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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Kapitel 5 Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Zollrechtlicher Status von Waren Artikel 12 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten UnionsversandverfahrenWird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung "C" (entspricht der Angabe "T2L") auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.