← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Besondere Verwendung (ZK-0820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. BEWILLIGUNG 1.0. Allgemeines 1.0.1. Bewilligungspflicht Art. 292 ZK-DVO Die Zulassung einer in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist von einer Bewilligung abhängig. Die Bewilligung wird auf Antrag erteilt, im Formellen Bewilligungsverfahren (Abschnitt 1.1.) vor der Überführung Schriftlicher Antrag und schriftliche Bewilligung gemäß Anhang 67 ZK-DVO oder im Vereinfachten Bewilligungsverfahren (Abschnitt 1.2.) bei der Überführung)(1) Schriftliche Zollanmeldung gilt als Antrag und Annahme der Zollanmeldung gilt als Bewilligung(1)Im Anwendungsgebiet dzt. nicht zugelassen 1.0.2. Allgemeine Voraussetzungen Art. 293 ZK-DVO Eine Bewilligung der Besonderen Verwendung wird erteilt, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: Persönliche Gewähr Art. 86 ZK Die betreffenden Personen müssen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 erster Anstrich ZK / 293 Abs. 1 litera b) ZK-DVO). Im Zuge der Prüfung des Bewilligungsantrages kann das zuständige Zollamt diesbezügliche Ermittlungen anstellen (zB Abfrage des Finanzstrafregisters, Kontaktierung der Betrugskoordinationsstellen, etc.), diese sind jedoch nicht zwingend gefordert. Diesbezügliche Orientierungspunkte sind die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung. Hinweise für die erforderliche Gewähr können darüber hinaus auch die Innehabung anderer zollrechtlicher Begünstigungen oder Bewilligungen sein (Bewilligungen von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung oder vereinfachten Verfahren, aufrechte Zahlungsaufschubbewilligungen, etc.). Verhältnismäßigkeit Art. 86 ZK Die Zollbehörden müssen gewährleisten können, dass die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der besonderen Verwendung nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 zweiter Anstrich ZK / 293 Abs. 1 litera c) ZK-DVO). Eine Ablehnung wegen Unverhältnismäßigkeit bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Finanzen. Zolltechnik Art. 293 ZK-DVO, Art. 88 ZK Die geplanten Tätigkeiten müssen mit den für die betreffenden Waren vorgeschriebenen Verwendungsverpflichtungen und den Bestimmungen über die Beförderung der Waren übereinstimmen (Art. 293 Abs. 1 litera a) ZK-DVO). Es müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden, die den Zollbehörden die Prüfung der ordnungsgemäßen Zuführung erlauben. Dabei können firmeninterne Aufzeichnungen anerkannt werden oder besondere Aufzeichnungen angeordnet werden (Art. 293 Abs. 1 litera d) ZK-DVO). Gegebenenfalls geforderte Sicherheitsleistungen müssen erbracht werden (Art. 88 ZK, Art. 293 Abs. 1 litera e) ZK-DVO). 1.0.3. Antragsteller Person Art. 293 ZK-DVO, Leitlinien Antragsteller kann jede im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassene Person sein, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt (Art. 293 Abs. 1 ZK-DVO). Eine Bewilligung kann demnach nicht nur Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden, die die Waren ganz oder teilweise dem vorgeschriebenen besonderen Verwendungszweck selbst zuführen, sondern auch Personen, die die Waren lediglich an andere berechtigte Wirtschaftsbeteiligte übertragen. Vertreter Art. 5 ZK Der Antragsteller kann sich durch einen Bevollmächtigten (direkte Vertretung im Namen und für Rechnung eines Anderen) oder Beauftragten (indirekte Vertretung in eigenem Namen aber für Rechnung eines Anderen) vertreten lassen (Art. 5 ZK); die Voraussetzungen hat jedenfalls der Vertretene zu erfüllen. 1.0.4. Verpflichtungen des Antragstellers/Bewilligungsinhabers Verpflichtungen Art. 293 ZK-DVO Unbeschadet etwaiger anderer Vorschriften gilt die Antragstellung als Verpflichtung die Waren vollständig oder teilweise der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen oder sie an einen anderen Bewilligungsinhaber zu übertragen und diese Zuführung oder Übertragung entsprechend den Vorschriften nachzuweisen; keine Handlungen vorzunehmen, die mit dem wirtschaftlichen Zweck der vorgeschriebenen besonderen Verwendung unvereinbar ist (Art. 293 Abs. 1 litera b) ZK-DVO). Wird eine Bewilligung aufgrund falscher Angaben im Antrag oder unrichtiger Unterlagen erteilt, hat die Überführung von Waren in dieses Verfahren die Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 Abs. 1 litera b) ZK zur Folge. Pflichten Art. 87 ZK, Art. 293 ZK-DVO Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können (Art. 87 Abs. 2 ZK / 293 Abs. 1 litera b) 3.Anstr. ZK-DVO). 1.0.5. Sicherheitsleistung Art. 82 ZK, Art. 88 ZK Eine regelmäßige Sicherheitsleistung ist im Rahmen der besonderen Verwendung nicht vorgesehen. Die Zollstelle der Bewilligungserteilung kann jedoch, wenn sie dies nach Beurteilung des Einzelfalles für erforderlich hält, eine Sicherheitsleistung in der Bewilligung festlegen (Art. 82 in Verbindung mit Art. 88 ZK). Die Einhebung einer Sicherheit im Einzelfall wird beispielsweise dann zweckmäßig sein, wenn aufgrund der Angaben im Bewilligungsantrag in Bezug auf die vorgeschriebene Verwendungsbestimmung ein erhöhtes Risiko in einer bestimmungswidrigen Verwendung vermutet wird. Die Höhe der Sicherheit ist in solchen Fällen nach Artikel 208 ZK festzusetzen.