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Arbeitsrichtlinie Versand (ZK-2260)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 31.05.2016 · Quelle: Findok

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8.1. Verwendung des Vordrucks TC24 Mit dem Vordruck des TC24 soll die für die Erhebung zuständige Behörde bestimmt werden. Einerseits verwendet die Behörde des Abgangslandes diesen Vordruck, um der ersuchten Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitzuteilen, dass diese für die Erhebung zuständig ist. Andererseits wird die Verwendung des TC24 nicht länger auf die Behörde des Abgangsmitgliedstaates beschränkt, sondern der Vordruck TC24 kann auch von jeder anderen Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaates dazu verwendet werden, die Behörde des Abgangsmitgliedstaates davon zu unterrichten, dass sie ihrerseits die Erhebung einleitet. Jede Behörde eines von einem Versandvorgang berührten Landes, die feststellt, dass in diesem Land im Rahmen des Unionsversandverfahrens eindeutig eine Schuld entstanden ist (zB Entziehen der Waren während der Beförderung, Nichterfüllung einer Voraussetzung), teilt der Behörde des Abgangslandes mit einem TC24 mit, dass sie die Zuständigkeit für die Erhebung übernimmt und die erforderlichen Maßnahmen einleiten wird. Diese Information muss der zuständigen Behörde des Abgangslandes - unabhängig davon, ob sie im Suchverfahren mitgeteilt wird oder nicht - vor Ablauf der Frist von sieben Monaten nach Gestellung der Waren bei der Behörde des Bestimmungslandes zugehen, damit verhindert wird, dass die Behörde des Abgangslandes ihrerseits die Erhebung einleitet. Diese Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Mitteilung und teilt durch Rücksendung der ausgefüllten TC24 mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Sollte innerhalb von 3 Monaten keine Antwort von der ersuchten Behörde ergehen, so führt die Abgangszollstelle die Erhebung fort und ist für Abgabenerhebung weiterhin zuständig.