0.5.
Zollamtliche Überwachung
Art. 82 ZK
Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken
zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter
zollamtlicher Überwachung (Art. 82 Abs. 1 ZK).