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Arbeitsrichtlinie Besondere Verwendung (ZK-0820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2015 · Quelle: Findok

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1.1. Formelles Bewilligungsverfahren 1.1.1. Anwendungsbereich Das Formelle Bewilligungsverfahren wird im Anwendungsgebiet bis auf weiteres ausnahmslos allgemein angewandt. 1.1.2. Zuständigkeit Zollverwaltung Art. 292 ZK-DVO Berührt die Bewilligung die Zollverwaltung nur eines Mitgliedstaates (dh. Überführung, Beförderung und Zuführung oder Teilzuführung erfolgt innerhalb eines einzigen Mitgliedstaates), so ist der Antrag ausschließlich bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaates zu stellen. Eine spätere Übertragung der Waren an einen Bewilligungsinhaber in einem anderen Mitgliedstaat beeinflusst die Zuständigkeit nicht. Berührt die Bewilligung die Zollverwaltung mehrerer Mitgliedstaaten (Einzige Bewilligung Abschnitt 1.1.5), so genügt ein einziger Bewilligungsantrag. Der Antrag ist bei den Zollbehörden des Mitgliedstaates zu stellen, in dessen Bereich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird und zumindest eine teilweise Zuführung vorgenommen wird oder andernfalls die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird (Art. 292 Abs. 5 ZK-DVO); diesfalls muss die Buchhaltung geeignet sein, das Verfahren anhand dieser Unterlagen (Aufzeichnungen im Sinne Art. 291 Abs. 2 litera c) ZK-DVO) prüfen zu können. In diesen Fällen muss der Antrag Angaben über alle Verwendungen und die genauen Verwendungsorte enthalten. Zollstelle § 54 ZollR-DG Im Anwendungsgebiet (Österreich) ist für die Bewilligungserteilung im Formellen Bewilligungsverfahren das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig (§ 54 Abs. 1 und 2 ZollR-DG). Das für die Bewilligungserteilung zuständige Zollamt ist für die zollamtliche Überwachung des Verfahrens verantwortlich (Überwachungszollstelle). 1.1.3. Antrag (Form/Inhalt) Form Art. 292, Anhang 67 ZK-DVO Der Antrag auf Bewilligung der zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund der besonderen Verwendung der Waren wird schriftlich nach dem Muster und dem Merkblatt nach Anhang 67 ZK-DVO (Vordruck Za 220 / Internet) ausgefertigt (Art. 292 Abs. 2 ZK-DVO). Die Vorgaben im Merkblatt zum Bewilligungsantrag (Vordruck Za 221 / Internet) samt der zusätzlichen nationalen Vorgaben über die erforderlichen Angaben sind einzuhalten. Die Merkblätter liegen bei den Zollämtern auf und sind auch im Internet: https://www.bmf.gv.at/(Formulare/Zoll) verfügbar. Der Text des Merkblattes ist als ANLAGE 3 angeschlossen Integrierte Bewilligung Mit dem Antragsmuster kann auch eine Integrierte Bewilligung (Bewilligung für mehrere Zollverfahren mit gleichem Warenkreis) beantragt werden. Beilagen Dem Antrag sind die Originale oder Durchschriften aller darin genannten Unterlagen oder Belege zu den verlangten Angaben beizufügen, deren Vorlage für die Prüfung des Antrags erforderlich ist. Dem Antrag können auch zusätzliche Blätter beigefügt werden, falls es notwendig ist, bestimmte Angaben näher auszuführen. Alle dem Antrag beigefügten Unterlagen, Belege oder zusätzlichen Blätter sind Bestandteil des Antrags. Die Anzahl der Beilagen ist im Antrag anzugeben. Erdölerzeugnisse Für Erdölerzeugnisse, für die die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gelten (Anhang 1), muss der Antrag insbesondere folgende Angaben enthalten: eine kurze Beschreibung der Anlagen, die für die vorgesehene Verwendung bestimmt sind; die Art der vorgesehenen Verwendung; Art und Menge der zu bearbeitenden Erzeugnisse; im Falle der Anwendung der zusätzlichen Anmerkungen 4 litera n und 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur auch Art und Menge der anfallenden Erzeugnisse und deren Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur. Der Beteiligte muss die Zollbehörden in die Lage versetzen, die Erzeugnisse während des Bearbeitungsverfahrens im Unternehmen oder seinen Niederlassungen zu verfolgen. 1.1.3.1. Ergänzungsaufträge Erachtet das mit dem formellen Bewilligungsantrag befasste Zollamt die im Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so werden mittels verfahrensleitender Verfügung (§ 94 BAO) weitere Auskünfte oder Unterlagen vom Antragsteller verlangt (Art. 292 Abs. 4 ZK-DVO). Bei Formgebrechen wird mit einem Mängelbehebungsauftrag (§ 85 BAO) vorgegangen. Zur Beibringung bzw. Mängelbehebung wird dem Antragsteller eine angemessene Frist gesetzt. 1.1.4. Erteilung der Bewilligung (Form/Inhalt) 1.1.4.0. Prüfung Vor Erteilung der Bewilligung wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind (Art. 293 ZK-DVO). Folgende Voraussetzungen müssen insbesondere erfüllt sein: Die geplanten Tätigkeiten stimmen mit der vorgeschriebenen besonderen Verwendung und mit den Bestimmungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 296 überein und der ordnungsgemäße Ablauf der Vorgänge ist sichergestellt; der Antragsteller bietet jede erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des durchzuführenden Verfahrens der Antragsteller übernimmt die Verpflichtung, die Waren vollständig oder teilweise der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen und/oder sie zu übertragen und diese Zuführung oder Übertragung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nachzuweisen, keine Handlungen vorzunehmen, die mit dem wirtschaftlichen Zweck der vorgeschriebenen besonderen Verwendung unvereinbar sind, den zuständigen Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die sich auf die Bewilligung auswirken können; Anmerkung: Da diese Voraussetzung erst nach der Überführung der Waren in das Verfahren erfüllt werden können, sind sie als Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergeben, zu verstehen. eine wirksame zollamtliche Überwachung ist gewährleistet und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen seitens der Zollbehörden stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erfordernissen; angemessene Aufzeichnungen werden geführt und aufbewahrt; eine allenfalls geforderte Sicherheitsleistung wird erbracht. 1.1.4.1. Entscheidungsfrist Der Antragsteller ist binnen 30 Tagen ab Antragstellung bzw. ab Eingang nachgeforderter fehlender oder weiterer Angaben über die Erteilung der Bewilligung oder die Ablehnung des Antrages zu unterrichten (Art. 292 Abs. 7 ZK-DVO). Diese Frist gilt nicht für einzige Bewilligungen, für die das Einvernehmen mit den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten herzustellen ist. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Sie muss eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 ZK einzulegen (Art. 6 ZK). Ist das Zollamt wegen besonderer Umstände nicht in der Lage, den Antrag einer Erledigung zuzuführen, ist der Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe und des für die (Zwischen-) Erledigung voraussichtlich erforderlichen Zeitaufwands zu unterrichten (Art. 6 Abs. 2 ZK). Diese Mitteilung kann auch mündlich erfolgen; in diesen Fällen ist die erfolgte Mitteilung durch einen Aktenvermerk zu dokumentieren. 1.1.4.2. Form und Inhalt der Bewilligung Form Die Bewilligung wird schriftlich nach dem im Anhang 67 ZK-DVO enthaltenen Muster ausgefertigt (Art. 293 Abs. 1 ZK-DVO). Für die Ausfertigung der Bewilligung wird das Zoll-Standart SET 113 verwendet. Sofern erforderlich, können der Bewilligung Anlagen, die ergänzende Anordnungen enthalten, angeschlossen werden. Insbesondere bei Einzigen Bewilligungen sind ergänzende Anordnungen jedoch nach Möglichkeit auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Inhalt In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Besondere Verwendung in Anspruch genommen werden kann (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZK). Wenn es für die zollamtliche Überwachung erforderlich ist, können im Einvernehmen mit dem Antragsteller besondere Auflagen in die Bewilligung aufgenommen werden. Die erforderlichen Angaben entsprechend den inhaltlichen Vorgaben des Anhangs 67 ZK-DVO und den nationalen Zusatzbestimmungen sind in der ANLAGE 4 dieser Arbeitsrichtlinie dargestellt. 1.1.5. Einzige Bewilligung Art. 292 ZK-DVO Sollen die Waren im Rahmen einer Bewilligung in verschiedenen Mitgliedstaaten in das Verfahren überführt oder der besonderen Verwendung zugeführt werden, kann die Bewilligung nur nach Befassung der Zollbehörde jener Mitgliedstaaten, in denen sich die im Antrag angegebenen Orte befinden, erteilt werden (Art. 292 Abs. 5 ZK-DVO). 1.1.5.1. Zustimmungsverfahren Wird eine einzige Bewilligung im Anwendungsgebiet beantragt, übermittelt das zuständige ZA, nachdem es sich vergewissert hat, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können, eine Ablichtung des Antrages und des Bewilligungsentwurfes an das Competence Center - Single-Authorisation in Schärding (CC-ZV, [email protected]) möglichst mittels e-mail. Das CC leitet den Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten den Antrag und den Entwurf der Bewilligung zu. Die beteiligten Zollbehörden bestätigen innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum. Die beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände so rasch wie möglich, jedenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrags und des Entwurfes der Bewilligung mit. 1.1.5.2. Erteilung Das CC informiert das Zollamt über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens und bestimmt die weitere Vorgangsweise. Kann die Bewilligung erteilt werden, wird jedem von der einzigen Bewilligung betroffenen Mitgliedstaat eine Durchschrift der erteilten Bewilligung im Wege des CC übersandt. Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten. Zuständigkeit Die Befassung der Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und Entgegennahme von Anträgen und Bewilligungsentwürfen anderer Mitgliedstaaten hat über das CC-ZV, Single-Authorisation (Österreichische Kontaktstelle zur Konsultation/Mitteilung betreffend Einzige Bewilligungen) in Suben zu erfolgen. Die aktuellen Daten der österreichischen Kontaktstelle (Postanschrift, Fax-Nr. , e-mail Adresse und Kontaktpersonen) sind im Internet unter bmf.gv.at/contact veröffentlicht. 1.1.6. Rückwirkende Bewilligung Art. 294 ZK-DVO Bewilligungen der Besonderen Verwendung können auf entsprechenden Antrag auch rückwirkend erteilt werden bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrages (Art. 294 Abs. 1 ZK-DVO) oder bis zu längstens einem Jahr vor dem Zeitpunkt des Antrages (Art. 294 Abs. 3 ZK-DVO). 1.1.6.1. Rückwirkung auf Antragszeitpunkt Vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen wird eine rückwirkende Bewilligung frühestens ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Bewilligungsantrages wirksam (Art. 294 Abs. 4 ZK-DVO). Unvorgreifliche Abfertigung "Unvorgreifliche" Überführungen in den freien Verkehr mit Besonderer Verwendung sind daher unter der Voraussetzung möglich, dass der Beteiligte zumindest eine Kopie des mit dem Eingangsstempel des mit dem Antrag befassten, zuständigen Zollamts versehenen Bewilligungsantrages vorlegen kann. Der Beteiligte trägt in diesen Fällen jedoch das Risiko, dass der Bewilligungsantrag später wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen abgelehnt wird. Unvorgreifliche Abfertigungen sollten daher nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. 1.1.6.2. Rückwirkung auf ein Jahr Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken. Die rückwirkende Erteilung auf ein Jahr unterliegt folgenden Voraussetzungen: Eine wirtschaftliche Notwendigkeit wird nachgewiesen, Anmerkung: Eine solche Notwendigkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Einfuhrabgaben bereits auf Dritte überwälzt wurden. der Antrag hängt nicht mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammen, auf Grundlage der Buchhaltung oder anderer Nachweise des Antragstellers können alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten und gegebenenfalls kann die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens ist möglich, und den neuen rechtlichen Verhältnissen der Waren kann durch Erfüllung der erforderlichen Förmlichkeiten, auch - sofern erforderlich - im Wege der Ungültigerklärung einer Zollanmeldung Rechnung getragen werden. Diese Bestimmung bietet somit bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen die Möglichkeit, ursprünglich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Nichtgemeinschaftswaren "nachträglich" in die Besondere Verwendung einzubeziehen. Die betroffene(n) Zollanmeldung(en) ist (sind) ggf. nach Art. 251 Nr. 1c) ZK-DVO für ungültig zu erklären und durch (eine) dem rückwirkend bewilligten Zollverfahren entsprechende zu ersetzen. Die entrichteten Einfuhrabgaben werden nach Art. 237 ZK erstattet.