1.10. Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle 1.10.1. Allgemeine Hinweise Anmeldung zum Unionsversandverfahren In einer Versandanmeldung dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangszollstelle zu derselben Bestimmungszollstelle befördert zu werden. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel: ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern, ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen, Schiffe, die eine Einheit bilden. Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen. Unionswaren, die sich nicht im Unionsversandverfahren befinden, dürfen mitbefördert werden. Im Regelfall ist das getrennte Verstauen von Waren, die einen unterschiedlichen zollrechtlichen Status haben, zu verlangen. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist zu verlangen, dass entweder die Waren, die sich im Unionsversandverfahren befinden, oder die anderen Waren (auf beliebige Weise) gekennzeichnet werden. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist je ein Verzeichnis für jeden gesonderten Entladeposten der nicht im Unionsversandverfahren befindlichen Waren zu verlangen. Soweit die Gefahr besteht, dass sich Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status miteinander vermengen oder vermischen, ist stets zu verlangen, sie so zu verstauen, dass diese Gefahr ausgeschlossen ist; ist dies nicht möglich, ist die Mitbeförderung von Waren, die sich nicht im Unionsversandverfahren befinden, zu untersagen. Weiters ist die Vornahme einer Warenkontrolle bzw. die Abstandnahme von der Warenkontrolle in codierter Form zu vermerken; sind Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung zu treffen und ist die Frist für die Gestellung festzusetzen. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat .In anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss). Als verschlusssicher können von der Abgangszollstelle Beförderungsmittel anerkannt werden, die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert. Sie dürfen keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können. Die Laderäume müssen für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sein. Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind. Die Abgangszollstelle kann entscheiden, dass sie die in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren nicht verschließt, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Unterlagen stützt. Voraussetzung ist, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen (zB den Seriennummern der Waren) enthält. Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist; die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden. Die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen sind im elektronischen Versandsystem zu erfassen. In allen Fällen, in welchen von der Anlegung eines Verschlusses Abstand genommen wird, ist von der Abgangszollstelle in Feld "D. Prüfung durch die Abgangszollstelle" der Versandanmeldung unter "Angebrachte Verschlüsse" der Vermerk "Befreiung" und die Art der Nämlichkeitssicherung zu vermerken. Frist für die Gestellung der Waren Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung der Beförderungsroute, des Beförderungsmittels, der Verkehrs- und sonstigen Vorschriften (zB Sonntagsfahrverbot für LKW) und gegebenenfalls die Angaben des Inhabers des Verfahrens. Die Frist soll sich daher nach den Bedürfnissen des Einzelfalles richten. Die Frist für die Gestellung wird nach Tagen bemessen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages. Verbindliche Beförderungsroute Grundsätzlich sind die zum Unionsversandverfahren übergeführten Waren gemäß Art. 298 UZK-IA auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren. Die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens können eine verbindliche Beförderungsroute -die durchzufahrenden Mitgliedstaaten - festlegen. 1.11. Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Nach Art. 304 UZK-IA sind die Waren jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt. Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben des Unionsversandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren. Die Durchgangszollstellen können eine Warenkontrolle durchführen. Sie wird anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden, durchgeführt. 1.11.1. Ereignisse während des Warentransportes im Unionsversand Wenn der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen ist, von der verbindlichen Beförderungsroute abweicht; Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden; Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden; eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert; ein Ereignis vorliegt, dass die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte oder eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 296 UZK-IA darstellen, ausgetauscht wird, sind die Waren vom Beförderer der nächstgelegene Zollstelle, unverzüglich unter Angabe der MRN der Versandanmeldung, zu gestellen. Ausnahmen Werden Waren ohne Raumverschluss von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen, müssen die Waren unter Angabe der MRN der Zollstelle nicht gestellt werden. In diesem Fall genügt es, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der zuständigen Zollstelle alle maßgeblichen Informationen über die Umladung mitteilt. Werden bei Straßenfahrzeugen mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern und einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen Elemente ausgetauscht, braucht der Beförderer die Waren und die MRN der Versandanmeldung auch nicht vorzuführen. Es genügt, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der zuständigen Zollstelle alle maßgeblichen Informationen über den Austausch mitteilt. Diese Zollstelle erfasst die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse im elektronischen Versandsystem. Bis zur Verbesserung des NCTS sind die maßgeblichen Informationen vom Beförderer auf dem Versandbegleitdokument zu vermerken und von der Zollstelle zu bestätigen. Sachdienliche Informationen über Ereignisse während des Warentransportes werden von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle im elektronischen Versandsystem erfasst. Zuladung, Teilentladung Werden Waren auf ein Beförderungsmittel verladen, wo sich bereits ins Unionsversandverfahren übergeführte Waren befinden, muss für diese Waren eine gesonderte Versandanmeldung abgegeben werden. Wird nur ein Teil der in ein und demselben Unionsversandverfahren beförderten Waren bei der Bestimmungszollstelle entladen, so sind alle im Versanddokument angeführten Waren zu gestellen und das Unionsversandverfahren zu beenden. Die Weiterbeförderung der in dem Beförderungsmittel verbleibenden Waren erfolgt in einem neuen Unionsversandverfahren. 1.12. Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle Gestellung Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen: die Waren das Versandbegleitdokument alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt grundsätzlich am Amtsplatz während der Öffnungszeiten. Außerhalb der Öffnungszeiten ist dies nur an einem zugelassenen Warenort möglich. Überschreitung der Gestellungsfrist Die Überschreitung der Gestellungsfrist kann nachgesehen werden, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist. Änderung der Bestimmungszollstelle Das Unionsversandverfahren kann auch bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als Bestimmungszollstelle. Gestellungsbescheinigung Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht diese Zollstelle eine im Voraus ausgefüllte Bescheinigung (Eingangsbescheinigung TC11 oder Kopie des betreffenden Versandbegleitdokumentes), mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird und die einen Bezug auf die MRN der Versandanmeldung enthält. Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels 312 UZK-IA zu verwenden. Gestellungsmeldung (Ankunftsanzeige) Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. Wird das Unionsversandverfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt diese die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. Die Abgangszollstelle setzt die ursprünglich in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. Nachträgliche Kontrolle Nur in der Anwendung "e-zoll" besteht eine Verknüpfung zwischen der Erledigung von Versandverfahren und der weiteren zollrechtlichen Bestimmung (Ausnahme vorübergehende Verwahrung). In diesen Fällen sind nachträglich stichprobenweise risikoorientierte Überprüfungen von beendeten Versandverfahren bei zugelassenen Empfängern hinsichtlich des Erhalts einer weiteren zollrechtlichen Bestimmung vorzunehmen. Aufgrund der bestehenden Abfrage- und Auswertungsmöglichkeiten im "reporting" im System e-zoll, und um eine risikoorientierte Fallauswahl weitgehend zu gewährleisten, ist folgendermaßen vorzugehen: Die Überwachung der im NCTS gestellten Waren am Warenort hinsichtlich des Erhalts einer weiteren zollrechtlichen Bestimmung erfolgt durch entsprechende Abfragen in e-zoll unter "reporting" Auswertungen durch die Teams sind warenortbezogen und/oder bezogen auf zugelassene Empfänger durchzuführen. Durch Auswahl der entsprechenden Abfragemöglichkeiten in "reporting öffentliche Ordner" ist die elektronische Gegenüberstellung der Daten der am Warenort gestellten NCTS-Verfahren mit den Anmeldedaten der Folgeverfahren möglich. Zusätzlich zu dieser Art der nachträglichen Kontrolle sind stichprobenweise auch so genannte "regelmäßige Grünfälle" bei der Beendigung von Versandverfahren bei zugelassenen Empfängern auf ihre weitere zollrechtliche Bestimmung zu überprüfen.
