2.6. Zolltarifliche Einreihung in Sonderfällen Waren, für die ein im Rahmen der besonderen Verwendung vorgesehener Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit besonderer Verwendung zuzuweisen, wenn die Verwendung entsprechend der diesbezüglichen Auflagen vorgesehen ist. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 4* **) erfolgt jedoch diesfalls ohne Anwendung der Bestimmungen über die Besondere Verwendung; es ist weder eine Bewilligung erforderlich, noch unterliegt die Ware der zollamtlichen Überwachung.
