Artikel 19 Speicherung von Informationen1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unternehmen und Bürger (CIRCABC). 2. Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.
