3.3. Übertragung von Waren der besonderen Verwendung 3.3.1. Allgemeines Art. 296 ZK-DVO Waren der Besonderen Verwendung, die noch nicht der vorgeschriebenen Verwendung endgültig (vollständig) zugeführt wurden, dürfen innerhalb der Gemeinschaft auf eine andere Person, die im Besitz einer Bewilligung für die Besondere Verwendung ist, übertragen werden (Art. 296 ZK-DVO). Übergabe Im Falle der Übertragung dieser Waren hat sich der Überlasser/Versender daher zu vergewissern, dass auch der Übernehmer/Empfänger der Waren im Besitz einer entsprechenden Bewilligung ist. Der Übertragende wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn nachgewiesen ist, dass die Zollbehörde des Übernehmers - entsprechend dem angewandten Beförderungsverfahren - die zollamtliche Überwachung übernommen hat (Art. 296 Abs. 6 ZK-DVO; die weiteren Voraussetzungen des Art. 296 Abs. 6 ZK-DVO sind inhaltsleer). Übernahme Mit der Übernahme der übertragenen Waren übernimmt der Übernehmer die Verpflichtungen, die sich aus seiner Bewilligung der Besonderen Verwendung ergeben (Art. 296 Abs. 5 ZK-DVO). Zuführungsfristen Nach einer ordnungsgemäßen Übertragung muss die Ware vor Ablauf der in der Bewilligung des Übernehmers festgelegten Frist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übertragung, der vorgeschriebenen besonderen Verwendung endgültig zugeführt werden oder kann neuerlich an einen anderen Bewilligungsinhaber übertragen werden. 3.3.2. Übertragung innerhalb des Anwendungsgebietes Art. 296 Abs. 4 ZK-DVO Mitteilung Erfolgt die Übertragung innerhalb des Anwendungsgebietes, muss dies, da für die Beförderung der Waren in diesen Fällen keinerlei Förmlichkeiten vorgesehen sind, der Zollbehörde mitgeteilt werden. Hierbei hat sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer der begünstigten Ware dem Zollamt, das die jeweilige Bewilligung erteilt hat, diese Mitteilung in schriftlicher Form zu übersenden. Die Form, die Frist und die übrigen Voraussetzungen für diese Mitteilung werden in der Bewilligung festgelegt (Art. 296 Abs. 4 ZK-DVO). Zeitpunkt Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt der Übertragung hervorgehen, da der Übernehmer von diesem Zeitpunkt an sämtliche aus der Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigung erwachsenden Verpflichtungen übernimmt. Bei ordnungsgemäßer Übertragung wird der Übergeber ab diesem Zeitpunkt von diesen Verpflichtungen befreit. Das Zollamt, das die Bewilligung erteilt hat, hat die einlangende Mitteilung bei der Bewilligung aufzubewahren. Eine Durchschrift der Mitteilung haben sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer der begünstigten Waren in ihrer Buchführung abzulegen. Inhalt der Mitteilung Die Mitteilung über die erfolgte Übertragung muss nachstehende Angaben enthalten: Vermerk "Mitteilung über die Übertragung von Waren der besonderen Verwendung innerhalb eines Mitgliedstaates Name oder Bezeichnung und vollständige Anschrift des Überlassers/Versenders sowie die Bewilligungsnummer Name oder Bezeichnung und vollständige Anschrift des Übernehmers/Empfängers sowie die Bewilligungsnummer handelsübliche Bezeichnung der Ware und Code der Kombinierten Nomenklatur entsprechend der Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt der Übertragung Stückzahl/sonstige Mengenangabe und Eigenmasse falls die Ware nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde: handelsübliche Bezeichnung der Ware und Code der Kombinierten Nomenklatur entsprechend der Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr CRN und Datum der Anmeldung(en) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Datum der Übernahme Unterschrift des Überlassers und des Übernehmers Die Zollstellen können auf bestimmte Angaben in der Mitteilung verzichten, wenn die Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird. 3.3.3. Übertragung zwischen Mitgliedstaaten Das Verfahren zur Beförderung der übertragenen Waren richtet sich nach Abschnitt 4.
