ANHANG 3: Merkblatt zum Bewilligungsantrag Merkblatt zum Bewilligungsantrag Besondere Verwendung Allgemeine Hinweise zum Merkblatt Dieses Merkblatt enthält die erforderlichen Angaben zum Bewilligungsantrag für die Besondere Verwendung. In das Merkblatt wurden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Anhang 67 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) sowie die für nationale Zwecke erforderlichen Angaben eingearbeitet. Die Verweise beziehen sich - soweit nicht anders angegeben - auf die ZK-DVO. Hinweise zum Anhang 67 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung 1. Das Layout der Muster ist nicht bindend; zB können die Mitgliedstaaten anstelle von Feldern Vordrucke mit einer Zeilenstruktur vorsehen, oder die Felder können, falls erforderlich, vergrößert werden. Die laufenden Nummern und der dazugehörige Text sind jedoch verbindlich. 2. Die Mitgliedstaaten können Felder oder Zeilen für innerstaatliche Zwecke vorsehen. Diese Felder oder Zeilen sind durch eine Zahl und einen Großbuchstaben zu kennzeichnen (zB 5A). 3. Felder, die mit einer laufenden Nummer im Fettdruck versehen sind, müssen grundsätzlich ausgefüllt werden. Ausnahmen sind im Merkblatt angegeben. Die Zollverwaltungen können vorsehen, dass Feld 5 nur dann ausgefüllt werden muss, wenn eine einzige Bewilligung beantragt wird. Nationale Ergänzungen Bei Anträgen auf Bewilligung einer Besonderen Verwendung sind Angaben zu allen Punkten zu machen. Trifft ein Punkt auf die Besondere Verwendung nicht zu, ist "entfällt" einzutragen. Unterpunkte, die für nationale Zwecke auszufüllen sind, sind in Kursivschrift gedruckt. Anträge auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung können in einfacher Schriftform (formlos) gestellt werden. Diese Anträge müssen zumindest die Geschäftszahl der zu erneuernden oder zu ändernden Bewilligung, sowie die für die Erneuerung oder Änderung erforderlichen Angaben enthalten. Titel I Anmerkungen zu den einzelnen Feldern des Antragvordruckes 1 Antragsteller Anzugeben sind Name und Anschrift des Antragstellers. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll. Ist der Antragsteller in Österreich zur Umsatzsteuer veranlagt, ist zusätzlich die Finanzamts- und Steuernummer (FA-Str.) anzugeben. Verfügt der Antragsteller über keine österreichische FA-Str., so ist der zutreffende Pauschalcode (Dummynummer) lt. Zollanmeldungs-Verordnung (ZollAnm-V) anzugeben: 2 Zollverfahren Anzugeben ist, in welches oder welche Zollverfahren die im Feld 7 bezeichneten Waren übergeführt werden sollen. Für die Besondere Verwendung ist anzugeben: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung Anmerkung: Sofern der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung mehrerer Zollverfahren stellt (integrierte Bewilligung) und der Vordruck den Anforderungen nicht genügt (zB, weil die Waren, die in die Zollverfahren übergeführt werden sollen, nicht für jedes Zollverfahren die gleichen sind), sollten getrennte Vordrucke verwenden werden. 3 Art des Antrags In diesem Feld ist die Art des Antrages unter Verwendung wenigstens eines der folgenden Codes einzutragen: 1 = erstmaliger Antrag 2 = Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an) 3 = Antrag auf eine einzige Bewilligung 4 = Antrag auf eine Anschlussbewilligung (aktive Veredelung) 4 Zusatzblätter Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter. Anmerkung: Zusatzblätter sind für folgende Zollverfahren vorgesehen: Zolllagerverfahren, aktive Veredelung (sofern erforderlich) und passive Veredelung (sofern erforderlich). 5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen Anzugeben ist der Ort der Buchhaltung. Das ist der Ort, an dem sich die Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers befindet bzw. die für seine Rechnung geführten Bücher befinden. Geben Sie die genaue Art der Buchhaltung und Einzelheiten zum verwendeten System an. Geben Sie außerdem die Art der Aufzeichnungen/Bestandsaufzeichnungen an, die für das Zollverfahren verwendet werden soll. Aufzeichnungen sind Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle des Zollverfahrens benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten. Anmerkung: Im Falle eines Antrages auf Erteilung einer einzigen Bewilligung sind Ort und Art der Hauptbuchhaltung (wesentlicher Teil der Buchhaltung, der zur Führung der Aufzeichnungen geeignet ist) anzugeben. 6 Geltungsdauer der Bewilligung a b In Feld 6a ist das Datum anzugeben, an dem die Bewilligung wirksam werden soll (Tag, Monat, Jahr). Grundsätzlich wird die Bewilligung frühestens mit dem Tag ihrer Erteilung wirksam. In diesem Fall bitte eintragen: "Tag der Erteilung". Das Datum, an dem die Geltungsdauer enden soll, kann in Feld 6b vorgeschlagen werden (Geltungsdauer höchstens 3 Jahre). Bei Anträgen auf rückwirkende Bewilligungserteilung ist im Feld 6a das entsprechende Datum anzugeben. 7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen KN-Code Warenbezeichnung Menge Wert Ursprung (Code) WV/VV Code KN-Code Nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen (KN-Code = 8 Stellen). Warenbezeichnung Unter Warenbezeichnung ist die handelsübliche Bezeichnung und/oder technische Bezeichnung der Ware zu verstehen. Menge Anzugeben ist die voraussichtliche Menge an Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen. Wert Anzugeben ist der voraussichtliche Wert der Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen, in Euro oder einer anderen Währung. Ursprung Anzugeben ist das Ursprungsland der Einfuhrwaren mittels Iso-Alpha 2 Code (zB US); kommen mehrere Ursprungsländer je Einfuhrware in Betracht, ist "XX" anzugeben (Angabe nur soferne bekannt). WV/VV-Code "e n t f ä l l t" Anmerkungen: Besondere Verwendung: 1. Gilt der Antrag für Waren, die nicht unter den nachfolgenden Absatz fallen, so tragen Sie im Unterfeld "KN-Code" - sofern zutreffend - den Taric-Code (10 oder 14 Stellen) ein. 2. Bezieht sich der Antrag auf Waren, die unter die besonderen Bestimmungen (Teil A und B) der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur fallen (Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen/zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren) ist die Angabe des KN-Codes nicht erforderlich. Der Antragsteller kann in diesem Fall im Unterfeld "Warenbezeichnung" zum Beispiel angeben: "Zivile Luftfahrzeuge und Teile davon/besondere Bestimmungen (Teil B) der KN". Angaben zum KN-Code, zur Menge und zum Wert sind dann ebenfalls nicht erforderlich. 8 Veredelungserzeugnisse oder Umwandlungserzeugnisse KN-Code Warenbezeichnung Ausbeutesatz Allgemeiner Hinweis: Machen Sie genaue Angaben zu allen Erzeugnissen und allfälligen Nebenerzeugnissen, die aus der Bearbeitung im Rahmen der Besonderen Verwendung hervorgehen. KN-Code und Warenbezeichnung Siehe Erläuterungen zu Feld 7 Ausbeutesatz Anzugeben ist allenfalls der voraussichtliche Ausbeutesatz und/oder die Methode seiner Berechnung. Gegebenenfalls sind auch ergänzende Hinweise über die Art der Feststellung des Ausbeutesatzes sowie über Verluste zu machen. 9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge Beschreiben Sie, welchen Vorgängen die Waren im Rahmen des Zollverfahrens unterzogen werden sollen. Geben Sie auch die entsprechenden Orte an. Insbesondere ist anzugeben, ob die Waren vollständig oder nur teilweise dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt werden soll oder unverarbeitet an einen anderen Bewilligungsinhaber übertragen werden sollen. Werden in Feld 2 mehrere Zollverfahren angegeben, so muss aus der Beschreibung auch hervorgehen, ob die Waren wahlweise oder nacheinander in diese Verfahren übergeführt werden sollen. Sind mehrere Zollverwaltungen betroffen, so ist neben der Ortsangabe auch der entsprechende Mitgliedstaat anzugeben. Anmerkung: Im Fall der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung sind die beabsichtigte Zweckbestimmung und der Ort, an dem die Waren dem vorgeschriebenen Verwendungszweck zugeführt werden sollen, anzugeben. Gegebenenfalls sind auch die Namen, Anschriften und Funktionen von anderen Wirtschaftsbeteiligten anzugeben. Bei einer geplanten Übertragung der Rechte und Pflichten (Artikel 90 des Zollkodex) sind in Feld 9 - soweit möglich - Angaben zum Übernehmer zu machen. Übertragung der Waren: Ist eine Übertragung der Waren an andere Bewilligungsinhaber beabsichtigt, sind hier die Einzelheiten der geplanten Abläufe, sowie Angaben zu den potentiellen Übernehmern zu machen; die Daten der Bewilligungen der Übernehmer sind anzugeben, wenn vereinfachte Verfahren nach Art. 296 Abs. 2 oder 3 (vgl. Punkt 15) beantragt werden. 10 Wirtschaftliche Voraussetzungen "e n t f ä l l t" 11 Zollstelle(n) für die a Überführung in das Zollverfahren b Beendigung des Zollverfahrens c Überwachungszollstelle(n) Anzugeben sind die gewünschten Zollstellen. Abschnitt 11b "e n t f ä l l t". 12 Nämlichkeitsmittel In Feld 12 sind die vorgesehenen Nämlichkeitsmittel unter Verwendung der folgenden Codes anzugeben: 1 = Serien- oder Teilenummer 2 = Zollplomben, Siegel, Stempel, selbstklebende Plaketten uä. 4 = Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen 5 = Durchführung von Analysen 7 = Sonstige Nämlichkeitsmittel (samt näheren Erläuterungen) 13 Frist für die Beendigung (in Monaten) Anzugeben ist der Zeitraum, der voraussichtlich für die Durchführung der Vorgänge im Rahmen des jeweiligen in Feld 2 beantragten Zollverfahrens benötigt wird. Der Zeitraum beginnt mit der Überführung der Waren in das Zollverfahren. Anmerkung: Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung ist der Zeitraum anzugeben, der benötigt wird, um die Waren dem besonderen Verwendungszweck zuzuführen bzw. einem anderen Bewilligungsinhaber zu übertragen. 14 Vereinfachte Verfahren a b Feld 14a: Sofern beabsichtigt ist, bei der Überführung der Waren ein vereinfachtes Verfahren in Anspruch zu nehmen, ist wenigstens einer der folgenden Codes zu verwenden: 1 = Unvollständige Zollanmeldung (Artikel 253 Absatz 1) 2 = Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 253 Absatz 2) 3 = Anschreibeverfahren nach Gestellung (Artikel 253 Absatz 3) 4 = Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung (Artikel 253 Absatz 3) Feld 14b: "e n t f ä l l t" 15 Beförderung Sollen die Waren oder Erzeugnisse im Rahmen der Übertragung an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Bewilligungsinhaber befördert werden, geben Sie die Förmlichkeiten für die Beförderung mithilfe der folgenden Codes an: 5 = Kontrollexemplar T 5 Sollen für den Gebrauch des Kontrollexemplares T5 vereinfachte Verfahren nach Art. 296 Abs. 2 letzter UAbs. ZK-DVO vereinbart werden, sind entsprechende Einzelheit anzugeben. 6 = Sonstige Unterlagen Einzelheiten des vorgeschlagenen Verfahrens ohne T5 nach Art. 296 Abs. 3 ZK-DVO sind zwingend anzugeben. 16 Zusätzliche Angaben Feld für alle sonstigen zweckdienlich erscheinenden Angaben. Mitteilungsverfahren: Ist die Übertragung der Waren an einen anderen Bewilligungsinhaber innerhalb der Anwendungsgebietes vorgesehen, ist ein Verfahren zur Information der Überwachungszollstellen vorzuschlagen. Lagerung: Der Ort der Lagerung der Waren der Besonderen Verwendung ist anzugeben. Gegebenenfalls kann hier die gemeinsame Lagerung mit anderen Waren, die ihnen in ihrer Beschaffenheit, ihren Eigenschaften und ihren technischen und physikalischen Merkmalen entsprechen, beantragt werde; die Notwendigkeit der gemeinsamen Lagerung ist zu begründen. Sicherheitsleistung: (Angaben nur, wenn vom Zollamt ausdrücklich gefordert) Verantwortliche Sachbearbeiter Hier sind Name, Geburtsdatum und Adresse der verantwortlichen Sachbearbeiter anzugeben. Sonstiges Hier sind alle sonstigen Angaben zu machen, die für die Abwicklung des Verfahrens relevant sein könnten. 17 Unterschrift Name Datum
