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Arbeitsrichtlinie Besondere Verwendung (ZK-0820)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 15.12.2015 · Quelle: Findok

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3.2. Bestimmungsgemäße Verwendung Die begünstigte Ware muss vor Ablauf der in der Bewilligung festgesetzten Frist nach Annahme der Zollanmeldung auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden. In folgenden Fällen gelten die Waren als der betreffenden besonderen Verwendung zugeführt: Einmalige Verwendung Im Falle von Waren, die nur einmal verwendet werden können, wenn die Gesamtmenge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der vorgesehenen besonderen Verwendung vollständig zugeführt worden ist; Wiederholte Verwendung Im Falle von Waren, die wiederholt verwendet werden können, wenn die Gesamtmenge innerhalb der vorgeschriebenen Fristen der vorgesehenen besonderen Verwendung vollständig zugeführt worden ist; oder nach Ablauf einer gegebenenfalls in der Bewilligung festgelegten zusätzlichen Frist (bis zu zwei Jahre) nach der ersten Verwendung zu dem vorgeschriebenen Zweck, wobei der Beginn der ersten Verwendung in der Buchführung des Bewilligungsinhabers einzutragen ist. Beispielsfälle Nachstehende Waren gelten jedoch zum jeweils bestimmten Zeitpunkt als der besonderen Verwendung zugeführt: Waren, die von Luftverkehrsgesellschaften zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf auf dem Luftweg versandt werden (Anhang 2 Teil I) zum Zeitpunkt ihrer ersten Verwendung zum vorgeschriebenen Zweck; Teile von Kraftfahrzeugen für die Montageindustrie zum Zeitpunkt der Montage; Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt sind (Anhang 2 Teil I) zum Zeitpunkt der Montage oder des Einbaues; Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Schiffe, Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind (Anhang 2 Teil II) zum Zeitpunkt der Montage oder des Einbaues; Unmittelbar an Bord eines Schiffes gelieferte Waren (Anhang 2 Teil II), vorgesehen zur Ausrüstung zum Zeitpunkt dieser Lieferung; Zivilluftfahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das öffentliche Register; als öffentliche Register gelten alle Register für zivile Luftfahrzeuge, gleich ob sich diese Register im Zollgebiet der Gemeinschaft oder außerhalb dieses Gebietes befinden. Die Waren bleiben jeweils bis zu diesem Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung (Art. 300 Abs. 1 ZK-DVO). Sonderfälle Waren der Besonderen Verwendung können in begründeten Ausnahmefällen auch dann bereits als der vorgesehenen Verwendung zugeführt gelten, wenn sie soweit be- oder verarbeitet sind, dass sie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Maßstäbe sinnvoller Weise nur noch zum begünstigten Zweck weiter verwendet werden können. Bewilligungen, in denen festgelegt werden soll, dass die zollamtliche Überwachung aufgrund solcher Gegebenheiten vorzeitig endet, sind dem BMF, Abt. IV/6 mit erläuterndem Bericht im Entwurf samt Antrag zur Zustimmung vorzulegen. Hinweis: Diese Regelung findet bis auf weiteres keine Anwendung. Abfälle und Überreste Art. 300 ZK-DVO Bei dem Be- oder Verarbeitungsvorgang anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der jeweiligen besonderen Verwendung zugeführt (Art. 300 Abs. 2 ZK-DVO).