0.4. Anwendungsbereich Art. 291, 292 ZK-DVO Die Verfahrensvorschriften der Besonderen Verwendung sind vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen auf alle Waren anzuwenden, für die anlässlich der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zolltarifliche Abgabenbegünstigungen aufgrund besonderer Verwendungsverpflichtungen vorgesehen sind (Art. 291 Abs. 1 ZK-DVO). Für andere (außertarifliche) Abgabenermäßigungen oder Abgabenbefreiungen sind die Vorschriften im Anwendungsgebiet dzt. nicht anzuwenden (ergibt sich aus Art. 292 Abs. 1 2. UAbs. ZK-DVO). Soweit Waren nach der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) frei von Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, gelten die dort vorgesehenen Verfahrensvorschriften (Arbeitsrichtlinie ZK-1840). 0.4.1. Zolltarifliche Abgabenbegünstigungen Art. 21 ZK Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung gilt jede Ermäßigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 ZK (Zölle und Abgaben mit zollgleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren sowie bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind), auch wenn sie im Rahmen von Zollkontingenten gewährt wird (Art. 21 Abs. 2 ZK). Die sonstigen Eingangsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind von zolltariflichen Abgabenbegünstigungen nicht erfasst. Bei zolltariflichen Abgabenbegünstigungen ist zwischen Begünstigungen, die aufgrund der besonderen Verwendung der Ware gewährt werden und die aufgrund der Art bzw. der Beschaffenheit der Ware gewährt werden, zu unterscheiden. Abgabenbegünstigungen aufgrund der besonderen Verwendung von Waren Die Zulassung einer Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist von der Erfüllung der für sie geltenden Verwendungsverpflichtung nach Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig. Die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften sind in den Art. 291-300 ZK-DVO geregelt. Diese Verfahrensvorschriften sind Gegenstand dieser Arbeitsrichtlinie. Abgabenbegünstigungen aufgrund der Art oder der Beschaffenheit von Waren Waren, für die eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit gewährt wird (vergällte Waren, Saatgut, Müllergaze und Waren, die der Voraussetzung der Vorlage eines Echtheitszeugnisses, eines Reinheitszeugnisses oder einer sonstigen Bescheinigung unterliegen), sind in den Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN), Titel II. Buchst. F genannt. Dasselbe gilt für Waren ohne Verwendungsverpflichtung der Zollaussetzungsverordnung. Da diese Begünstigungen nicht von einer besonderen Verwendung nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig sind, sondern von der Erfüllung der in der KN genannten Voraussetzungen schon im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, findet die Besondere Verwendung keine Anwendung. Für die Gewährung solcher Abgabenbegünstigungen ist daher weder eine Bewilligung erforderlich, noch verbleiben diese Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung. 0.4.2. Warenkreis Tariflinien Der Warenkreis, für den zolltarifliche Abgabenbegünstigungen aufgrund der besonderen Verwendung dieser Ware gewährt werden können, ist grundsätzlich aus dem Zolltarif anhand der jeweiligen Tariflinien (TARIC- oder KN-Unterpositionen) mit Verwendungsauflage ersichtlich. Die betreffenden Unterpositionen sind durch Fußnoten gekennzeichnet, die unter anderem auf das Erfordernis einer schriftlichen Bewilligung der Zulassung der betreffenden Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung hinweisen. Beispiele: Verschiedene Waren der Kapitel 2-20, für die eine Bestimmte Behandlung bzw. Verarbeitung vorgesehen ist (zB Pilze für die Lebensmittelkonservenindustrie; Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt) Verschiedene Erdölerzeugnisse, zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren oder zur chemischen Umwandlung Luftfahrzeuge und verschiedene für Luftfahrzeuge vorgesehene Waren; Verschiedene Waren für die industrielle Montage in der Kraftfahrzeugindustrie Schlachtpferde Allgemeine KN-Vorschriften Der Warenkreis umfasst darüber hinaus aber auch alle Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt und für Bohr- oder Förderplattformen, für die nach den Allgemeinen Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur (KN) Titel II.A. die Erhebung der Zölle ausgesetzt wird.
