← Alle BMF-Richtlinien

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-TDA)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.07.2023 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken: a)die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden; b)die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446; c)Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert; d)Name des Schiffes; e)Abgangshafen; f)Bestimmungshafen; g)Datum der Beförderung. 2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest: a)Nummer des Konnossements; b)Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; c)Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; d)Rohmasse; e)gegebenenfalls Containernummern. 3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift. 4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt. 5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.