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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 13 Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden. 2. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Dokument ,T2L' oder ,T2LF' unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen. (*) 3. Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. 4. Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Dokuments ,T2L' oder ,T2LF' Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden. (*) 5. Erstellen die Zollbehörden das Dokument ,T2L' oder ,T2LF' mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen. (*) 6. Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung. (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 19.11.2020, ABl. Nr. L 387 vom 19.11.2020 S. 26