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Arbeitsrichtlinie Besondere Verwendung (ZK-0820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2015 · Quelle: Findok

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ANHANG 4: Richtlinien zur Bewilligungserteilung Allgemeines Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Besondere Verwendung sinngemäß. Die Bewilligung ist ausschließlich mittels der auf Formularbasis (Formulartextfelder, Kontrollkästchen, Dropdownfelder) auszufüllenden Standardsetvorlage auszustellen. Bei den Tabellen kann die Zahl der Positionszeilen verändert werden. Trifft ein Punkt der Bewilligung nicht zu, ist "entfällt" zu vermerken. Sofern erforderlich, können der Bewilligung Anlagen, die ergänzende Anordnungen enthalten, angeschlossen werden. Insbesondere bei grenzüberschreitenden, einzigen Bewilligungen sind ergänzende Anordnungen im Hinblick auf den Sprachaspekt jedoch nach Möglichkeit auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorgefertigte Textpassagen (Hinweise, Anordnungen), die nicht zutreffen, sind zu löschen. Bewilligungsnummer Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen. 1 Bewilligungsinhaber, FA-/St.Nr. siehe Merkblatt 1a Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag vom: (TT.MM.JJJJ) Bezugsnummer: ggf. firmeninterne Aktenzahl, Referenznummer, Zeichen, etc. des Antrages 2 Zollverfahren siehe Merkblatt 3 Art der Bewilligung siehe Merkblatt 4 Zusatzblätter siehe Merkblatt 5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen festzulegen sind: Art und Umfang der Aufzeichnungen (Mindesterfordernisse) Ort (Anschrift), an dem die Aufzeichnungen geführt werden ggf. Anerkennung der Buchhaltung als Aufzeichnungen 6 Geltungsdauer der Bewilligung 6 a Beginn der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ). Soll die Bewilligung nicht rückwirkend erteilt werden, ist das Approbationsdatum anzugeben. Bei rückwirkender Erteilung darf der Rückwirkungszeitraum nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung betragen. Auch bei rückwirkender Erteilung dürfen die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern nicht überschritten werden. 6 b Anzugeben ist der Tag, an dem die Geltungsdauer der Bewilligung endet (TT.MM.JJJJ). Zu beachten sind die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern. 7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen siehe Merkblatt; eine Mengen- oder Wertbegrenzung ist nur in besonderen Fällen erforderlich. 8 Veredelungserzeugnisse siehe Merkblatt 9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge Ablaufbeschreibung Die im Antrag dargelegte Ablaufbeschreibung ist in möglichst geraffter Form wiederzugeben. Ort(e) der Verwendung (Zuführung) siehe Merkblatt Sonstiges siehe Merkblatt 10 Wirtschaftliche Voraussetzungen (entfällt) 11 Zollstellen siehe Merkblatt (Abschnitt 11b entfällt) 12 Nämlichkeitsmittel siehe Merkblatt 13 Frist für die Beendigung (in Monaten) Die Frist ist in Monaten anzugeben Besondere Modalitäten Sofern beantragt ist mittels Dropdown-Feld die verfügbare Option auszuwählen 14 Vereinfachte Verfahren siehe Merkblatt (Abschnitt 14b entfällt) 15 Beförderung Verfügbare Beförderungsmodalitäten: 5 = Kontrollexemplar T5 Werden vereinfachte Verfahren mit T5 bewilligt, sind die Einzelheiten hier festzulegen (vgl. Abschnitt 4.2.2.2. dieser Arbeitsrichtlinie.) 6 = Sonstige Unterlagen T5 Die Einzelheiten des bewilligten Verfahrens ohne T5 sind hier festzulegen (vgl. Abschnitt 4.2.2.3. dieser Arbeitsrichtlinie). 16 Zusätzliche Angaben Mitteilungsverfahren Das im Einvernehmen mit dem Antragsteller festgelegte Verfahren zur Information der Überwachungszollstelle bei Übertragungen im Anwendungsgebiet wird beschrieben. Sicherheit Hier ist über eine ggf. zu leistenden Sicherheit bzw. über eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrabgaben und/oder die sonstigen Eingangsabgaben (zB EUSt) abzusprechen. Wird eine Sicherheit eingehoben, sind die näheren Modalitäten (geldwirksame, geldunwirksame Sicherheit, Zahlungsaufschubkonto, Bürgschaft, etc.) festzulegen. Verantwortlicher Sachbearbeiter Sonstiges Hier sind ergänzende Anordnungen zu treffen, soweit diese für die Überwachung des Verfahrens für zweckmäßig erachtet werden, insbesondere besondere Überwachungsmaßnahmen Anordnung besonderer Mitteilungspflichten Festlegung der An- bzw. Abschreibemodalitäten im Zuge der Abfertigung Zusätzliche Anordnungen können auch in einer Anlage getroffen werden. Begründung Wird der Antrag abweichend festgesetzt, ist die Entscheidung zu begründen. 17 Unterschrift, Name, Datum, Dienststempel Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen und die makrogesteuerten Angaben im Feld 17 wieder zu löschen.