BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2015 · Quelle: Findok
2. ÜBERFÜHRUNG 2.1. Zollstelle für die Überführung Die Überführung von Waren der besonderen Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr hat bei der/den in der Bewilligung festgelegten Zollstelle(n) zu erfolgen.