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Arbeitsrichtlinie Besondere Verwendung (ZK-0820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2015 · Quelle: Findok

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2.3. Anmeldung - vereinfachte Verfahren Unvollständige Anmeldung Die Abgabe von unvollständigen Zollanmeldungen im Rahmen der besonderen Verwendung ist nach Maßgabe des Art. 76 Abs. 1 Buchst. a ZK in Verbindung mit den Art. 255-259 ZK-DVO zulässig. Vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren Sofern eine diesbezügliche Bewilligung vorliegt, kann die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung aufgrund der besonderen Verwendung von Waren auch im Rahmen des Vereinfachten Anmeldeverfahrens (Art. 76 Abs. 1 litera b ZK) oder des Anschreibeverfahrens (Art. 76 Abs. 1 litera c ZK) abgegeben werden.