3.1. Lagerung Grundsätzlich sind zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung die abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr verbrachten Waren getrennt von anderen (gleichartigen) Waren zu lagern. Der Ort der Lagerung bzw. der Ort der Verwendung ist in der Bewilligung bestimmt. 3.1.1. Gemeinsame Lagerung Art. 293 ZK-DVO Wenn der Antragsteller bzw. der Bewilligungsinhaber die Notwendigkeit nachweist, kann das Zollamt bewilligen, dass die begünstigten Waren mit anderen Waren gemeinsam gelagert werden, die ihnen in ihrer Beschaffenheit, ihren Eigenschaften und ihren technischen und physikalischen Merkmalen entsprechen und zum selben achtstelligen KN-Code gehören. Im Falle einer derartigen gemeinsamen Lagerung gelten die Vorschriften über Besondere Verwendung für eine Warenmenge, die der für die Besondere Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware entspricht (Art. 293 Abs. 3 litera c) 1. Anstr. in Verbindung mit Art. 534 Abs. 2 und 3 ZK-DVO). 3.1.2. Gemischlagerung von bestimmten Erdölerzeugnissen Art. 293 ZK-DVO Das mit dem Antrag befasste Hauptzollamt kann zulassen, dass abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr verbrachte Erdölerzeugnisse (Anhang 1), im Gemisch mit anderen Waren desselben Anhanges oder mit rohem Erdöl der Unterposition 2709 00 00 der Kombinierten Nomenklatur zulassen (Art. 293 Abs. 3 litera c) 2. Anstr. ZK-DVO) Die Gemischlagerung der vorgenannten Waren mit unterschiedlicher Beschaffenheit und unterschiedlichen Eigenschaften und technischen und physikalischen Merkmalen kann nur zugelassen werden, wenn das gesamte Gemisch dazu bestimmt ist, in einem der in den zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannten Verfahren bearbeitet zu werden (Art. 293 Abs. 3 letzter UAbs. ZK-DVO).
