4.3. Besondere Beförderungsbestimmungen mit Luftfrachtbrief Art. 297 ZK-DVO Für Waren, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf von internationale Flugverkehre betreibenden Luftverkehrsgesellschaften im Rahmen einer Übertragung auf dem Luftweg aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht werden, ist die Verwendung des Kontrollexemplares T5 nicht erforderlich. Stattdessen erfolgt die Beförderung dieser Waren mit einem Luftfrachtbrief oder einem entsprechenden Papier nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen (Art. 297 Abs. 1 ZK-DVO). 4.3.1. Buchführung Jede Versand- oder Bestimmungsfluggesellschaft hat in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Waren versendet oder empfängt eine nach näherer Anordnung in der Bewilligung geregelte Buchführung für eine Prüfung durch die zuständige Zollbehörden zur Verfügung zu halten. 4.3.2. Besondere Angaben im Luftfrachtbrief oder im entsprechenden Papier Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten (Art. 297 Abs. 2 ZK-DVO): Bezeichnung der Versandfluggesellschaft Bezeichnung des Abgangsflughafens Bezeichnung der Bestimmungsfluggesellschaft Bezeichnung des Bestimmungsflughafens Warenbezeichnung Stückzahl Diese Angaben können auch in kodierter Form oder in Form eines Hinweises auf eine beliebige Unterlage gemacht werden. Vermerk Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss auf der Vorderseite in Großbuchstaben den nachstehenden Vermerk enthalten (Art. 297 Abs. 3 ZK-DVO): DESTINO ESPECIAL, SÆÅERLIGT ANVENDELSESFORMÅL, BESONDERE VERWENDUNG, EIDIJOR PQOOQIRLOR, END-USE, DESTINATION PARTICULIÈRE, DESTINAZIONE PARTICOLARE, BIJZONDERE BESTEMMING, DESTINO ESPECIAL, TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS/SÄRSKILT ÄNDAMÅL, SÄRSKILT ÄNDAMÅL KONEČNÉ POUŽITÍ, EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE, IZMANTOŠANAS MĒRĶ IS, GALUTINIS VARTOJIMAS, MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNÕ FELHASZNÁLÁS, UŻU AĦĦARI, PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE, POSEBEN NAMEN, KONEČNÉ POUŽITIE 4.3.3. Verfahren im Abgangsmitgliedstaat Die Versandfluggesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung; die Übermittlung eines weiteren Exemplares an die Überwachungszollstelle ist in Österreich nicht erforderlich (Art. 297 Abs. 4 1. UA. ZK-DVO). 4.3.4. Verfahren im Bestimmungsmitgliedstaat Die unversehrten Waren sind zusammen mit mindestens zwei Exemplaren des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers der Bestimmungsfluggesellschaft an dem Ort, der in der Bewilligung der Bestimmungsfluggesellschaft bestimmt wurde, zu übergeben. Die Bestimmungsfluggesellschaft schreibt die Warensendung sofort nach ihrem Eintreffen in ihrer Buchführung an. Weiters nimmt sie ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und übermittelt ein weiteres Exemplar, versehen mit dem Datum der Übernahme der Ware und einer Übernahmebestätigung, ihrer Überwachungszollstelle. Zum Zeitpunkt der nachweislichen Übernahme der unversehrten Waren sowie der Exemplare des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers durch die Bestimmungsfluggesellschaft gehen die aus der Inanspruchnahme der Besonderen Verwendung erwachsenden Rechte und Verpflichtungen von der Versandfluggesellschaft auf die Bestimmungsfluggesellschaft über (Art. 297 Abs. 5 und Abs. 6 ZK-DVO).
