0.6. Begriffsbestimmungen Ware der besonderen Verwendung Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. In der Gemeinschaft ansässige Person (Art. 4 Nr. 2 ZK) Eine natürliche Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauerhafte Niederlassung hat. Inhaber des Zollverfahrens (Art. 4 Nr. 21 ZK) Die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind. Bewilligungsinhaber (Art. 4 Nr. 22 ZK) Die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist. Inhaber Der Bewilligungsinhaber Bewilligung (Art. 292 Abs. 1 ZK-DVO) Die Erlaubnis durch die Zollbehörde zur Inanspruchnahme einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Art. 21 ZK. Einzige Bewilligung (Art. 291 Abs. 2 litera a) ZK-DVO) Eine Bewilligung, die verschiedene Zollverwaltungen berührt. Eine Bewilligung berührt verschiedene Zollverwaltungen dann, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die Lagerung oder die Zuführung zur vorgesehenen besonderen Verwendung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Anmerkung: Ist eine Übertragung der Waren im Sinne der Art. 296 oder 297 ZK-DVO an einen anderen Bewilligungsinhaber mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen, so stellt dies keine Einzige Bewilligung dar. Überwachungszollstelle Die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt angegeben ist. Zollstelle für die Überführung in das Verfahren Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind). Buchhaltung (Art. 291 Abs. 2 Buchst. b) ZK-DVO) Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher. Hauptbuchhaltung Der Hauptteil (wesentliche Teil) der Buchhaltung. Aufzeichnungen (Art. 291 Abs. 2 litera c) ZK-DVO) Die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten benötigten Angaben und technischen Einzelheiten enthalten. Entweder die Hauptbuchhaltung oder von den Zollbehörden besonders angeordnete Buchführungen, wenn die Hauptbuchhaltung zur Kontrolle der besonderen Verwendung nicht ausreicht oder in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird. Zuführungsfrist: Die in der Bewilligung der Besonderen Verwendung festgelegte Frist, innerhalb der die begünstigte Ware nach Überführung in den Zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebenen Verwendung zugeführt werden muss. Verlust Der Teil der Ware der besonderen Verwendung, der im Verlauf der Be- oder Verarbeitungsvorgänge untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser. Als Verlust sind auch aus der Verarbeitung hervorgegangene Erzeugnisse zu behandeln, aus denen weder ein finanzieller Erlös noch ein sonstiger wirtschaftlicher Nutzen mehr erzielt werden kann, und für die ggf. sogar Entsorgungskosten anfallen würden. Ausschuss (Art. 1 Nr. 3 ZK-DVO) Der gemäß Art. 247 ZK eingesetzte Ausschuss für den Zollkodex (Fachbereich Besondere Verwendung). Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 ZollR-DG) Alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert. Formelles Bewilligungsverfahren Das Verfahren, in dem Bewilligungsantrag und Bewilligung an die Vorgaben des Musters im Anhang 67 gebunden sind. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Das Verfahren, in dem der Bewilligungsantrag mit der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gestellt, und die Bewilligung mit Annahme der Anmeldung erteilt werden kann. Erneuerung der Bewilligung Die bescheidmäßige Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken. Änderung der Bewilligung Jede bescheidmäßige Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht. Geltungsdauer der Bewilligung Die Geltungsdauer der Bewilligung legt den Zeitraum fest, in dem Waren aufgrund der Bewilligung in den freien Verkehr mit besonderer Verwendung übergeführt werden können.
