2.16. Carnet TIR-Heft Ausgebende Stellen Die Ausgabeverbände der jeweiligen Mitgliedstaaten des Übereinkommens. In Österreich ist nur die AISÖ zur Ausgabe von Carnets TIR zugelassen. 2.16.1. Arten des Carnet TIR Normales Carnet TIR Für die Beförderung von Waren im TIR-Verfahren ist grundsätzlich das Carnet TIR laut Anlage 1 des TIR-Übereinkommens zu verwenden. Carnet TIR Tabak/Alkohol Für die Beförderung der nachstehend angeführten Waren (selbst dann, wenn es sich nur um Kleinmengen handelt) ist zwingend das Carnet TIR Tabak/Alkohol laut Anlage 1 des TIR-Übereinkommens zu verwenden: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr, unvergällt (HS-Code 220710), Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhältige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (HS-Code 2208), Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend (HS-Code 240310), Zigaretten, Tabak enthaltend (HS-Code 240220) oder Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen (HS-Code 240310). Hinweis: Das Carnet TIR Tabak/Alkohol wird derzeit nicht ausgegeben. Die Abfertigung ist daher bis auf weiteres abzulehnen. Die oa. Waren dürfen daher bis auf weiteres nicht im TIR-Verfahren befördert werden. Sollte dennoch ein Carnet TIR Tabak/Alkohol vorgelegt werden, ist sofort die Finanzstrafbehörde I. Instanz einzuschalten. Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren (1) Als "außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" gelten gemäß Artikel 1 lit. p Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Straßenfahrzeug oder Behälter befördert werden können. Das Carnet TIR muss in diesem Falle einen entsprechenden Vermerk, der von Zollbehörden am Deckblatt anzubringen ist und bestätigt sein muss, tragen: "MARCHANDISES PONDEREUSES OU VOLUMINEUSES" oder "HEAVY OR BULKY GOODS" (2) Die Abgangszollstelle prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 29 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vorliegen. Im Interesse des Beteiligten und der ausländischen Zollstellen wird diese Prüfung besonders sorgfältig vorgenommen. Ist die Beförderung unter Zollverschluss zumutbar, so wird die Beförderung mit unverschlossenen Fahrzeugen abgelehnt. Werden die Voraussetzungen als gegeben anerkannt, sichert die Abgangszollstelle die Nämlichkeit in geeigneter Weise. Sofern es zur Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, verlangt sie, dass dem Carnet TIR Ladelisten, Fotos, Beschreibungen und dgl. der beförderten Waren beigefügt werden. Diese Papiere werden mit dem Dienststempelabdruck versehen und je ein Exemplar auf Seite 2 des Umschlags angestempelt. Die Unterlagen werden auf allen Warenmanifesten vermerkt. (3) Die übrigen am Verfahren beteiligten Zollstellen sind grundsätzlich an die Entscheidung der Abgangszollstelle über die Zulässigkeit der Warenbeförderung mit unverschlossenen Fahrzeugen gebunden, es sei denn, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 29 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR offensichtlich nicht vorliegen. Sie führen eine Beschau im erforderlichen Umfang durch; der Beschauvermerk wird auf dem Warenmanifest (bei Platzmangel auf der Rückseite) vermerkt. (4) Die Eingangszollstelle kann, wenn sie es zur Nämlichkeitssicherung für erforderlich hält, die Ergänzung der Warenbezeichnung in den für das Zollgebiet bestimmten Warenmanifesten verlangen. Tiertransporte Lebende Tiere, die während der Beförderung artgerecht versorgt werden müssen, dürfen ausnahmsweise im TIR-Verfahren auch ohne Zollverschluss befördert werden. Die Nämlichkeit muss dann auf andere Weise gesichert werden (zB Ohrmarken). Das Carnet TIR ist in diesen Fällen mit dem Vermerk "Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" in englischer oder französischer Sprache zu versehen (sogenanntes "offenes" Carnet TIR). 2.16.2. Beschreibung des Vordruckes (1) Das Carnet TIR besteht aus einem Umschlag (braungelb), dem gelben Deckblatt, einer Anzahl von Einlageblättern (weiß und grün), dem gelben Schlussblatt (Protokoll) und einer zusätzlichen Warenliste beim Carnet "Tabac/Alcool-Tobacco/Alcohol". (2) Der Umschlag enthält auf Seite 1 die Bezeichnung Carnet TIR, den Dachverband und dessen lfd. Nummer (I.R.U. No. scheint auch auf allen Trenn- und Stammabschnitten rechts oben auf), die Anzahl der Blätter (üblicherweise 6, 14 oder 20) und die Felder 1-12. Auf der zweiten und dritten Seite des Umschlages des Carnet TIR befindet sich (üblicherweise in französischer und englischer Sprache) eine "Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR" - im nachstehenden kurz Anleitung genannt -, die der Carnet TIR Inhaber bzw. der Anmelder im Besonderen zu beachten hat. (3) Das gelbe Deckblatt (Voucher N 1/N 2), das stets im Carnet TIR verbleibt, ist vom Anmelder, zu dessen Hilfe es den Text der Blätter 1 und 2 in der Sprache des Abgangslandes enthält, auszufüllen. Eine Bestätigung dieses Blattes, das nicht aus dem Carnet TIR entfernt werden darf, durch die Zollstelle entfällt. Sollte das gelbe Deckblatt nicht ausgefüllt sein, bildet das keinen Nichtannahmegrund. (4) Die Einlageblätter (Volet) sind abwechselnd mit "1" (weiß) und "2" (grün) bezeichnet und links oben mit einer laufenden roten Seitenbezeichnung (page 1 - page 14 bzw. page 20) versehen; sie gehören jeweils paarweise zusammen. (5) Die Einlageblätter umfassen den Stammabschnitt (Souche), mit den Feldern 1 bis 6, der stets im Carnet bleiben muss und den Trennabschnitt, bestehend aus dem Kopfteil (Felder 1-8), dem optisch hervorgehobenen Warenmanifest (Manifeste des marchandises), Felder 9-15, der Abfertigungsbescheinigung (Certificat de prise en charge) ab Feld 16 - 23, und, jedoch nur in allen Einlageblättern 2 (Volet 2) der Erledigungsbescheinigung (Certificat de decharge) Felder 24 - 28. (6) Die grünen Trennabschnitte sind durch Perforation in einen größeren oberen Teil (Felder 1 - 17) für die Bestimmungszollstelle und einen kleineren unteren Teil (Felder 18 - 28) als Rückmeldung an die Abgangszollstelle, teilbar. (7) Das gelbe Schlussblatt (Protokoll) ist nur bei besonderen Vorkommnissen wie Unfälle, Umladungen usw. zu verwenden. Zur Beförderung von Waren im TIR-Verfahren von einer Zollstelle an eine andere sind stets zwei zusammengehörige Einlageblätter (Volet 1 und Volet 2) zu verwenden, wobei das Einlageblatt mit ungerader Nummer (Volet 1) für die versendende Zollstelle (Abgangs- bzw. Eingangszollstelle) und das Einlageblatt mit gerader Nummer (Volet 2) für die empfangende Zollstelle (Bestimmungs- bzw. Ausgangszollstelle) vorgesehen ist. Die Trennabschnitte werden von den Zollstellen entnommen, während die Stammabschnitte als Beweismittel für die durchgeführte Zollabfertigung im Carnet TIR verbleiben; nur Letztere bilden die der Partei gegenüber wirksame zollamtliche Bestätigung. Hinweis: Dies ergibt je Land (außer bei mehreren Abgangs- oder Bestimmungszollstellen) jeweils ein Einlageblattpaar Volet 1 und Volet 2, wobei zu beachten ist, dass nach dem TIR-Abkommen die EU als ein Land gilt. Es ist Sache des Beteiligten den Verkehrsweg und durch Ausfüllen die entsprechende Einlageblattzahl festzulegen. 2.16.3. Eintragungen im Warenmanifest Die Eintragungen in das Warenmanifest sind, möglichst in der Sprache des Abgangslandes, gut lesbar (möglichst mit der Schreibmaschine) vorzunehmen. Die Beschreibung der Waren (Feld 10) hat zumindest mit der sonst im Versandverfahren verlangten Genauigkeit zu erfolgen, dh. ein Erkennen, dass die geladenen Waren den angemeldeten entsprechen, muss möglich sein, ohne dass aber die für eine Einreihung in das HS notwendigen Angaben gemacht werden müssen; allgemeine Angaben, die die Waren nicht bezeichnen, wie Chemikalien, Maschinen, elektrische Ausrüstung usw., reichen nicht aus. Falls nicht bereits der Anmelder eine deutschsprachige Übersetzung des Inhaltes des Warenmanifestes vorlegt, können die Zollstellen erforderlichenfalls eine Übersetzung verlangen. Reicht der Raum im Warenmanifest zur Eintragung aller Waren nicht aus, so können gesonderte, dem Muster des Warenmanifestes entsprechende Zusatzblätter oder auch kaufmännische Papiere (Kopien von Frachtbriefen, Lieferscheinen, Rechnungen), verwendet werden. Diese Zusatzblätter sind an allen Einlageblättern zu befestigen. Alle Warenmanifeste des Carnet TIR müssen in diesem Fall einen Hinweis auf diese Zusatzblätter (Feld 8) sowie die Anzahl und Art der in den Zusatzblättern angeführten Packstücke und unverpackten Waren sowie das Gesamtbruttogewicht (Rohmasse) der in den Zusatzblättern angeführten Waren (Felder 9 bis 11) enthalten. Die Zollstellen dürfen Carnets TIR nur dann anerkennen, wenn sie ordnungsgemäß ausgestellt und in allen erforderlichen Teilen vollständig ausgefüllt sind. Im Besonderen muss auf der Vorderseite des Umschlagblattes der Name der Dachorganisation (derzeit Union Internationale des Transports Routiers = IRU) angegeben sein, dem der ausgebende Verband angehört, ferner die auf allen Blättern, notwendigerweise teils mehrmals aufscheinende I.R.U. Nummer des Carnet TIR, sowie am Umschlag Seite 1 unter 1. Gültigkeitsdauer, 2. Name des ausgebenden Verbandes, 3. Name und die Anschrift des Carnet TIR-Inhabers, 4. Unterschrift des Beauftragten des ausgebenden Verbandes und Stempelaufdruck dieses Verbandes, 5. Unterschrift des Sekretärs der internationalen Organisation (üblicherweise bereits eingedruckt), 6. Abgangsland, 7. Bestimmungsland, 8. Kennzeichen des Fahrzeuges, 9. Nummer und das Ausgabedatum des Verschlussanerkenntnisses, 10. Identifikationsnummer der Behälter, 11. besondere Vermerke und 12. Unterschrift des Carnet TIR-Inhabers. Ferner ist darauf zu achten, dass der Carnet TIR Inhaber oder dessen Vertreter die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift im Feld 15 sämtlicher Abschnitte (auch in Durchschrift möglich) bestätigt; wenn der Carnet TIR Inhaber Halter des benutzten Fahrzeuges ist, kann die Vertretungsbefugnis des Lenkers im Sinn des § 38 Abs. 2 ZollR-DG als gegeben angenommen werden, wenn die Zollstelle keine entgegenstehenden Informationen hat. 2.16.4. Anleitung im Carnet TIR-Heft Diese Anleitung ist auf den Seiten 2 und 3 des Carnet-Umschlages abgedruckt, jedoch meistens in französischer und englischer Sprache, und lautet: REGELN BEZÜGLICH DER BENÜTZUNG DES CARNET TIR A. Generelles 1. Ausgabe Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat. 2. Sprache Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die "Anleitung" für die Verwendung des Carnet TIR erscheint auf Seite 2 des Umschlages in französischer, und auf Seite 3 in englischer Sprache. Zusätzlich können Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes in andere Sprachen eingefügt werden. Für TIR-Transporte im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendete Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiederzugeben sind. Die "Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR" erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags (für Österreich ohne Bedeutung). 3. Gültigkeit Das Carnet TIR bleibt bis zur Beendigung des TIR-Transports bei der Bestimmungszollstelle gültig, sofern es innerhalb der von dem ausgebenden Verband festgesetzten Frist (Punkt 1 auf Seite 1 des Umschlags) bei der Abgangszollstelle angenommen worden ist. 4. Zahl der Carnets Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem einzigen Fahrzeug oder auf einem Lastzug verladen sind, ist nur ein Carnet TIR erforderlich. 5. Zahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen Warentransporte mit Carnet TIR dürfen über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen durchgeführt werden; die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollstellen nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollstellen angenommen worden ist. 6. Zahl der Abschnitte Wird der Transport nur über eine Abgangszollstelle und eine Bestimmungszollstelle durchgeführt, so muss das Carnet TIR mindestens 2 Abschnitte für das Abgangsland, 2 Abschnitte für das Bestimmungsland und 2 Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jede zusätzliche Zollstelle sind zwei weitere Abschnitte erforderlich. 7. Vorlage bei den Zollstellen Das Carnet TIR ist bei der Vorführung des Straßenfahrzeuges, des Lastzugs, des Behälters oder der Behälter bei jeder Abgangs-, Durchgangs- und Bestimmungszollstelle vorzulegen. Bei der letzten Abgangszollstelle ist die Unterschrift des Zollbeamten und der Datumsstempel der Zollstelle unter dem Warenmanifest im Feld 17 aller für den weiteren Transport zu verwendenden Einlageblätter anzubringen. B. Ausfüllen des Carnet TIR 8. Radieren, Überschreiben Im Carnet TIR darf weder radiert noch überschrieben werden. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben eingesetzt werden. Jede Änderung muss von demjenigen, der sie vornimmt, bestätigt und von den Zollbehörden bescheinigt werden. 9. Angaben über das amtliche Kennzeichen Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Anhängern und Sattelanhängern eine Zulassung nicht vor, so sind an Stelle des amtlichen Kennzeichens die Erkennungsnummer oder die Fabriknummer anzugeben. 10. Warenmanifest 1. Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen, es sei denn, dass die Zollbehörden die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in die jeweilige Landessprache zu fordern. Um dabei etwaige Verzögerungen zu vermeiden, wird dem Warenführer empfohlen, sich die notwendigen Übersetzungen zu beschaffen. 2. Die im Warenmanifest enthaltenen Angaben sollten mit Maschine geschrieben oder so vervielfältigt werden, dass sie auf allen Einlageblättern gut leserlich sind. Unleserliche Einlageblätter werden von den Zollbehörden zurückgewiesen. 3. Den Einlageblättern können Zusatzblätter, die dem Muster des Warenmanifests entsprechen, oder Handelsdokumente, die alle Angaben des Warenmanifests enthalten, beigefügt werden. Alle Einlageblätter müssen jedoch folgende Angaben enthalten: Anzahl der Zusatzblätter (Feld 8), Anzahl und Art der Packstücke oder Gegenstände und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern aufgeführten Waren (Felder 9 bis 11). 4. Wenn das Carnet TIR für einen Lastzug oder mehrere Behälter ausgefertigt wird, muss in dem Warenmanifest der Inhalt jedes Fahrzeuges oder jedes Behälters gesondert angeführt sein. Vor diesen Angaben ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges oder die Erkennungsnummer des Behälters einzusetzen (Feld 9). 5. Wird der Transport über mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen durchgeführt, so sind die Eintragungen bezüglich der Waren, die von den einzelnen Zollstellen abzufertigen oder für die einzelnen Zollstellen bestimmt sind, im Warenmanifest ebenfalls jeweils deutlich voneinander zu trennen. 11. Ladestellen, Fotografien, Pläne usw. Wenn die Zollstellen für die Nämlichkeitssicherung von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren verlangen, dass dem Carnet TIR diese Papiere beizufügen sind, werden sie zollamtlich bestätigt und auf Seite 2 des Carnet-Umschlags angeheftet. Ferner sind diese Papiere auf allen Einlageblättern im Feld 8 zu vermerken. 12. Unterschrift Alle Einlageblätter (Felder 14 und 15) sind vom Carnet TIR-Inhaber oder von seinem Vertreter zu unterschreiben und mit Datum zu versehen. Zwischenfälle oder Verkehrsunfälle 13. Zollverschlüsse Werden Zollverschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollstelle zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde des Landes, in dem er sich befindet. Diese nimmt so schnell wie möglich das im Carnet TIR enthaltene Protokoll auf. 14. Umladung nach Unfall Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der in Pkt. 13 erwähnten Behörden geschehen. Diese Behörde nimmt ein Protokoll auf. Sofern das Carnet nicht den Vermerk "Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" trägt, muss das Ersatzfahrzeug oder der Ersatzbehälter für den Warentransport unter Zollverschluss zugelassen sein. Außerdem sind Zollverschlüsse anzulegen und im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einem Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausgestatteten Fahrzeuge oder Behälter verfügbar, so können die Waren auch in nicht zugelassene Fahrzeuge oder Behälter umgeladen werden, wenn die Fahrzeuge oder Behälter ausreichende Sicherheit bieten. In diesem Fall prüfen die Zollstellen der nachfolgenden Länder, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können. 15. Umladung drohender Gefahr Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Warenführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Pkt. 13 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muss dann nachweisen, dass er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeugs, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmaßnahmen hat er eine der in Pkt. 13 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann. 16. Das Protokoll bleibt bis zur Bestimmungszollstelle dem Carnet TIR beigefügt. 17. Den Verbänden wird empfohlen, den Warenführern neben dem im Carnet TIR enthaltenen Vordruck weitere Protokollvordrucke in der Sprache oder den Sprachen der Durchgangsländer zur Verfügung zu stellen. 2.16.5. Verschluss Nämlichkeitssicherung Für Warentransporte unter Verwendung von Carnets TIR ist die Nämlichkeit zu sichern. Diese Nämlichkeitssicherung hat grundsätzlich mit Raumverschluss zu erfolgen; abgesehen in den Fällen von "Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren", für welche dem TIR-Abkommen entsprechend eingerichtet sind und für die daher ein Verschlussanerkenntnis (Anlage 1) vorliegt. Überprüfung Die Abfertigungszollstellen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Zug der Abfertigung zu prüfen (vor Beladung, trotz Teilbeladung oder Gesamtbeladung, nach Entladung), ob die Verschlusssicherheit offensichtlich noch gegeben ist, wobei stets in die Verschlussanerkenntnisse, die bei Behältern üblicherweise am Behälter angebracht sind, Einsicht zu nehmen ist. Das Vorzeigen eines Verschlussanerkenntnisses allein bildet noch keinen Beweis für die Verschlusssicherheit. Mängel in der Verschlusssicherheit 1. Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug oder ein Behälter, mit dem Waren unter Zollverschluss befördert werden, den technischen Bedingungen nicht entspricht, so hat sie durch Untersuchung festzustellen, ob dennoch die Verschlusssicherheit gegeben ist; nur unter dieser Voraussetzung ist die Anlegung eines Raumverschlusses zulässig. 2. Erweist sich die Verschlusssicherheit nur durch zusätzliche Maßnahmen der Zollstelle erzielbar (wie zB Anlegen einer Zollschnur um das ganze Fahrzeug, Zuheften eines Risses in der Schutzdecke mit der Zollschnur), so sind diese Maßnahmen vor Anlegung oder Anerkennung eines Raumverschlusses vorzunehmen. 3. Erweist sich das Fahrzeug oder der Behälter zur Warenbeförderung unter Zollverschluss nicht mehr geeignet, so ist die Nämlichkeit auf andere Weise zu sichern, eine Abfertigung auf Carnet TIR aber abzulehnen. Auf dem Verschlussanerkenntnis ist zu vermerken, dass das Beförderungsmittel zur Warenbeförderung unter Zollverschluss nicht mehr geeignet ist. Eine Nämlichkeitssicherung durch Packstückverschluss oder Beschreibung ist im TIR-Verfahren nicht zulässig. 4. In allen Fällen von festgestellten erheblichen Mängeln (auch wenn dadurch die Verschlusssicherheit noch nicht weggefallen ist) ist eine Niederschrift mittels Drucksorte mittels Drucksorte Za 84 in der Formulardatenbank über die Art der festgestellten Mängel aufzunehmen und dem bundesweiten Fachbereich für Zoll und Verbrauchsteuern (FBZV) als Koordinierungsstelle der Verschlussanerkenntnisse zu übermitteln. In dieser Niederschrift ist zutreffendenfalls auch anzugeben, ob und warum das Beförderungsmittel trotz der Mängel zur Beförderung unter Zollverschluss weiter zugelassen wurde und im Verschlussanerkenntnis unter Verwendung des Code-Systems für die Dokumentation von Mängeln in der Zulassungsbescheinigung der festgestellte Mangel zu vermerken. 5. Den Zollämtern gemeldete Mängel in der Verschlusssicherheit sind in der Firmenkartei beim jeweiligen Verschlussanerkenntnis zu vermerken. 6. Sollte die Beseitigung von Mängeln wegen Weigerung des Fahrzeughalters nicht erreicht werden können, ist die AISÖ hievon zu benachrichtigen, damit er sich auf geeignete Weise (Nichtausgabe von Carnets TIR) dagegen schützen kann, zur Zahlung von Abgabenbeträgen herangezogen zu werden. Ausnahmen vom Raumverschluss Ohne Raumverschluss können nur "außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren" befördert werden. 2.16.6. Verschlussanerkenntnis Verfahren der Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss - Ausstellung von Verschlussanerkenntnissen. Allgemeines Straßenfahrzeuge Straßenfahrzeuge, die den Bestimmungen gemäß Anlage 2 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entsprechen, werden zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss durch Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung, Approval Certificate, Certificat d`agrement) 1. einzeln oder 2. nach der Bauart (Konstruktionstyp) nach dem Muster der Anlage 1 zugelassen. Dem Verschlussanerkenntnis ist eine beglaubigte Fotografie oder Zeichnung beizufügen. Die Zahl der beigefügten Dokumente ist unter der Nr. 6 des Verschlussanerkenntnisses zu vermerken. In allen Fällen, in denen mehr als ein Verschluss für die Nämlichkeitssicherung verwendet wird (insbesondere bei Spezial- und Tankfahrzeugen), ist die Anzahl der verwendeten Verschlüsse unter Punkt 5 des Verschlussanerkenntnisses zu vermerken. Die Stellen, an denen die Zollverschlüsse angelegt werden, sind in den beizulegenden Fotografien oder Zeichnungen durch Einzeichnen von Kreisen oder Pfeilen kenntlich zu machen. Bei Verlängerung oder Erneuerung der Verschlussanerkenntnisse für Straßenfahrzeuge mit mehr als einem Verschluss ist vor angeführte Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Verlängerung oder Erneuerung durchzuführen. Behälter Behälter, die den Bestimmungen der Anlage 7 Teil I des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entsprechen, werden 1. auf der Herstellungsstufe nach der Bauart (Konstruktionstyp) durch die Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses nach dem Muster in der Anlage 2 (Zulassung auf der Herstellungsstufe) oder 2. nach der Herstellung, entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs durch Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses nach dem Muster der Anlage 3 (= Zulassung auf einer späteren Stufe als der Herstellung) zugelassen. Zuständigkeit Für die Ausstellung des Verschlussanerkenntnisses sind zuständig: 1. bei Straßenfahrzeugen die nach dem Konstruktionstyp und Behältern, die auf der Herstellungsstufe zugelassen werden, von dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum der Herstellungsbetrieb liegt. 2. bei Straßenfahrzeugen die einzeln zugelassen werden, von dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum das Fahrzeug seinen Standort hat. 3. bei Behältern, die nach ihrer Herstellung zugelassen werden, das Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum der Besitzer des Behälters seinen Geschäftssitz/Wohnsitz hat. Einzelzulassung von Straßenfahrzeugen Die Einzelzulassung eines Straßenfahrzeuges kann der Eigentümer oder Halter mit dem Muster laut Anlage 4 beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung mit einer Zeichnung oder Fotografie (Seiten und Rückansicht) des Fahrzeuges in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Daraus sollen die Art, die Fabrikmarke, der Hersteller, die Fahrgestellnummer und, sofern vorhanden, das amtliche Kennzeichen, die Beschaffenheit des Laderaumes und alle anderen für die zollsichere Herrichtung wesentlichen Merkmale ersichtlich sein. Das Fahrzeug ist zur Prüfung im unbeladenen Zustand und mit seinen regelmäßigen Zubehör- und Ausrüstungsgegenständen vorzuführen. Ein Verschlussanerkenntnis wird nur erteilt, wenn das Zollamt durch Prüfung des Fahrzeuges nach den Richtlinien der Anlage 2 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR feststellt, dass es diesen Bestimmungen entspricht. Bei Nichtentsprechen wird vom bewilligenden Zollamt schriftlich auf zu behebende Mängel verwiesen. Für die Prüfung erforderliche Hilfeleistungen hat der Antragsteller selbst oder zu seinen Lasten ausführen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Anlage 2 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entspricht, so erteilt das Zollamt ein auf zwei Jahre gültiges Verschlussanerkenntnis. Das Zollamt führt über die Verschlussanerkenntnisse ein Verzeichnis mit den Anträgen und den Kopien der Beschreibung, Zeichnungen oder Fotografien. Kurz vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Verschlussanerkenntnisses kann das Fahrzeug dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsbereich es seinen Standort hat, zur Überprüfung der Verschlussfähigkeit vorgeführt werden. Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, so wird die Gültigkeitsdauer des Verschlussanerkenntnisses vom Zollamt um zwei Jahre verlängert, bzw. wird ein neues Verschlussanerkenntnis ausgestellt, wenn kein Raum mehr für die Verlängerung auf dem Vordruck vorhanden ist. Ergibt die Prüfung, dass das Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen entspricht, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht. Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt die Gültigkeit der Zulassung. Ab 1. Jänner 2010 sind alle neu ausgestellten Verschlussanerkenntnisse und auch alle Verlängerungen der Geltungsdauer von bestehenden Verschlussanerkenntnissen zu scannen [Dateiformat ".pdf"; schwarz/weiß (nicht in Farbe!)] und per E-Mail an das CC-Kundenadministration (E-Mail-Adresse: [email protected]) zu senden; eine Übermittlung der Daten der Verschlussanerkenntnisse (Neuausstellung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer) an den bundesweiten Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern ist nicht mehr erforderlich. Serienherstellung Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller die Zulassung nach der Bauart beantragen. In dem Antrag sind die Erkennungsnummern oder Buchstaben des Fahrzeugtyps zu bezeichnen. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung beizufügen. Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten: 1. dem zuständigen Zollamt die Fahrzeuge vorzuführen die es prüfen möchte, 2. dem zuständigen Zollamt während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Fahrzeuge zu gestatten, 3. dem zuständigen Zollamt jede, auch noch so kleine Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen, 4. auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie die Nummern des einzelnen Fahrzeugs in der Serie (Fabrikationsnummer) anzubringen, 5. ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen. Nach Prüfung der dem Antrag beigefügten Unterlagen teilt das Zollamt dem Antragsteller mit, ob gegebenenfalls Änderungen an der geplanten Ausführung vorgenommen werden müssen, um zugelassen werden zu können. Eine Zulassung nach dem Konstruktionstyp wird nur erteilt, wenn sich das zuständige Zollamt durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, dass die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entsprechen. Für die Prüfung erforderliche Hilfeleistungen hat der Antragsteller auszuführen oder auf seine Kosten ausführen zu lassen. Das Zollamt teilt dem Hersteller seine Entscheidung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Das zuständige Zollamt trägt dafür Sorge, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der bewilligten Bauserie ein vom Zollamt bestätigtes, auf zwei Jahre gültiges Verschlussanerkenntnis ausgegeben wird. Das Zollamt führt über die Verschlussanerkenntnisse ein Verzeichnis mit den Anträgen und den Kopien der Beschreibung, Zeichnungen oder Fotografien. Das Verschlussanerkenntnis ist nur gültig, wenn sein Inhaber, bevor er das Fahrzeug zum Warentransport verwendet, mit folgenden Daten ergänzt: Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeuges unter Punkt 1 des Verschlussanerkenntnisses oder bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse unter Punkt 8. Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt die Gültigkeit der Zulassung. Es muss erneut zugelassen werden, bevor es zur Warenbeförderung unter Zollverschluss mit Carnet TIR verwendet werden darf. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verlangen grundsätzlich kein neues Zulassungsverfahren, wenn ein nach dem Konstruktionsprinzip zugelassenes Fahrzeug in ihr Land eingeführt wird. Das Verschlussanerkenntnis ist im Straßenfahrzeug im Original mitzuführen. Zulassung von Behältern nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe Wenn ein Hersteller, für Behälter eines Typs, die er in Serie erzeugt, eine Zulassung (Verschlussanerkenntnis) auf Grund der Herstellungsstufe erwirken will, so hat er, bei dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum der Herstellungsbetrieb liegt einen Antrag gemäß dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Die Kennnummern und/oder Kennbuchstaben der Behälterserie sind in diesem Antrag anzugeben. Dem Antrag sind eine genaue Konstruktionsbeschreibung und Zeichnungen des zuzulassenden Behältertyps beizulegen. Der Hersteller verpflichtet sich schriftlich: 1. dem zuständigen Zollamt einen oder mehrere Behälter nach ihrer Fertigstellung zur Prüfung vorzuführen, 2. dem zuständigen Zollamt während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten, 3. dem zuständigen Zollamt jede, auch noch so kleine Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung bekannt zu geben, 4. zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel, auf jedem Behälter, die Erkennungsnummern und/oder -buchstaben der Serie, und die Fabrikationsnummer des einzelnen Behälters in der Serie anzubringen, 5. ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen. Nach abgeschlossener Prüfung der dem Antrag beigelegten Unterlagen teilt das Zollamt dem Antragsteller erforderlichenfalls mit, welche Änderungen an der zuzulassenden Bauserie vorgenommen werden müssen. Die Zulassung erfolgt in jedem Fall erst, wenn das Zollamt einen oder mehrere Behälter auf Übereinstimmung mit den technischen Vorgaben der Anlage 7 Teil I des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR geprüft hat. Ergibt die Prüfung keine Bedenken betreffend der Verschlusssicherheit so stellt das Zollamt ein zeitlich unbegrenztes Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern nach dem Muster der Anlage 2 aus, welches den Hersteller berechtigt an jedem Behälter der Serie eine Zulassungstafel nach dem Muster der Anlage 5 anzubringen. Das Zollamt führt über die Verschlussanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigung) ein Verzeichnis mit den Anträgen und den Kopien der Beschreibung, Zeichnungen oder Fotografien. Die ein Verschlussanerkenntnis ausstellenden Zollstellen übermitteln die Daten der Verschlussanerkenntnisse bei Neuausstellung, Verlängerung oder Widerruf (Verzicht) an das "Competence Center Versandverfahren" beim Zollamt Wr. Neustadt per e-mail mit der dafür vorgesehenen "excel-Datei". Die Behälter der zugelassenen Bauart dürfen zum Warentransport unter Zollverschluss nur dann verwendet werden wenn die Zulassungstafel mit den darin vorgesehenen Eintragungen an einer gut sichtbaren Stelle am Behälter fest ( geschweißt oder genietet ) angebracht worden ist. Zulassungstafel Die Zulassungstafel besteht aus einer mindestens 20cm mal 10cm großen Metalltafel (Muster Anlage 5). Die Beschriftung erfolgt in vertiefter/erhabener Prägung oder in einer sonstigen dauerhaft lesbaren Schrift, in englischer oder französischer Sprache und enthält folgende Angaben: 1. "Agree pour le transport sous scellement douanier" oder "Approved for transport under Customs seal", 2. die Länderkennzeichnung des Landes in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder abgekürzt nach den im KFZ-Verkehr Verwendung findenden Abkürzungen, (zB: AT) oder ausgeschrieben, 3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung und das Zulassungsjahr, 4. die Erkennungsnummer des Behältertyps sowie seine vom Hersteller vergebene Fabrikationsnummer. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert so erlischt seine Zulassung und er muss, bevor zum Transport unter Zollverschluss verwendet wird vom zuständigen Zollamt erneut zugelassen werden. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Transport unter Zollverschluss verwendet wird, wieder in den technischen Zustand versetzt werden der für seine Zulassung maßgeblich war. Zulassung auf einer späteren Stufe als der Herstellung Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe unterblieben, so kann der Eigentümer oder Halter für einen oder mehrere Behälter die Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) beim zuständigen Zollamt mit dem Muster laut Anlage 3 beantragen. Dem Antrag muss die laufende/n Nummer/n (Fabrikationsnummer/n) des Herstellers sowie eine Beschreibung mit einer Zeichnung oder Fotografie beigefügt sein. Der/die Behälter ist/sind im unbeladenen Zustand und mit seinen/ihren regelmäßigen Zubehör- und Ausrüstungsgegenständen vorzuführen. Ein Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) wird nur erteilt, wenn das Zollamt durch Prüfung des/der Fahrzeuge/s nach den Richtlinien der Anlage 7 Teil I des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR feststellt, dass es diesen Bestimmungen entspricht bzw. wird mitgeteilt welche Mängel behoben werden müssen. Für die Prüfung erforderliche Hilfeleistungen hat der Antragsteller selbst oder zu seinen Lasten ausführen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Anlage 7 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entspricht, so erteilt das Zollamt ein Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), welches den Antragsteller berechtigt, eine Zulassungstafel mit den vor angeführten Eintragungen an dem/n, im Antrag genannten Behälter/n, anzubringen. Die Behälter dürfen zum Transport unter Zollverschluss nur nach Anbringung der Zulassungstafel verwendet werden. Die Angaben auf der Zulassungstafel sind wie unter dem Abschnitt "Zulassungstafel" ausgeführt anzubringen. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung und er muss, bevor er zum Transport unter Zollverschluss verwendet wird, vom zuständigen Zollamt erneut zugelassen werden. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Transport unter Zollverschluss verwendet wird, wieder in den technischen Zustand versetzt werden der für seine Zulassung maßgeblich war. Überwachung der Zollsicherheit bei gültigen Verschlussanerkenntnissen/Anbringung von Vermerken: Bei der Zollabfertigung von unter Raumverschluss zu transportierenden Waren unter Verwendung von Carnets TIR soll die Verschlussfähigkeit, soweit es die Beladung gestattet, geprüft werden. Es können sich dabei wesentliche Mängel, die einen Transport unter Carnet TIR unmöglich machen, oder geringfügige Mängel, die eine Abfertigung zum Carnet TIR-Verfahren zwar gestatten, aber dennoch umgehend behoben werden müssen, ergeben. Bei wesentlichen Mängeln wird die Weiterfahrt mit Carnet TIR verwehrt. Im Verschlussanerkenntnis wird der festgestellte wesentliche Mangel unter Pkt. 10 genau beschrieben und das Verschlussanerkenntnis damit für ungültig erklärt. Das Fahrzeug kann erst wieder zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet werden, wenn der Mangel behoben und das Fahrzeug einer befugten Zollstelle im In- oder Ausland zur Begutachtung vorgeführt wurde, welches die Wiederherstellung des für seine Zulassung maßgeblichen Zustandes im Feld 11 des Verschlussanerkenntnisses bestätigt. Fahrzeuge mit einem ungültigen Verschlussanerkenntnis (Vermerk im Feld 10) dürfen erst wieder zum Transport unter Raumverschluss mittels Carnet TIR verwendet werden, wenn sie instand gesetzt wurden und die Instandsetzung im Feld 11 von den Zollbehörden bestätigt wurde. Die auf dem Verschlussanerkenntnis angebrachten Vermerke sind vom Zollamt mit Datum, Unterschrift und Amtsstempel zu bestätigen. Wenn ein Fahrzeug geringfügige Mängel aufweist (Mängel stellen kein Schmuggelrisiko dar) so kann das Fahrzeug zum Transport mit Carnet TIR weiterverwendet werden. Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses ist von dem Mangel zu unterrichten, im Verschluss sind entsprechende Codes für den Mangel einzutragen und er hat sein Fahrzeug umgehend in einen verschlusssicheren Zustand zu bringen. Bei Vorhandensein von wesentlichen und/oder geringfügigen Mängeln ist auf jeden Fall eine Meldung an den bundesweiten Fachbereich für Zoll und Verbrauchsteuern als Koordinierungsstelle der Verschlussanerkenntnisse für Österreich mittels Vordruck ZA 84 in der Formulardatenbank, (Muster Anlage 6), dem eine Kopie des Verschlussanerkenntnisses, samt den dazugehörigen Anlagen (Fotografien, Zeichnungen) vom bemängelten Fahrzeuge beiliegt, zu übermitteln.
