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Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

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Artikel 40 Externes VersandverfahrenIn den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird.