2.7. Übertragung des Zollverfahrens Art. 90 ZK Von der Möglichkeit zur Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers des Zollverfahrens an eine andere Person nach Art. 90 ZK (Verfahrensübertragung) wird im Anwendungsgebiet im Hinblick auf die besonderen Bestimmungen zur Übertragung von Waren der Besonderen Verwendung (Abschnitt 3.) kein Gebrauch gemacht.
