3.4. Andere Verwendung 3.4.0. Allgemeines Jede Verwendung von Waren der besonderen Verwendung zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Zweck, die Ausfuhr dieser Waren sowie deren Vernichtung oder Zerstörung richtet sich nach den von den Zollbehörden in der Bewilligung festzulegenden Bedingungen (Art. 298, 299 ZK-DVO). Zustimmung Die Verwendung von Waren zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Zweck unterliegt jedenfalls der vorhergehenden Zulassung durch die Zollbehörde (Art. 299 ZK-DVO). Zollschuld Art. 208 ZK Entsteht für eine Ware der besonderen Verwendung eine Zollschuld nach Artikel 203 oder 204 ZK, so wird der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 208 ZK). 3.4.1. Verwendung zu anderen Zwecken Art. 299 ZK-DVO Die Verwendung der Waren zu einem anderen als dem für die Abgabenbegünstigung vorgeschriebenen Zweck wird nur zugelassen, wenn der Bewilligungsinhaber nachweist, dass die Waren aus wirtschaftlichen Gründen der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt werden konnten. Solche Gründe können beispielsweise technische oder qualitativ bedingte Probleme beim Be- oder Verarbeitungsprozess, Produktionsausfälle, unvorhergesehene Auftragsverluste, Notverkäufe, etc. sein, die eine bestimmungsgemäße Zuführung der Waren zum vorgeschriebenen Verwendungszweck durchwegs verhindern oder verhindert haben (Art. 299 ZK-DVO). Zollschuld Art. 204, 208 ZK, Art. 299 ZK-DVO Wird die Verwendung zu anderen Zwecken zugelassen, entsteht für diese Waren zum Zeitpunkt dieser Zulassung die Zollschuld (Art. 204 Abs. 1 litera b) ZK / 299 ZK-DVO). Der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag wird vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 208 erster Satz ZK-DVO). 3.4.1.1. Antrag Der Antrag auf Zulassung einer anderen Verwendung ist schriftlich bei jenem Zollamt, das die Bewilligung für die besondere Verwendung erteilt hat, einzubringen. In dem Antrag hat der Begünstigte die gegebenenfalls vorliegenden Gründe im Sinne des Abschnitt 3.4.1. nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen. Dem Antrag sind alle für die Ermittlung der Abgabenschuld erforderlichen Unterlagen beizulegen. 3.4.1.2. Zulassung - Erhebung der Abgabenschuld Sind alle der unter Abschnitt 3.4.1. und Abschnitt 3.4.1.1. genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt das Zollamt die anderweitige Verwendung der Waren zu. Der gemäß Art. 208 ZK festgesetzte Einfuhrabgabenbetrag ist dem Bewilligungsinhaber unverzüglich bescheidmäßig vorzuschreiben. Ist der Bewilligungsinhaber auch Inhaber einer Zahlungsaufschubbewilligung nach Art. 226 litera b ZK, ist die Erfassung dieser nach Art. 204 ZK entstandenen Abgabenschuldigkeit auf das ihm zugewiesene Zahlungsaufschubkonto unzulässig. In diesen Fällen hat die Erfassung der Abgabenschuldigkeit ausschließlich im Wege der Neuaufnahme eines Nachhineinzahlers unter Verwendung der als Eingabevorlage gestalteten Drucksorte "Neuaufnahme eines Nachhineinzahlers/Ersterfassung spezieller Einhebungsdaten", zB 36 und unter Vergabe eines "Einmalkontos" zu erfolgen. Auf die Verfahrensvorschrift für die Automatisierung der Zollämter (VVZ, Arbeitsrichtlinie DV-1100) wird hingewiesen. 3.4.1.3. Generelle Zulassung In besonders gelagerten Fällen kann die Verwendung zu anderen Zwecken in der Bewilligung der Besonderen Verwendung generell zugelassen werden, wenn ein Missbrauch der Besonderen Verwendung nicht zu befürchten ist. Das Verfahren richtet sich nach der in der Bewilligung festgelegten Vorgangsweise. 3.4.2. Ausfuhr Art. 298 ZK-DVO Die Ausfuhr der Waren der Besonderen Verwendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wird zugelassen, wenn sich die Gründe dafür nachträglich - jedoch nicht regelmäßig - ergeben und kein Hinweis darauf besteht, dass die Besondere Verwendung missbräuchlich ausgenutzt wird (Art. 298 ZK-DVO). 3.4.2.1. Antrag Der Antrag auf Zulassung der Ausfuhr ist schriftlich bei jenem Zollamt, das die Bewilligung für die besondere Verwendung erteilt hat, einzubringen. In dem Antrag hat der Begünstigte die Gründe darzulegen. 3.4.2.2. Zulassung Liegen entsprechende Gründe vor, wobei im Regelfall keine besonderen Bedingungen zu erfüllen sind, lässt das Zollamt die Ausfuhr der Waren zu. 3.4.2.3. Generelle Zulassung In besonders gelagerten Fällen kann die Ausfuhr in der Bewilligung der Besonderen Verwendung generell zugelassen werden, wenn ein Missbrauch der Besonderen Verwendung nicht zu befürchten ist. Das Verfahren richtet sich nach der in der Bewilligung festgelegten Vorgangsweise. 3.4.2.4. Zollanmeldung zur Ausfuhr Die Zollanmeldung richtet sich nach den dafür allgemein geltenden Vorschriften. Besondere Angaben: Feld 37/1: Code 10 4* Feld 37/2: Code: 2BV Feld 44: Geschäftszahl der Bewilligung oder des Antrages, wenn die Ausfuhr generell zugelassen/beantragt wurde (e-zoll: Code N990 oder 2VEU) oder Geschäftszahl und Ausstellungsdatum der Zulassung der einzelnen Ausfuhrsendung (e-zoll: Code 2ABV) Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist in Feld 44 des Einheitspapiers in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen (Art. 298 Abs. 2 ZK-DVO): - ARTÍCULO 298, REGLAMENTO (CEE) N o 2454/93, DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS DESTINADAS A LA EXPORTACIÓN - NO SE APLICAN RESTITUCIONES AGRÍCOLAS - ART. 298 I FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93 SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL: VARER BESTEMT TIL UDFØRSEL - INGEN RESTITUTION - ARTIKEL 298 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 BESONDERE VERWENDUNG: ZUR AUSFUHR VORGESEHENE WAREN - ANWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSFUHRERSTATTUNGEN AUSGESCHLOSSEN - ΑΡΘΡΟ 298 ΠΟΥ ΚΑΝ. (CEE) αριϑ. 2454/93 ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ: ΕΜΠΟΡΕΥΜΑΤΑ ΠΡΟΟΡΙΖΟΝΤΑΙ ΓΙΑ ΕΞΑΓΩΓΗ - ΑΠΟΚΛΕΙΕΤΑΙ ΟΙ ΓΕΩΡΓΙΚΩΝ ΕΠΙΣΤΡΟΦΩΝ - ARTICLE 298 REGULATION (EEC) No 2454/93 END-USE: GOODS DESTINED FOR EXPORTATION - AGRICULTURAL REFUNDS NOT APPLICABLE - ARTICLE 298, RÈGLEMENT (CEE) N o 2454/93 DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES PRÉVUES POUR L'EXPORTATION - APPLICATION DES RESTITUTIONS AGRICOLES EXCLUE - ARTICOLO 298 (CEE) N o 2454/93 DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI PREVISTE PER L'ESPORTAZIONE - APPLICAZIONE DELLE RESTITUZIONI AGRICOLE ESCLUSA - ARTIKEL 298, VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93 BIJZONDERE BESTEMMING: VOOR UITVOER BESTEMDE GOEDEREN - LANDBOUWRESTITUTIES NIET VAN TOEPASSING - ARTIGO 298. o REG. (CEE) N. o 2454/93 DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS DESTINADAS À EXPORTAÇÃO - APLICAÇÃO DE RESTITUIÇÕES AGRÍCOLAS EXCLUÍDA - 298 ART. , AS. 2454/93 TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: VIETÄVIKSI TARKOITETTUJA TAVAROITA - MAATALOUSTUKEA EI SOVELLETA - ARTIKEL 298 I FÖRORDNING (EEG) nr 2454/93 AVSEENDE ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL: VAROR AVSEDDA FÖR EXPORT - JORDBRUKSBIDRAG EJ TILLÄMPLIGA - ČLÁNEK 298 NAŘÍZENÍ (EHS) č. 2454/93 KONEČNÉ POUŽITÍ: ZBOŽÍ URČENO K VÝVOZU - ZEMĚDĚLSKÉ NÁHRADY NELZE UPLATNIT, - MÄÄRUSE (EMÜ) NR 2454/93 ARTIKKEL 298 "EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE": KAUBALE, MIS LÄHEB EKSPORDIKS, PÕLLUMAJANDUSTOETUSI EI RAKENDATA, - REGULAS (EEK) NR. 2454/93, 298.PANTS: IZMANTOŠANAS MĒRĶIS: PRECES PAREDZĒTAS IZVEŠANAI - LAUKSAIMNIECĪBAS KOMPENSĀCIJU NEPIEMĒRO, - REGLAMENTAS (EEB) NR. 2454/93, 298 STRAIPSNIS, GALUTINIS VARTOJIMAS: EKSPORTUOJAMOS PREKĖS - ŽEMĖS ŪKIO GRĄŽINAMOSIOS IŠMOKOS NETAIKOMOS, - MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNŐ FELHASZNÁLÁS A 2454/93/EGK RENDELET 298.CIKKE SZERINT: KIVITELI RENDELTETÉSŰ ÁRUK - MEZŐGAZDASÁGI VISSZATÉRÍTÉS NEM ALKALMAZHATÓ, -ARTIKOLU 298 REGOLAMENT (KEE) 2454/93 UŻU AĦĦARI: OĠĠETTI DESTINATI GĦALL-ESPORTAZZJONI RIFUŻJONIJIET AGRIKOLI MHUX APPLIKABBLI, -ARTYKUŁ 298 ROZPORZĄDZENIA (EWG) NR 2454/93 PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE: TOWARY PRZEZNACZONE DO WYWOZU - NIE STOSUJE SIĘ DOPŁAT ROLNYCH, -ČLEN 298 UREDBE (EGS) ŠT. 2454/93 POSEBEN NAMEN: BLAGO DEKLARIRANO ZA IZVOZ - UPORABA KMETIJSKIH IZVOZNIH NADOMESTIL IZKLJUČENA, -ČLÁNOK 298 NARIADENIA (EHS) Č. 2454/93 KONEČNÉ POUŽITIE: TOVAR URČENÝ NA VÝVOZ - POL'NOHOSPODÁRSKE NÁHRADY NEMOŽNO UPLATNIŤ - ЧЛЕН 298 НА РЕГЛАМЕНТ (ЕИО) № 2454/93 СПЕЦИФИЧНО ПРЕДНАЗНАЧЕНИЕ: СТОКИ, НАСОЧЕНИ ЗА ИЗНАСЯНЕ - СЕЛСКОСТОПАНСКИ ВЪЗСТАНОВЯВАНИЯ СА НЕПРИЛОЖИМИ, - ARTICOLUL 298 REGULAMENTUL (CEE) Nr. 2454/93 DESTINAŢIE FINALĂ: MĂRFURI DESTINATE PENTRU EXPORT - NU SE APLICĂ RESTITUIRI RESTITUŢII AGRICOLE. bei e-zoll: Code 30300 3.4.2.5. Zollrechtlicher Status Art. 298 ZK-DVO, Art. 91 ZK Wird die Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bewilligt, so gelten diese Waren vom Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung an als Nichtgemeinschaftswaren (Art. 298 Abs. 3 ZK-DVO). Nach den geltenden Vorschriften (Art. 91 ZK) ist für die Beförderung solcher Nichtgemeinschaftswaren von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle ein externes Versandverfahren zwingend erforderlich. 3.4.2.6. Ausfuhr von Gemischen Für Waren, die als Gemische im Sinne Abschnitt 3.1. gelagert werden, gelten die Bestimmungen der Ausfuhr nur, wenn das Gesamtgemisch ausgeführt wird. 3.4.2.7. Nichtentstehen der Zollschuld Eine Einfuhrzollschuld gilt als nicht entstanden, wenn eine Ware der besonderen Verwendung mit zollamtlicher Zustimmung ausgeführt oder wiederausgeführt wird. (Art. 206 Abs. 2 ZK). Eine Vorschreibung des Unterschiedsbetrages nach Artikel 208 ZK hat daher in den Fällen, in denen die Ausfuhr von Waren der besonderen Verwendung zollamtlich zugelassen wurde, nicht zu erfolgen. Als zollamtliche Zustimmung gilt die vorherige oder - in gerechtfertigten Fällen - nachträglich über Antrag erteilte Zulassung der Ausfuhr. 3.4.2.8. Rückwaren Art. 185 Abs. 1. 2.UAbs. , 2.Anstrich ZK-DVO Eine Rückwarenbegünstigung im Sinne des Art. 185 ZK für Waren der besonderen Verwendung, die nach ihrer bewilligten Ausfuhr ins Zollgebiet wiedereingeführt werden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die Rückwarenbegünstigung nur gewährt, wenn diese Waren erneut der gleichen Besonderen Verwendung zugeführt werden. Werden die Waren nicht wieder dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt. Es kommt daher in letzteren Fällen zu einer Nullfestsetzung (Art. 185 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK). 3.4.3. Vernichtung, Zerstörung Art. 298 ZK-DVO Die Vernichtung oder Zerstörung von Waren der Besonderen Verwendung wird nur zugelassen, wenn der Bewilligungsinhaber nachweist, dass die Waren aus Gründen, die mit dem Bewilligungsinhaber oder den Waren selbst zusammenhängen, der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt werden konnten (Art. 298 Abs. 1 ZK-DVO). 3.4.3.1. Antrag Der Antrag auf Vernichtung oder Zerstörung von Waren der Besonderen Verwendung ist schriftlich bei der Überwachungszollstelle einzubringen. In dem Antrag hat der Begünstigte die gegebenenfalls vorliegenden Gründe im Sinne des Abschnitt 3.4.1. nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 3.4.3.2. Zulassung Sind alle der unter Abschnitt 3.4.3. und Abschnitt 3.4.3.1. genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt die Überwachungszollstelle die Vernichtung oder Zerstörung der Waren zu. Nach dem Ermessen der Zollstelle wird gleichzeitig festgelegt, ob die Vernichtung oder Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen ist. 3.4.3.3. (entfällt) 3.4.3.4. Vernichtung oder Zerstörung von Gemischen Für Waren, die als Gemische im Sinne Abschnitt 3.1. gelagert werden, gelten die Bestimmungen der Vernichtung oder Zerstörung nur, wenn das Gesamtgemisch vernichtet oder zerstört wird. 3.4.3.5. Nichtentstehen der Zollschuld Art. 206 ZK Eine Einfuhrzollschuld gilt für eine Ware der besonderen Verwendung als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, dass die Pflichten aufgrund der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das die Ware übergeführt worden ist, nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder höhere Gewalt oder mit zollamtlicher Zustimmung vernichtet oder zerstört worden ist oder unwiderbringlich verlorengegangen ist (Artikel 206 Abs. 1 ZK). Als zollamtliche Zustimmung gilt die vorherige oder - in gerechtfertigten Fällen - nachträglich über Antrag erteilte Zulassung der Vernichtung oder Zerstörung der begünstigten Waren. Die Vernichtung oder Zerstörung von Waren der besonderen Verwendung durch Zufall oder höhere Gewalt ist unverzüglich der Überwachungszollstelle anzuzeigen. 3.4.3.6. Abfälle und Reste bei Zerstörung Art. 207, 182 ZK, Art. 298 ZK-DVO Wirtschaftlich verwertbare Abfälle und Reste, die bei der zugelassenen Zerstörung von Waren der Besonderen Verwendung anfallen, gelten als Nichtgemeinschaftswaren (Art. 207 ZK); sie sind daher einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung im Sinne des Artikel 4 Nr. 15 ZK zuzuführen (Art. 182 Abs. 5 ZK / Art. 298 Abs. 4 ZK-DVO). Zollschuld Art. 208 ZK Entsteht für solche Abfälle und Reste eine Zollschuld, so wird der bei der Überführung der Ware der Besonderen Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen (Art. 208 letzter Satz ZK).
