4.4. Besondere Bestimmungen für Festland-Operationsbasen Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung für die besondere Verwendung lässt das zuständige Zollamt nach näherer Anordnung in der Bewilligung sogenannte "Festland-Operationsbasen" zu. Hiebei handelt es sich um Orte, an denen Waren, die in Titel II litera A Ziffer 2 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind (Anhang 2 Teil II Abschnitt B, siehe auch Vorbemerkungen zum Österreichischen Gebrauchszolltarif, besondere Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur, Seite BM/34) gelagert oder behandelt werden können. 4.4.1. Warenbewegungen Werden die in Abschnitt 4.4. genannten Waren übertragen, kann zugelassen werden, dass deren Beförderung zwischen der Festland-Operationsbasis und den Plattformen innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer, gegebenenfalls der Festland-Operationsbasis und dem Verladeort der für die Plattformen bestimmten Waren sowie zwischen dem Entladeort der von den Plattformen kommenden Waren und der Festland-Operationsbasis, dem Verladeort und den Plattformen innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer, wenn die für die Plattformen bestimmten Waren verladen werden, ohne die Festland-Operationsbasis zu durchlaufen, den Plattformen innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer keinen anderen Förmlichkeiten als der Eintragung in die Buchführung des jeweiligen Bewilligungsinhabers unterliegen.
