← Alle BMF-Richtlinien

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 26 Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: a)im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft; b)im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft; c)der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; d)der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und e)der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen. 2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.