird grundsätzlich nur eröffnet, wenn der Inhaber des Verfahrens Sicherheit geleistet hat (Ausnahmen gem. Artikel 89 UZK). Die Abgangszollstelle prüft die Erfüllung der für die Annahme der Versandanmeldung erforderlichen Voraussetzungen, sichert die Nämlichkeit der Waren, setzt eine Frist zur Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle fest. Nach Ausdruck des Versandbegleitdokumentes wird dieses von der Abgangszollstelle vidiert und begleitet die Ware während der Beförderung. Der Inhaber des Verfahrens hat die Beförderung unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 233 UZK durchzuführen. Das Unionsversandverfahren ist beendet, wenn die Waren und die dazugehörige Versandanmeldung (Versandbegleitdokument) bei der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß gestellt werden. Die Abgangszollstelle erledigt das Versandverfahren, nachdem sie von der Bestimmungszollstelle über die ordnungsgemäße Beendigung informiert wurde und auch sonst keine Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten. Das Unionsversandverfahren (UVV) ist unbeschadet der Beförderungsart (Straßen-, Schienen-, Luftverkehr, Rohrleitungsverkehr sowie Postverkehr) auf die Beförderung von Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten anzuwenden. Das gemeinsame Versandverfahren (gemVV) ist hingegen für die Warenbeförderung zwischen der Union und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern vorgesehen. Das Übereinkommen EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" stellt klar, dass die Warenbeförderung, solange sie innerhalb der Union stattfindet, als im Unionsversandverfahren durchgeführt gilt (Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren"). Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU haben nur dann Bestimmungen des Übereinkommens EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" im (Schrift )Verkehr mit den EFTA-Ländern zu zitieren, wenn ein EFTA-Land im Rahmen eines Amtshilfe- oder Suchverfahrens tätig wird/werden soll [zB die Zollbehörden der Schweiz werden von einem österreichischen Zollamt ersucht, im Wege der Amtshilfe gemäß Art. 13 des Übereinkommens EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" Angaben zu übermitteln, damit nach den österreichischen (EU-) Zoll- und Verwaltungsvorschriften eine Zollschuld nach Art. 79 UZK zur Entrichtung vorgeschrieben werden kann]. 1.3. Zollrechtlicher Status Bei jeder Abfertigung zum Unionsversandverfahren ist der zollrechtliche Status im Sinne des Art. 5 Ziffern 23 und 24 UZK festzustellen. Es ist zwischen Unionswaren (UW) und Nicht-Unionswaren (NUW) zu unterscheiden. 1.3.1. Unionswaren Beförderung im internen Versandverfahren: im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden, aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden. 1.3.2. Nicht-Unionswaren Beförderung im externen Versandverfahren Alle anderen Waren, die nicht im internen Versandverfahren zu befördern sind. 1.4. Begriffsbestimmungen Inhaber des Verfahrens Der Inhaber des Verfahrens hat a) die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen bzw. zu machen, b) die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten, c) eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Beförderungsmittel Als Beförderungsmittel gelten: Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger, Eisenbahnwaggon, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container Abgangszollstelle Zollstelle, die die Versanmeldung zum Unionsversandverfahren annimmt. Durchgangszollstelle Die Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Union, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines Unionsversandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittstaat als einem EFTA-Land verlässt, oder die Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Union, wenn die Waren im Verlauf eines Unionversandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes berührt haben (zB Beförderung aus der Schweiz nach Österreich). Bestimmungszollstelle Die Zollstelle, bei der die in das Unionsversandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind. Stelle der Bürgschaftsleistung Die von den zuständigen Behörden eines jeden Landes bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird. Beendigung Das Unionsversandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und das Versandbegleitdokument der Bestimmungszollstelle gestellt werden. Erledigung Das Unionsversandverfahren wird erledigt, wenn die Bestimmungszollstelle der Abgangszollstelle keine Unregelmäßigkeiten meldet. 1.5. Versandverfahren - NCTS Einführung NCTS bedeutet "New Computerised Transit System", welches als elektronisches Versandverfahren entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission ab 1. Juli 2003 in Österreich bei allen Zollstellen eingeführt wurde. Allgemeines Die Regelverfahren unter Vorlage des Einheitspapiers sind seit 1. April 2004 als NCTS-Verfahren durchzuführen. Eine Ausnahme dazu bilden die unter Abschnitt 1.2. angeführten Verfahren. Eine schriftliche Versandanmeldung kann nur mehr als Notfallverfahren bei Systemausfällen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3 ff). Im NCTS-Versandverfahren erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen Artikel 273 UZK-IA iVm Artikel 16 UZK. Anwendungsfälle Eine Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben des Anhanges B iVm Artikel 185 UZK-DA entsprechen und bei der Abgangszollstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden. Die auf elektronischem Weg abgegebenen Versandanmeldungen scheinen nur in der Anwendung "e-zoll" auf. Die Abgabe einer schriftlichen Versandanmeldung ist nur im Notfallverfahren und im Reiseverkehr zulässig. Wenn die Abgabe einer elektronischen Versandanmeldung durch Privatpersonen nicht zumutbar erscheint, ist auch in solchen Fällen eine schriftliche Versandanmeldung zulässig, die Daten sind von den Zollämtern im NCTS zu erfassen. Diese Erfassung ist in der Anwendung "e-zoll" vorzunehmen. Das NCTS gilt für Warenbeförderungen im Unionsversandverfahren und im gemeinsamen Versandverfahren. Grundsätzlich sollen im NCTS sowohl externe und interne Versandverfahren abgewickelt werden, in denen das Einheitspapier als "T1" oder "T2" verwendet wird. Die Bestimmungen hinsichtlich der Sicherheitsleistung sowie der Nämlichkeitsfesthaltung gelten nach den jeweiligen Vorschriften wie bisher. Ausnahmen im vereinfachten Verfahren Gemäß Artikel 273 UZK-IA iVm Artikel 16 UZK gelten die Bestimmungen nicht für die in Artikel 233 Absatz 4 e UZK angeführten vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten: auf dem Luftweg (Artikel 199 UZK-DA) auf dem Seeweg (Artikel 200 UZK-DA) Sollte bei diesen Beförderungsarten nicht das jeweilige vereinfachte Verfahren angewendet werden, sondern das Regelverfahren (NCTS), so ist die Versandanmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Anmeldung Die Angaben in der Versandanmeldung richten sich nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Einheitspapier ZK-0610, inklusive der Anhänge für die zu verwendenden Codes. Die Versandanmeldung ist bei der Abgangszollstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abzugeben und muss der Struktur und den Angaben Anhang 1 UZK-IA entsprechen. Die elektronische Versandanmeldung wird als Versandbegleitdokument (AccDoc) erstellt, das dem Muster und den Angaben in Anhang 1 UZK-DA (Anhang B-02) entspricht. Dem Versandbegleitdokument wird gegebenenfalls eine Liste der Positionen (entspricht dem Ergänzungsblatt zum Einheitspapier) die dem Muster und den Angaben im Anhang 1 UZK-DA (Anhang B-03) (siehe Anlage 2) entspricht, beigefügt. Diese Liste ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments. 1.5.1. Triple-C-Austria Als Ansprechpartner in NCTS-Fragen sowohl für die gesamte Zollverwaltung als auch für die Wirtschaftsbeteiligten steht das beim Zollamt Wr. Neustadt eingerichtete Team von Triple-C-Austria zur Verfügung. Zollamt Wiener Neustadt Telefon +43 50 233 730 e-Fax: +43 50 233 5962051 Erreichbarkeit: täglich 00.00 bis 24.00 Uhr Bürozeiten: Mo - Fr (ausgenommen Feiertage) 06.00 bis 22.00 Uhr Restliche Zeiten: Rufbereitschaft e-mail: [email protected]