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Arbeitsrichtlinie Besondere Verwendung (ZK-0820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2015 · Quelle: Findok

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ANHANG 2: Liste der für Luftfahrzeuge, Schiffe und Bohrinseln vorgesehenen Waren, für welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung Teil I KN-Code Warenbezeichnung ABSCHNITT A 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung: 8407 10 - Motoren für Luftfahrzeuge(1): 8407 10 00 20 - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt: 8409 10 - Motoren für Luftfahrzeuge(1): 8409 10 00 20 - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen: - Turbo-Strahltriebwerke: 8411 11 - - mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger: 8411 11 00 20 - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8411 12 - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN: 8411 12 10 - - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN 8411 12 10 20 - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8411 12 30 - - mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN 8411 12 30 20 - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8411 12 80 - - - mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN 8411 12 80 20 - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden - Turbo-Propellertriebwerke 8411 21 - - mit einer Leistung von 1.100 kW oder weniger: 8411 21 00 20 - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8411 22 - - mit einer Leistung von mehr als 1.100 kW: 8411 22 20 - - - mit einer Leistung von mehr als 1.100 kW bis 3.730 kW 8411 22 20 20 - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8411 22 80 - - - mit einer Leistung von mehr als 3.730 kW 8411 22 80 20 - - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden - Teile 8411 91 - - von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken: 8411 91 00 20 - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen: 8412 10 - Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke: 8412 10 00 20 - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8412 90 - Teile: 8412 90 20 - - von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken 8412 90 20 20 - - - für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802: 8803 10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon: 8803 10 00 20 - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8803 20 - Fahrgestelle und Teile davon: 8803 20 00 20 - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8803 30 - andere Teile von Hubschraubern oder anderen Luftfahrzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge): 8803 30 00 20 - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden 8803 90 - andere: - - andere: 8803 90 90 20 - - - für die Montage von Luftfahrzeugen, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden ABSCHNITT B Verschiedene Waren, die in Titel II litera B der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind. ABSCHNITT C Verschiedene Waren, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind und denen eine autonome gemeinschaftliche Zollaussetzung gewährt wird (1) Als "Motoren für Luftfahrzeuge" der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind . Teil II KN-Code Warenbezeichnung ABSCHNITT A Verschiedene Waren, die dazu bestimmt sind, in Wasserfahrzeugen der Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 10, 8904 00 91, 8905 10 10, 8905 90 10, 8906 10 00 und 8906 90 10 der Kombinierten Nomenklatur zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung oder zum Umbau verwendet zu werden, sowie Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind (Titel II litera A Ziffer 1 der Einführenden Vorschriften und Unterpositionen 8408 10 10 bis 90 der Kombinierten Nomenklatur) ABSCHNITT B Verschiedene Waren, die in Titel II litera A Ziffer 2 der Einführenden Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur genannt sind