0.3. Hintergründe Die gemäß Artikel 21 ZK gewährten zolltariflichen Einfuhrabgabenbegünstigungen erfordern die Anwendung der in Artikel 82 Zollkodex vorgesehenen Regelungen, um die für die betreffenden Waren geltenden Verwendungsverpflichtungen zu überwachen. Das vorgesehene System der zollamtlichen Überwachung basiert auf einer von den Zollbehörden auf Antrag zu erteilenden Bewilligung.
