4.1. Beförderung ohne Übertragung Art. 296 ZK-DVO Werden Waren zwischen zwei oder mehreren in derselben Bewilligung bezeichneten Orten lediglich befördert, kann die Beförderung ohne jede Förmlichkeit zwischen nachstehenden Orten, die in der Bewilligung angeführt sein müssen, durchgeführt werden (Art. 296 Abs. 1 ZK-DVO): Überführungszollstelle zum Lagerort Lagerort zum Verwendungsort Erster Verwendungsort zu einem anderen Verwendungsort Der Ort, an dem sich die Waren der Besonderen Verwendung befinden, muss anhand der zu führenden Aufzeichnungen jederzeit nachweisbar sein.
