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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 29 Bewilligungsvorschriften Inanspruchnahme Unionsversandverfahren - papiergestützt für Warenbeförderung per Bahn oder auf dem Luft- oder Seeweg bzw. auf Basis eines elektronischen Manifests für Warenbeförderung auf dem Luft- oder Seeweg1. Eine Bewilligung gemäß den Artikeln 25, 26, 27 und 28 wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt: a)die zuständige Zollbehörde ist der Auffassung, dass sie die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert; b)der Antragsteller führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. 2. Ist der Antragsteller Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.