3. VERWENDUNG 3.0. Zollamtliche Überwachung Art. 82 ZK, Art. 300 ZK-DVO Die aufgrund einer Bewilligung der besonderen Verwendung abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die Waren erstmals der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt wurden entsprechend der diesbezüglichen Vorschriften ausgeführt zerstört oder vernichtet zu anderen Zwecken verwendet wurden (Art. 300 Abs. 1 ZK-DVO). Sofern bestimmte Waren zur wiederholten Verwendung geeignet sind, kann angeordnet werden, dass die Waren bis zu zwei Jahren nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung bleiben (Art. 300 Abs. 1 letzter UAbs. ZK-DVO).
