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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Anhang 7   Erläuterungen Bewilligungsnummer Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen: AEOC für die AEO-Bewilligung - Zollrechtliche Vereinfachungen AEOS für die AEO-Bewilligung - Sicherheit AEOF für die AEO-Bewilligung - Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen. 1. Inhaber der AEO-Bewilligung Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks. 2. Erteilende Behörde Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck. Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist. Art der Bewilligung Das entsprechende Feld ankreuzen. 3. Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.