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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 8 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenommen hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren. 2. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, konsultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. 3. Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenzbetrags verantwortlich.