1.4. Erneuerung, Änderung Art. 292 Abs. 2 ZK-DVO Zur Erneuerung / Änderung einer Bewilligung genügt ein einfacher schriftlicher Antrag, der insbesondere den Hinweis auf die frühere Bewilligung und gegebenenfalls die für deren Änderung erforderlichen Angaben enthält (Art. 292 Abs. 2 ZK-DVO). Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine neue Bewilligung erteilt. Rückwirkung Art. 294 ZK-DVO Eine Erneuerung (Verlängerung) kann mit Rückwirkung bis zum Ablauf der ursprünglichen Bewilligung erteilt werden (Art. 294 Abs. 2 ZK-DVO). 1.4.1. Verlängerung der Zuführungsfrist Die festgelegte Zuführungsfrist kann verlängert werden, wenn die Ware der besonderen Verwendung aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt oder infolge von Erfordernissen, die sich aus dem technischen Vorgang der Be- oder Verarbeitung ergeben, nicht zugeführt werden kann. Antrag Der Bewilligungsinhaber hat vor Ablauf der Zuführungsfrist unter Hinweis auf die Bewilligung einen formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Zuführungsfrist bei jenem Zollamt einzubringen, das die Bewilligung erteilt hat. Das Vorliegen der vorgenannten Umstände, die die rechtzeitige Zuführung der begünstigten Waren zur besonderen Verwendung verhindern, ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Rückwirkung Rückwirkende Fristverlängerungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Zuführungsfrist beantragt werden, können in sinngemäßer Anwendung der Sanierungsmöglichkeit unter den Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO (vgl. Findok ZK-1890) gewährt werden. Erdölerzeugnisse Für Erdölerzeugnisse (Anhang 1) gelten die Absätze 1 und 3 dieses Punktes nur, soweit in den zusätzlichen Anmerkungen 4 litera n) und 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
