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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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8.3. Fristen im Suchverfahren Übersicht Fristen Bestimmungszollstelle in Österreich, Rücksendung des Trennabschnittes an Abgangs-(Eingangs-)zollstelle unverzüglich, spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung. Abgangszollstelle in Österreich: Abfrage des Carnets und Abtretung an das Zollamt Wien 6 Wochen nach Eröffnung. Verständigung des bürgenden Verbandes und des Carnetinhabers 2 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien). Einleitung des Suchverfahrens, Versenden der Suchanzeige 4 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien). Versenden des Mahnbriefes 3 Monate nach Versenden der Suchanzeige (ZA Wien). Unterrichtung des Bürgen gemäß Art. 11 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR 12 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien). Erhebung der Abgaben 10 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien). Frist für die buchmäßige Erfassung 14 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Festsetzungsverjährung 3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld.