1.3. Ablehnung Art. 86 ZK, Art. 6 ZK Wenn der Antrag den Formvorschriften nicht genügt oder eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt ist, so ist der Antrag abzulehnen (Art. 86 ZK). Wurde der Antrag schriftlich gestellt, ist eine solche ablehnende Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Sie muss eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 ZK einzulegen (Art. 6 Abs. 3 ZK).
