1.13. Eisenbahnverkehr Wird eine Ware im Eisenbahnverkehr mit einem Versandschein T1 befördert und endet das mit diesem Versandschein durchgeführte Versandverfahren bei einer Bestimmungszollstelle an der Grenze zu einem Drittland, während die Waren mit dem Beförderungspapier weiterbefördert werden, so ist dieses letztere zusammen mit dem Versandschein der Bestimmungszollstelle vorzulegen, die im internationalen CIM Frachtbrief die Kurzbezeichnung T1 anbringt, wenn der Bestimmungsbahnhof innerhalb der Gemeinschaft liegt. Sonderregelungen: Im Eisenbahnverkehr kann von einer Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Beförderungsmittels Abstand genommen werden und die Nämlichkeitsprüfung für die im CIM Frachtbrief (oder EBG Frachtbrief) angeführten Waren stichprobenweise erfolgen, wenn alle drei nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt werden: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen können zum Zeitpunkt der Gestellung nachweisen (zB durch Zuglisten), dass sich die betreffenden Waggons bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden, bei den im CIM Frachtbrief angeführten Waren handelt es sich um in offenen Waggons verladene Massengüter (zB Holz oder Kohle). 1.13.1. Vereinfachung der Förmlichkeiten für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr 1.13.1.1. Vorschriften für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (1) Werden Waren im Unionsversandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem "Internationalen CIM Frachtbrief und Expressgutschein" (nachfolgend CIM Frachtbrief genannt) durchgeführt werden, vereinfacht. Die Inanspruchnahme der Vereinfachungen ist nicht zwingend. Das bedeutet, dass, wenn Waren zum Regelverfahren NCTS abgefertigt werden, sie danach per Bahn (und dort mit dem vorgeschriebenen CIM Frachtbrief) befördert werden können, ohne dass in diesem Fall ein vereinfachtes Versandverfahren angewendet wird: Der CIM Frachtbrief ist in diesem Fall nur ein gewöhnliches Beförderungsdokument bzw. Frachtpapier. Soll nun das Vereinfachte Eisenbahnversandverfahren angewandt werden, müssen nachstehende Bedingungen zwingend erfüllt sein: Der internationale CIM Frachtbrief ist als Anmeldung zum Versandverfahren zu verwenden. Der vertragliche Beförderer ist im Feld 58 a einzutragen und das Feld 58 b anzukreuzen. Weiters ist der vierstellige Code des Inhaber des Verfahrens (das Eisenbahnverkehrsunternehmen - EVU) anzuführen. Die Liste der EVUs wird von der EK regelmäßig veröffentlicht und dem Amtsfachbereich vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt. Die Angabe der Codes der weiteren an dem Versandverfahren beteiligten und zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) hat im Feld 57 des CIM Frachtbriefes zu erfolgen. Die Beförderung der Waren erfolgt in jedem Land durch ein getrenntes Eisenbahnverkehrsunternehmen, die mit den anderen am Transport beteiligten Gesellschaften kooperiert und solidarisch haftet. Es hat eine getrennte Abrechnung der Beförderungskosten für jedes Land, durch dessen Gebiet der Transport führt, zu erfolgen. Die Abrechnung hat unter Bereithaltung der Unterlagen für den Zoll in jedem Land durch die hierfür eingerichtete zentrale Abrechnungsstelle zu erfolgen. In diesen Fällen wird der CIM Frachtbrief als Beförderungspapier und als Versandanmeldung zum Unionsversandverfahren verwendet (Art. 30 UZK-TDA). (2) Weiters kann die Ausdehnung des vereinfachten Unionsversandverfahrens für Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr, die mit EBG Frachtbriefen durchgeführt werden, bewilligt werden. Auch hier ist das vereinfachte Versandverfahren zwingend durch Ankreuzen des Punktes vereinfachtes Eisenbahnversandverfahren und Angabe des UIC-Codes des Inhaber des Verfahrens im Punkt 58 b des EBG Frachtbriefes zu dokumentieren. Die folgenden Ausführungen gelten somit sinngemäß auch für die Beförderung von Waren mit EBG Frachtbriefen. (3) Die Beförderung im Unionsversandverfahren per Bahn mit CIM Frachtbrief beinhaltet folgende Vereinfachungen: Grundsätzlich keine Grenzaufenthalte der Güterzüge bei Überschreiten der EU-Grenzen; da die Anschreibungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen als TC 10 Grenzübergangsschein gelten, ist bei der Durchgangszollstelle kein TC 10 Grenzübergangsschein abzugeben; Verwendung des CIM Frachtbriefes als Versandanmeldung; Verzicht auf das Rückscheinverfahren (Rücksendung des Exemplars 5 des Versandscheines); Kontrollmöglichkeit bei den zentralen Verrechnungsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen; die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die Waren mit einem als Versandschein geltenden CIM Frachtbrief zur Beförderung annimmt, wird für dieses Versandverfahren zum Inhaber des Verfahrens (Artikel 31 UZK-TDA); Befreiung von der Sicherheitsleistung für Beförderungen, die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden (Art. 95 Abs. 2 UZK) CIM Frachtbrief (1) Der CIM Frachtbrief gilt gemäß Art. 31 UZK-TDA als Anmeldung zum Unionsversandverfahren für Waren, die im externen Unionsversandverfahren befördert werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T1; für Waren, die im internen Unionsversandverfahren befördert werden, als Versandanmeldung oder Versandschein T2 wenn sie keinen Vermerk tragen. a) Das bedeutet, beginnt eine Beförderung im Unionsversandverfahren im Zollgebiet der EU, so gilt der CIM Frachtbrief ua. nur dann als Versandschein T1, wenn er den Vermerk "T1" im für den Zoll vorgesehenen Feld enthält. b) Die von einem EVU eines EFTA-Landes zur Beförderung in oder durch die EU oder nach/durch EFTA-Länder angenommen wurden (siehe Art. 73 Abs. 5 ÜgemVV), als Versandschein T1, wenn sie keinen Vermerk tragen, als Versandschein T2, wenn sie den Vermerk "T2" mit zollamtlichem Sichtvermerk tragen. Das bedeutet, beginnt eine Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren in einem EFTA-Land, so muss für im T1 beförderte Waren die Kurzbezeichnung "T1" nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. (2) Der Vermerk "T1" oder "T2" muss jeweils auf den Exemplaren Nrn. 1, 2 und 3 des CIM Frachtbriefes in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar angebracht sein. Für den Vermerk "T1" ist ein runder Stempel mit einem Durchmesser von etwa 20 mm, für den Vermerk "T2" ein quadratischer Stempel mit 20 mm Seitenlänge zu verwenden; der Rand hat jeweils 1 mm stark, der Buchstabe und die Ziffer jeweils 10 mm hoch und 2 mm dick zu sein. Die Stempel können einen Hinweis auf die jeweilige Zollstelle enthalten. 1.13.1.2. Internationale Bahnhöfe Allgemeine Bestimmungen a) Als in der Gemeinschaft beginnende Beförderung gilt jede Beförderung, die von einem EVU eines Mitgliedstaats in einem in einem Drittland gelegenen Bahnhof übernommen worden ist. Die in dieser Weise beförderten Waren gelten somit als Gemeinschaftswaren, es sei denn, das Beförderungspapier trägt die Kurzbezeichnung T1. b) Wird eine Beförderung von einem EVU eines Drittlandes in einem in der Gemeinschaft gelegenen Bahnhof übernommen, so gilt sie nicht als eine in der Gemeinschaft beginnende Beförderung. Die in dieser Weise beförderten Waren gelten somit als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, das Beförderungspapier trägt die Kurzbezeichnung T2. Besondere Bestimmungen a) Ein CIM Frachtbrief, der von den französischen Staatsbahnen SNCF (Société Nationale des Chemins de Fer Français) in dem schweizerischen Bahnhof Basel-SNCF angenommen wird, gilt als T1, es sei denn, dass er mit der Kurzbezeichnung T2 versehen ist. b) CIM Frachtbriefe, die durch die Deutsche Bahn AG (DB AG) in Basel (nur im Nord-Süd-Verkehr) oder in den Bahnhöfen des Kantons Schaffhausen angenommen werden, gelten als Versandscheine T2, es sei denn, dass sie mit der Kurzbezeichnung T1 versehen sind. c) Warenbeförderungen nach einem in einem Drittland gelegenen deutschen Bahnhof (Basel Badischer Bahnhof, Schaffhausen und Thayngen) gelten als Beförderungen, die in der Gemeinschaft enden. Kennzeichnung Die EVU's kennzeichnen alle Beförderungen im Unionsversandverfahren durch Anbringen von Aufklebern oder Stempelabdrucken in grüner Farbe mit einem Piktogramm auf dem CIM Frachtbrief (Art. 33 UZK-TDA). Nämlichkeitssicherung Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangszollstelle an Beförderungsmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen an. Zollrechtlicher Status Waren, deren Beförderung außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft begonnen hat, gelten als im externen Unionsversandverfahren befördert, es sei denn, dass der Unionscharakter dieser Waren nachgewiesen wird. Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle (1) Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen: a) die Waren; b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM. Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM. (2) Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren den Vermerke "Verzollt" an. Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM. (3) Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Art. 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (1) Verbrauchsteuern unterliegen. (4) In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen. 5.Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll. Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. Förmlichkeiten Beförderungspapier Anzugeben ist entweder CIM oder EBG Frachtbrief Datum Anzugeben ist das Datum in Feld Nr. 58 a (CIM und EGB-Frachtbrief) Versandbahnhof Anzugeben ist die gesamte Nr. laut Feld 70 (CIM und EBG Frachtbrief) Bestimmungsbahnhof Anzugeben ist der Bahnhof in Feld Nr. 70 (CIM und EBG Frachtbrief) Sendungs-Identification Anzugeben im Feld Nr. 62 Datum Anzugeben ist die Nummer in Feld Nr. 29 (CIM und EBG Frachtbrief) Wagen Nr. Anzugeben ist die Nummer in Feld Nr. 18 (CIM und EBG Frachtbrief) Werden die im Versandverfahren beförderten Waren einem zugelassenen Empfänger nach Art. 44 UZK-TDA übergeben und von diesem Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese der Überwachungsstelle mitzuteilen. Diese setzt das Zollamt Wien mittels Vordruck Lager Nr. Za 40 in Kenntnis. Im Feld 99 der zusätzlichen Kopie des CIM Frachtbriefes sind die Beschauvermerke vorzunehmen. (5) Zugelassener Empfänger nach Art. 195 UZK-DA Der zugelassener Empfänger hat das Original mit dem entsprechenden Sichtvermerk und falls zutreffend mit einem Beschauvermerk zu versehen und bei den Bestandsaufzeichnungen aufzubewahren. Bei Unstimmigkeiten sind in den Exemplaren Nr. 3 des CIM Frachtbriefs und EBG Frachtbriefs (Feld 99) vom Begünstigten Vermerke aufzunehmen. (6) Bei Verlust oder Diebstahl des Originals kann der Abgangsbahnhof ein Zweitstück des internationalen CIM Frachtbriefs ausstellen. Der Abgangsbahnhof bringt seinen Dienststempelabdruck auf den Exemplaren 1 bis 3 des Zweitstücks des internationalen CIM Frachtbriefs an. Die Zweitstücke oder Fotokopien müssen deutlich erkennbar folgenden Vermerk tragen: "DUPLIKAT" Sie sind der Abgangszollstelle vorzulegen, wo sie nach Prüfung der die Sendung betreffenden Unterlagen mit nachstehendem Vermerk versehen werden: a) bei Waren, die im T2-Verfahren befördert werden: "T2 Waren" b) bei Waren, die im T1-Verfahren befördert werden: "T1 Waren" Die unter a) und b) genannten Vermerke sind mit Datumsangabe, Dienststempelabdruck und Unterschrift des zuständigen Beamten zu versehen. Anstelle eines Zweitstücks kann der Abgangsbahnhof zwei Fotokopien des bei ihm verbliebenen Exemplars des internationalen CIM Frachtbriefs anfertigen. Diese Fotokopien sind mit dem Dienststempelabdruck des Abgangsbahnhofs zu versehen. Auf jeder Fotokopie ist die Exemplarnummer durch die jeweilige Nummer desjenigen Exemplars zu ersetzen, das sie ersetzen soll, dh. Nr. 2 und Nr. 3 für den internationalen CIM Frachtbrief. Evidenzierung des Frachtbriefes (1) Bei der Überführung in das Versandverfahren hat eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 oder 2 oder 3 des CIM Frachtbriefs, eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 oder 2 oder 3 des EBG Frachtbriefs bei der Abgangszollstelle zu verbleiben. Diese Exemplare sind chronologisch abzulegen. Die Beschauvermerke sind entsprechend den e-zoll-Codierungen in der bei der Abgangszollstelle verbleibenden Kopie im Feld 99 des CIM Frachtbriefs oder EBG Frachtbriefs festzuhalten. (2) Der zugelassene Empfänger hat eine Ablichtung des Exemplars Nr. 4 oder 5 des CIM Frachtbriefs bzw. des EBG Frachtbriefs bei den Bestandsaufzeichnungen abzulegen. Die Beschauvermerke sind entsprechend der e-zoll-Codierungen im Feld 99 der Kopie des Exemplars Nr. 4 oder 5 des CIM Frachtbriefs bzw. im Feld 99 der Kopie des EBG Frachtbriefs festzuhalten. Festgestellte Fehlmengen Bei festgestellten Fehlmengen ist dem Zollamt Wien der Vordruck nach Lager Nr. Za 40 zu übersenden. Die Zuständigkeit des Zollamtes Wien ergibt sich nach § 13 AVOG 2010 - DV. Werden die im Versandverfahren beförderten Waren einem zugelassenen Empfänger nach Art. 44 UZK übergeben und von diesem Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese der Überwachungsstelle mitzuteilen. Dieses setzt das Zollamt Wien mittels Vordruck Lager Nr. Za 40 in Kenntnis. Nämlichkeitssicherung Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangszollstelle an Beförderungsmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen an. Zentrale Verrechnungsstelle Voraussetzungen für das vgVV sind, dass der Transport von mindestens zwei EVU's durchgeführt wird und die Verrechnung über eine zentrale Verrechnungsstelle erfolgt. Das Übereinkommen über den nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) regelt im Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern CIM) das internationale Eisenbahnfrachtrecht. Nach diesem Anhang B ist bei der Beförderung zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten der COTIF der "Internationale CIM Frachtbrief und Expressgutschein" (in der Folge CIM Frachtbrief) zu verwenden. Sämtliche EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Länder sind COTIF-Mitglieder. Im Internationalen Eisenbahnverband (UIC)-Kodex (Abrechnungsvorschriften für den internationalen Güter- und Expressgutverkehr) ist die Abrechnung der Frachten und Gebühren von mit CIM Frachtbriefen durchgeführten Beförderungen zwischen den am Transport beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt. Die Aufteilung der Frachten und Gebühren für die Beförderung auf die an dem Transport beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen wird von der Empfangsbahn vorgenommen (erfolgt zB eine Beförderung im Eisenbahnverkehr von Antwerpen nach Wien, werden die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vom Empfänger der Sendung erhobenen Frachten und Gebühren auf die Österreichische Bahn, Deutsche Bahn und Belgische Bahn aufgeteilt). Für die Kontrolle, ob die am Transport beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen die ihnen zustehenden Frachten und Gebühren erhalten haben, werden zwischen den EVU's Abstimmungsabrechnungen durchgeführt. Diese Abrechnung der Frachten und Gebühren erfolgt bei den zentralen Verrechnungsstellen der EVU's. Die bei den zentralen Verrechnungsstellen von den EVU's geführten Aufzeichnungen sind nach Art. 41 UZK-TDA den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen. Zuständigkeit des Zollamtes Wien Die Überprüfung bei der zentralen Verrechnungsstelle wird nach § 13 AVOG 2010 - DV vom Zollamt Wien durchgeführt. Der genaue Ablauf ist in der Ablaufbeschreibung des Zollamtes Wien Aktenzahl 100000/12129/2012 geregelt. EBG Frachtbriefe Bei der zentralen Verrechnungsstelle werden auch die EGB-Frachtbriefe (Frachtbriefe nach dem Eisenbahnbeförderungsgesetz, die grundsätzlich nur im Anwendungsgebiet verwendet werden können) abgerechnet.
