8.2. Verwendung des Vordrucks TC25 Mit dem Vordruck TC25 wird die für die Abgabenerhebung zuständige Behörde gemäß Art. 280 Abs. 9 UZK-IA bzw. Art. 117 Abs. 4 Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren festgelegt. Wird nach Einleitung eines Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den gemäß Art. 87 UZK - örtliche Zuständigkeit - bestimmten Zollbehörden in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, so übermitteln sie den für diesen Ort zuständigen Behörden unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen. Geht innerhalb von 3 Monaten keine Antwort ein, so setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
