1.5. Rücknahme, Widerruf Rücknahme Art. 8 ZK Die Bewilligung für die Besondere Verwendung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise bekannt sein hätte müssen und sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen (Art. 8 Abs. 1 ZK). Die Rücknahme der Bewilligung wird der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, bekannt gegeben (Art. 8 Abs. 2 ZK). Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Bewilligung ergangen ist (Art. 8 Abs. 3 ZK). Widerruf Art. 9 ZK Die Bewilligung für die besondere Verwendung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1 ZK). Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der Bewilligungsinhaber einer ihm durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt (Art. 9 Abs. 2 ZK). Der Widerruf oder die Änderung wird der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, bekannt gegeben (Art. 9 Abs. 3 ZK). Grundsätzlich wird der Widerruf der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam (Art. 9 Abs. 4 erster Satz ZK). Soweit berechtigte Interessen des Bewilligungsinhabers es erfordern, kann das Zollamt jedoch gemäß Art. 9 Abs. 4 zweiter Satz ZK das Wirksamwerden des Widerrufs in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, und ihm gleichzeitig nach Art. 298 Abs. 1 ZK-DVO (siehe dazu Abschnitt 3.) die Ausfuhr oder die Vernichtung bzw. Zerstörung der begünstigten Waren bis zum Wirksamwerden des Widerrufs bewilligen.
