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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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5. Verfahren im Postverkehr 5.1. Verwendung der gelben Klebezettel (Anhänge 72-01 und 72-02 UZK-IA) Anbringen des Klebezettels Der entsprechende gelbe Klebezettel ist nach den Bestimmungen des Art. 288 und 289 UZK-IA auf den Verpackungen und den Begleitpapieren der auf dem Postweg beförderten Waren anzubringen. Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status Enthält eine Postsendung Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status, so wird von den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats oder auf deren Veranlassung auf dem Packstück und den Begleitpapieren der gelbe Klebezettel gem. Anhang 72-02 UZK-IA angebracht; auf Antrag des Versenders wird ferner ein Versandpapier T2L/T2LF für die in der Sendung enthaltenen Waren ausgestellt, die die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Versandpapiers erfüllen. Diese Papiere können auch nachträglich ausgestellt werden.